Präventionsmaßnahmen
(1) Präventionsmaßnahmen sind ganzjährig zulässig.
(2) Die Entfernung von Nebendämmen ist ganzjährig nach einem Beratungsgespräch mit einem behördlichen Organ der Landesregierung oder einer von ihr beauftragten Einrichtung zulässig.
(3) Die Drainagierung oder Absenkung von Hauptdämmen ist ganzjährig entsprechend der Anleitung eines behördlichen Organs der Landesregierung oder einer von ihr beauftragten Einrichtung zulässig.
