*) Wärme- und Kälteplanung
Gemeinden mit mehr als 45.000 Einwohnern sind verpflichtet, nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 6 der Energieeffizienzrichtlinie Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung zu erstellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2026
Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS
*) Wärme- und Kälteplanung
Gemeinden mit mehr als 45.000 Einwohnern sind verpflichtet, nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 6 der Energieeffizienzrichtlinie Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung zu erstellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2026