Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Eingriffe in den Biberlebensraum

(1) Eingriffe in den Biberlebensraum sind im Zeitraum von 1. September bis 31. März zulässig, sofern durch einen Amtssachverständigen für Naturschutz festgestellt wird, dass geeignete Präventionsmaßnahmen gemäß wirkungslos geblieben sind.

(2) Eingriffsberechtigt sind alle von einer Biberaktivität betroffenen Personen.

(3) Die Entfernung eines Hauptdammes, der zur Absicherung eines Revierzentrums dient, oder die Entfernung eines Wohnbaues hat entsprechend der Anleitung eines behördlichen Organs der Landesregierung oder einer von ihr beauftragten Einrichtung zu erfolgen.