Kontingentierung
(1) Pro Kalenderjahr können nach Vorliegen der Voraussetzungen des 84 Biber erlegt werden. Die Verteilung des Kontingents auf die einzelnen Regionen ist in der Anlage 1 festgelegt.
(2) Eingriffsberechtigte Personen haben vor der geplanten Erlegung im Internet auf der Website des Landes die tagesaktuelle Information über die Ausschöpfung des Kontingents gemäß Abs. 1 abzurufen. Ist das Kontingent erschöpft, sind aufgestellte Lebendfallen zu entfernen oder nicht fängisch zu stellen.
