4. Abschnitt Schlussbestimmungen
*) Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2026
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
*) Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2026