Eingriffe in die Biberpopulation
(1) Eingriffe in die Biberpopulation durch Fang mittels Lebendfalle und die anschließende Erlegung oder die unmittelbare Erlegung eines Bibers sind im Zeitraum von 1. September bis 31. März zulässig, sofern durch einen Amtssachverständigen für Naturschutz festgestellt wird, dass sowohl geeignete Präventionsmaßnahmen gemäß als auch geeignete Eingriffe in den Biberlebensraum gemäß wirkungslos geblieben sind.
(2) Eingriffsberechtigt sind Jagdausübungsberechtigte oder von diesen beauftragte Inhaber einer gültigen Jagdkarte sowie Jagdschutzorgane.
(3) Für den Fang sind geeignete Lebendfallen zu verwenden. Die Lebendfallen sind mit einem elektronischen Meldesystem auszustatten. Jede Lebendfalle ist bei einer elektronischen Meldung über einen Fang umgehend zu kontrollieren.
(4) Der Fang mittels Lebendfalle und die anschließende Erlegung oder die unmittelbare Erlegung hat an Land mit einer nach dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986 für die Jagd auf Wild bestimmten Schusswaffe, Munition und Zubehör weidgerecht zu erfolgen.
