*) Berichtspflichten
Die Landesregierung hat in Vollziehung des verarbeitete Daten dem Bund sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere zur Erfüllung von Berichts- und Meldepflichten an die Europäische Kommission erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2026
