Meldepflichten, Kontrollen und Monitoring
(1) Jede Entfernung eines Hauptdammes ist innerhalb von 2 Wochen bei der für den Naturschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung elektronisch zu melden.
(2) Jede Erlegung ist innerhalb von 24 Stunden von der eingriffsberechtigten Person gemäß bei der für den Naturschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung elektronisch zu melden.
(3) Ein erlegter Biber ist ab dem Zeitpunkt der Meldung gemäß Abs. 2 für 48 Stunden durch die eingriffsberechtigte Person aufzubewahren. Dieser ist auf Verlangen der für den Naturschutz zuständigen Abteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung zu übergeben. Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
(4) Die Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung hat die Landesregierung stichprobenartig zu kontrollieren. Zur Beweissicherung kann ein erlegter Biber untersucht und Proben entnommen werden.
(5) Maßnahmen im Sinne des sind von einem behördlichen Organ der Landesregierung oder einer von ihr beauftragten Einrichtung zu dokumentieren.
(6) Zur Kontrolle der Bestandsentwicklung des Bibers hat die Landesregierung ein begleitendes Monitoring durchzuführen oder zu beauftragen.
