Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kontingentierung

(1) Pro Kalenderjahr können nach Vorliegen der Voraussetzungen des 84 Biber erlegt werden. Die Verteilung des Kontingents auf die einzelnen Regionen ist in der Anlage 1 festgelegt.

(2) Eingriffsberechtigte Personen haben vor der geplanten Erlegung im Internet auf der Website des Landes die tagesaktuelle Information über die Ausschöpfung des Kontingents gemäß Abs. 1 abzurufen. Ist das Kontingent erschöpft, sind aufgestellte Lebendfallen zu entfernen oder nicht fängisch zu stellen.