Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Wärme- und Kälteplanung

Gemeinden mit mehr als 45.000 Einwohnern sind verpflichtet, nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 6 der Energieeffizienzrichtlinie Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung zu erstellen.

*) Fassung LGBl.Nr. 41/2026