(1) Dieses Gesetz regelt in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind,
a) allgemeine Bestimmungen über Vorhaben der Energiewende zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Energien-Richtlinie) und
b) Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz (Energieeffizienzrichtlinie).
(2) Durch dieses Gesetz werden Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sind, nicht berührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2026
*)
Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne des zweiten Abschnittes bezeichnet
a) „Beschleunigungsgebiet für erneuerbare Energie“ einen bestimmten Standort oder ein bestimmtes Gebiet an Land oder in Binnengewässern, der bzw. das nach den Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes oder nach bundesrechtlichen Vorschriften als für die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen besonders geeignet ausgewiesen wurde;
b) „Biogas“ gasförmige Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
c) „Biomasse“ den biologisch abbaubaren Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;
d) „Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik) und geothermische Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft, Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
e) „Energiespeicher am selben Standort“ eine Kombination aus einer Energiespeicheranlage und einer Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Energie, die an denselben physikalischen Netzanschlusspunkt angeschlossen sind;
f) „Fernwärme“ oder „Fernkälte“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von zentralen oder dezentralen Produktionsquellen über ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme oder -kälte;
g) „geothermische Energie“ Energie, die in Form von Wärme unter der festen Erdoberfläche gespeichert ist;
h) „Repowering“ die Modernisierung von Kraftwerken, die erneuerbare Energie produzieren, einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage;
i) „Solarenergieanlagen“ Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, insbesondere Solarthermie- und Photovoltaikanlagen;
j) „Umgebungsenergie“ natürlich vorkommende thermische Energie und in der Umwelt innerhalb eines begrenzten Gebiets angesammelte Energie, die in der Umgebungsluft, mit Ausnahme von Abluft, oder in Oberflächengewässern oder Abwässern gespeichert sein kann;
k) „Vorhaben der Energiewende“ die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, Anlagen zur Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas, ortsfesten Energiespeicheranlagen einschließlich Pumpspeicherkraftwerken, elektrischen Leitungsanlagen sowie qualitätsgesicherten Fernwärme- und Fernkältenetzen und Wasserstoffleitungsanlagen.
(2) Im Sinne des dritten Abschnittes bezeichnet
a) „Endenergieverbrauch“ die gesamte an die Industrie, den Verkehrssektor (einschließlich des internationalen Luftverkehrs), die Haushalte, den öffentlichen und privaten Dienstleistungssektor, die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, die Fischerei sowie sonstige Endnutzersektoren gelieferte Energie; nicht dazu zählen der Energieverbrauch im grenzüberschreitenden Seeverkehr (Bunker), die Umgebungsenergie und Lieferungen an den Umwandlungssektor und den Energiesektor sowie Übertragungs- und Netzverluste im Sinne des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 1099/2008 über die Energiestatistik;
b) „Energieeffizienz“ das Verhältnis von Ertrag an Leistungen, Dienstleistungen, Waren oder Energie zum Energieeinsatz;
c) „Energieeffizienz an erster Stelle“ die größtmögliche Berücksichtigung alternativer kosteneffizienter Energieeffizienzmaßnahmen für eine effizientere Energienachfrage und Energieversorgung, insbesondere durch kosteneffiziente Einsparungen beim Energieendverbrauch, Initiativen für eine Laststeuerung und eine effizientere Umwandlung, Übertragung und Verteilung von Energie bei allen Entscheidungen über Planung sowie Politiken und Investitionen im Energiebereich;
d) „Energieeffizienzverbesserung“ die Steigerung der Energieeffizienz als Ergebnis jeglicher technischer, verhaltensbezogener oder wirtschaftlicher Änderungen;
e) „Energieeinsparung“ die eingesparte Energiemenge, die durch Messung oder Schätzung des Verbrauchs oder beides vor und nach der Umsetzung einer Maßnahme zur Energieeffizienzverbesserung und bei gleichzeitiger Normalisierung der den Energieverbrauch beeinflussenden äußeren Bedingungen ermittelt wird;
f) „Gesamtnutzfläche“ die Fläche von Gebäuden oder Gebäudeteilen, in denen Energie zur Konditionierung des Innenraumklimas verwendet wird;
g) „öffentliche Einrichtung“ das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder eine sonstige öffentliche Einrichtung;
h) „sonstige öffentliche Einrichtung“ eine nicht gewerblich tätige juristische Person, die durch das Land, eine oder mehrere Gemeinden, einen Gemeindeverband oder gemeinsam durch diese direkt finanziert und verwaltet wird.
(3) Auch sonstige in diesem Gesetz und in den auf dieses Gesetz verweisenden Materiengesetzen des Landes verwendete Begriffe sind, soweit sie in der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie oder in der Energieeffizienzrichtlinie vorkommen, im Sinne dieser Richtlinien zu verstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2026
2. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen zu Vorhaben der Energiewende
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Anlaufstelle, Verfahrenshandbuch
(1) Das Amt der Landesregierung übt im Hinblick auf Verfahren betreffend Vorhaben der Energiewende die Funktion einer Anlaufstelle im Sinne des Art. 16 Abs. 3 der Erneuerbaren-Energien-Richtlinie aus. Die Anlaufstelle leistet auf Ersuchen der verfahrenseinleitenden Person im Hinblick und während des gesamten administrativen Verfahrens Beratung und Unterstützung.
(2) Die Anlaufstelle hat darauf hinzuwirken, dass die festgelegten Fristen für die Durchführung der Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahren von den zuständigen Behörden eingehalten werden. Zu diesem Zweck ist die Anlaufstelle berechtigt, bei den Behörden Zeitpläne über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Verfahrensabwicklung anzufordern und Personen nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen. Wird eine Behörde von der Anlaufstelle um Auskunft über den Verfahrensstand ersucht, hat sie dieser die Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.
(3) Die Anlaufstelle hat für Personen im Sinne des Abs. 1 ein Verfahrenshandbuch für Vorhaben betreffend Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie durch Veröffentlichung auf ihrer Homepage im Internet bereit zu stellen. Im Verfahrenshandbuch ist auf kleinere Vorhaben betreffend erneuerbare Energie und auf Vorhaben von Eigenversorgern betreffend Erzeugung von erneuerbarer Elektrizität und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gesondert einzugehen; auf die zuständige Anlaufstelle ist hinzuweisen.
(4) Das Land kann zur Unterstützung bei der Besorgung der Aufgaben als Anlaufstelle einen privaten Rechtsträger heranziehen, der in der wirtschaftlichen oder technischen Beratung und Unterstützung von Projektwerbern, insbesondere in Energiefragen, tätig ist. In diesem Fall hat das Land mit dem betreffenden Rechtsträger einen Vertrag abzuschließen, der insbesondere nähere Regelungen über den Inhalt und den Umfang seiner Tätigkeiten, die Kontrolle und Aufsicht durch das Land sowie das zu leistende Entgelt zu enthalten hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2026
Streitbeilegung
Zeigen sich im Zuge eines landesgesetzlich geregelten Bewilligungs- bzw. Anzeigeverfahrens große Interessenkonflikte zwischen der verfahrenseinleitenden Person und den sonstigen Parteien oder Beteiligten, kann die nach dem Materiengesetz zuständige Behörde das Verfahren auf Ersuchen der verfahrenseinleitenden Person zur Einschaltung eines Mediationsverfahrens unterbrechen; das Mediationsverfahren hat auf Kosten der verfahrenseinleitenden Person zu erfolgen. Der § 16 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 ist sinngemäß anzuwenden.
Besondere Bestimmungen in Materiengesetzen
(1) Besondere Bestimmungen zu Vorhaben der Energiewende ergeben sich aus den einschlägigen Materiengesetzen des Landes, insbesondere dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz, dem Starkstromwegegesetz, dem Raumplanungsgesetz und dem Baugesetz. Die in diesen geregelten Bewilligungs- und Anzeigeverfahren erstrecken sich auf alle behördlichen Stufen vom Einlangen des Antrages bzw. der Anzeige bis zum Abschluss des Verfahrens durch die zuständige Behörde.
(2) Die besonderen Bestimmungen in den Materiengesetzen sind unter Berücksichtigung der allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.
3. Abschnitt
Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz
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Allgemeines
(1) Öffentliche Einrichtungen haben eine Vorbildfunktion im Hinblick auf
a) die Verbesserung der Energieeffizienz nach Maßgabe dieses Abschnittes sowie
b) die Integration und Nutzung von erneuerbarer Energie, insbesondere auch hinsichtlich des Anteils der genutzten erneuerbarer Energie in öffentlichen Gebäuden.
(2) Öffentliche Einrichtungen erwerben nur Gebäude oder mieten Gebäude neu an, die hinsichtlich der Gesamtenergieeffizienz den Anforderungen nach entsprechen. Dies gilt nicht, wenn der Erwerb einem der nachfolgenden Zwecke dient
a) der Durchführung einer umfassenden Renovierung oder dem Abbruch des Gebäudes;
b) dem Weiterverkauf des Gebäudes ohne Nutzung für Zwecke öffentlicher Einrichtungen;
c) der Erhaltung als Gebäude, das als Teil eines ausgewiesenen Umfeldes oder aufgrund seines besonderen architektonischen oder historischen Wertes offiziell geschützt ist.
(3) Öffentliche Einrichtungen sollen, soweit dies möglich und von Nutzen sowie finanziell zumutbar ist, Dachflächen der in ihrem Eigentum stehenden Gebäude für Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zur Verfügung stellen.
(4) Die Landesregierung fördert die Nutzung von mit erneuerbarer Energie betriebenen Wärme- und Kälteversorgungssystemen und -ausrüstungen in Gebäuden, einschließlich innovativer Technologien wie intelligente und mit erneuerbarer Energie betriebene elektrische Wärme- und Kälteversorgungssysteme und die entsprechende Ausrüstung.
(5) Die Landesregierung fördert die Anwendung von Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen im Sinne des , die eine angemessene Bewertung der weiterreichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen ermöglichen. Zudem unterstützt sie öffentliche Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den und 9 durch Beratungsangebote, technische Unterstützung und durch Förderungen. Die Gewährung finanzieller Förderungen erfolgt nach Maßgabe der im Voranschlag vorgesehenen Mittel. Zur Besorgung dieser Aufgaben kann die Landesregierung das Energieinstitut Vorarlberg oder sonst geeignete Dritte beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Vorbildfunktion nach Abs. 1 lit. b erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2026
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Bewertung von Energieeffizienzlösungen
(1) Öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, bei Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen mit einem Gesamtvolumen von mehr als 100 Millionen Euro im Einklang mit dem Grundsatz Energieeffizienz an erster Stelle () in Betracht kommende Energieeffizienzlösungen in Bezug auf Energiesysteme und andere Sektoren mit Auswirkungen auf den Energieverbrauch (z.B. Gebäude, Verkehr usw.) zu bewerten; dabei sind erforderlichenfalls Kosten-Nutzen-Analysen im Sinne des Art. 3 Abs. 5 lit. a und b der Energieeffizienzrichtlinie einzusetzen und auf der Homepage der öffentlichen Einrichtung im Internet zu veröffentlichen. Bei Verkehrsinfrastrukturprojekten besteht diese Verpflichtung ab einem Gesamtvolumen von mehr als 175 Millionen Euro.
(2) Zur Überwachung der Anwendung des Grundsatzes Energieeffizienz an erster Stelle bei Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen nach Abs. 1 sowie deren Auswirkungen auf Energieverbrauch, Energieeffizienz und Energiesysteme hat die betreffende öffentliche Einrichtung einen geeigneten Dritten zu beauftragen.
(1) Öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, durch Verbesserung der Energieeffizienz bei öffentlichen Dienstleistungen ihren gesamten Endenergieverbrauch in Summe um 1,9 % pro Kalenderjahr zu reduzieren.
(2) Der Berechnung der jährlichen Energieeinsparungsverpflichtung nach Abs. 1 (Einsparungsquote) ist der gesamte Endenergieverbrauch der betroffenen öffentlichen Einrichtungen für das Jahr 2021 zu Grunde zu legen. Sofern für das Basisjahr 2021 noch keine Messdaten vorliegen, können Schätzwerte herangezogen werden, die bis zum 11. Oktober 2027 an den tatsächlich gemessenen Endenergieverbrauch anzupassen sind.
(3) Wird in einem Kalenderjahr die Einsparungsquote übererfüllt, kann der erzielte Einsparungsüberschuss auf die Einsparungsquote nachfolgender Kalenderjahre angerechnet werden. Nach dem Jahr 2021 bis zum Beginn der Energieeinsparungsverpflichtung erzielte Energieeinsparungen können ebenfalls auf die Einsparungsquote nachfolgender Kalenderjahre angerechnet werden.
(1) Konditionierte Gebäude mit einer Netto-Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m², die am 1. Jänner 2024 im Eigentum einer öffentlichen Einrichtung stehen, sind nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 so zu renovieren, dass die Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für eine größere Renovierung eingehalten werden, wie sie sich in Anwendung des Baugesetzes oder sonst einschlägiger bautechnischer Standards unter Berücksichtigung des Rechts der europäischen Union ergeben (Renovierungsverpflichtung). Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Erlangung der baurechtlichen Berechtigung bzw. bei freien Bauvorhaben der Zeitpunkt der Ausführung; bei Lockerung dieser Anforderungen nach diesem Zeitpunkt genügt die Einhaltung der dann einschlägigen Anforderungen.
(2) Im Rahmen der Renovierungsverpflichtung ist jährlich eine Gesamtnutzfläche im Ausmaß von 3 % der Summe der Gesamtnutzflächen aller Gebäude nach Abs. 1 zu renovieren (Renovierungsquote). Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage sind Gebäude nicht zu berücksichtigen,
a) die zum Stichtag 1. Jänner 2024 die Anforderungen nach Abs. 1 bereits erfüllen;
b) in denen gemeinnützige Wohnungen bereitgestellt werden, sofern deren Renovierung nicht kostenneutral möglich ist oder zu Mieterhöhungen führen würde, die höher sind als die Einsparungen bei den Energiekosten.
(3) Gebäude im Sinne des Abs. 1, bei denen eine Renovierung unter Einhaltung der dort genannten Anforderungen technisch, wirtschaftlich oder funktional nicht durchführbar ist, sind von der Renovierungsverpflichtung ausgenommen.
(4) Gebäude im Sinne des Abs. 1 (ausgenommen solche nach Abs. 2 lit. a und b), die nicht renoviert werden, können auf die Renovierungsquote angerechnet werden, wenn sie
a) abgebrochen und nicht durch neue Gebäude ersetzt werden;
b) abgebrochen und innerhalb von zwei Jahren durch neue Gebäude im Eigentum der öffentlichen Einrichtung ersetzt werden, sofern dies in Bezug auf die Energieeinsparung und die Senkung der Lebenszyklus-CO2-Emissionen kosteneffizienter und nachhaltiger ist als eine Renovierung; oder
c) veräußert und in weiterer Folge nicht mehr durch öffentliche Einrichtungen genutzt werden.
(5) Wird in einem Kalenderjahr die Renovierungsquote nach Abs. 2 überschritten, kann der erzielte Renovierungsüberschuss auf die Renovierungsquote eines der drei nachfolgenden Kalenderjahre angerechnet werden. Ab dem 1. Jänner 2027 erzielte Renovierungsüberschüsse können lediglich auf die Renovierungsquote eines der beiden nachfolgenden Kalenderjahre angerechnet werden.
(6) Wird ein konditioniertes Gebäude im Sinne des Abs. 1 von einer öffentlichen Einrichtung genutzt, steht jedoch nicht in deren Eigentum, nimmt die öffentliche Einrichtung mit dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin Verhandlungen auf, um zu erreichen, dass das betreffende Gebäude entsprechend den Anforderungen nach Abs. 1 renoviert wird. Dies gilt sinngemäß, wenn das betreffende Gebäude nur teilweise im Eigentum einer öffentlichen Einrichtung steht.
(7) Die Abs. 1 bis 5 gelten nicht für jene Gemeinden, die sich für den alternativen Ansatz im Sinne des Art. 6 Abs. 6 der Energieeffizienzrichtlinie entschieden und dies dem Bund bis 31. Dezember 2023 bekannt gegeben haben. Diese Gemeinden sind verpflichtet,
a) die bis zum 31. Dezember 2030 im Rahmen der Renovierungsverpflichtung pro Kalenderjahr erreichbaren Energieeinsparungen zu schätzen und durch alternative Maßnahmen in den betreffenden Gebäuden jährliche Energieeinsparungen in derselben Höhe zu erreichen; die Schätzung hat anhand geeigneter Standardwerte für den Energieverbrauch von Referenzgebäuden öffentlicher Einrichtungen vor und nach der Renovierung zu erfolgen;
b) im Ausmaß der Renovierungsverpflichtung den baurechtlichen Vorschriften entsprechende Renovierungspässe für die betreffenden Gebäude zu erstellen und sie bis spätestens 31. Dezember 2040 so zu renovieren, dass die Anforderungen nach Abs. 1 erfüllt werden.
(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Renovierungsverpflichtung nach Abs. 1 bis 5 und zum alternativen Ansatz nach Abs. 7 erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist, insbesondere nähere Regelungen zur Kostenneutralität nach Abs. 2 lit. b, zu den Voraussetzungen nach Abs. 4 lit. b und zu alternativen Maßnahmen nach Abs. 7 lit. a.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2026
*)
Überwachung
(1) Die Landesregierung hat die Einhaltung der Energieeinsparungsverpflichtung nach zu überwachen. Zu diesem Zweck sind öffentliche Einrichtungen verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig vor erstmaligem Ablauf der jährlichen Einsparungsverpflichtung ihren gesamten Endenergieverbrauch für das Jahr 2021 in MWh, aufgeschlüsselt nach Verbrauchssektoren und Energieträgern, bekannt zu geben. Darüber hinaus ist der nach Verbrauchssektoren und Energieträgern aufgeschlüsselte Endenergieverbrauch des jeweiligen Kalenderjahres in MWh spätestens bis 30. Juni des Folgejahres mitzuteilen.
(2) Weiters hat die Landesregierung die Einhaltung der Renovierungsverpflichtung nach bis 5 zu überwachen. Zu diesem Zweck sind öffentliche Einrichtungen, ausgenommen Gemeinden nach , verpflichtet, der Landesregierung rechtzeitig die Summe der zu renovierenden Gesamtnutzflächen bekannt zu geben. Darüber hinaus ist zumindest alle zwei Jahre die Summe der noch einer Renovierung zu unterziehenden Gesamtnutzflächen mitzuteilen. Die Landesregierung hat zu überprüfen, ob in den beiden folgenden Kategorien die von ihnen erfassten öffentlichen Einrichtungen im jeweiligen Kalenderjahr die sie betreffende Renovierungsquote gesamthaft erreicht haben:
a) das Land sowie jene sonstigen öffentlichen Einrichtungen, die vom Land alleine oder als im Verhältnis zur mitbeteiligten Gemeindeseite stärkerer Partner beherrscht werden;
b) alle anderen öffentlichen Einrichtungen.
(3) Die Landesregierung hat zudem die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem alternativen Ansatz nach zu überwachen. Zu diesem Zweck sind jene Gemeinden, die sich für den alternativen Ansatz entschieden haben, verpflichtet, der Landesregierung jährlich die nach für das jeweilige Kalenderjahr geschätzten und tatsächlich erreichten Energieeinsparungen in MWh bekannt zu geben sowie die nach erstellten Renovierungspässe vorzulegen.
(4) Die Landesregierung kann mit der Überwachung nach Abs. 1 bis 3 das Energieinstitut Vorarlberg oder sonst geeignete Dritte beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(5) Kommt die Landesregierung im Zuge der Überwachung nach Abs. 1 bis 3 zum Ergebnis, dass die Energieeinsparungsverpflichtung nach in Summe nicht erreicht worden ist, die in Abs. 2 lit. a oder lit. b genannten öffentlichen Einrichtungen die Renovierungsquote nicht erreicht haben oder Verpflichtungen aus dem alternativen Ansatz nach durch die betroffenen Gemeinden in Summe nicht erfüllt worden sind, hat sie diesen Umstand unter Anführung des Ausmaßes der Nicht-Erfüllung auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2026
*)
Gebäudeinventar
(1) Jede öffentliche Einrichtung hat ein Inventar der jeweils zur Gänze oder teilweise in ihrem Eigentum stehenden oder zur Gänze oder teilweise von ihr genutzten Gebäude nach und 6 zu erstellen (Gebäudeinventar). Sofern ein Gebäude im Sinne des von einer anderen öffentlichen Einrichtung genutzt wird, ist dieses Gebäude ausschließlich im Gebäudeinventar jener öffentlichen Einrichtung zu erfassen, in deren Eigentum es steht; steht es im Eigentum mehrerer öffentlicher Einrichtungen, entscheiden diese darüber, in welches Inventar das betreffende Gebäude aufzunehmen ist. Das Inventar hat zu jedem Gebäude folgende Informationen zu enthalten:
a) die Gesamtnutzfläche in m²,
b) soweit verfügbar, den gemessenen jährlichen Energieverbrauch für Wärme, Kühlung, Strom und Warmwasser sowie
c) den Energieausweis.
(2) Das Gebäudeinventar, das erstmals spätestens bis zum 11. Oktober 2025 zu erstellen ist, ist auf der Homepage der betreffenden öffentlichen Einrichtung im Internet oder, sofern sie über keine Homepage verfügt, sonst auf geeignete Weise zu veröffentlichen und alle zwei Jahre zu aktualisieren.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zum Gebäudeinventar erlassen, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union oder zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen, sparsamen und zweckmäßigen Führung des Gebäudeinventars notwendig ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2026
*)
Wärme- und Kälteplanung
Gemeinden mit mehr als 45.000 Einwohnern sind verpflichtet, nach Maßgabe des Art. 25 Abs. 6 der Energieeffizienzrichtlinie Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung zu erstellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2026
*)
Berichtspflichten
Die Landesregierung hat in Vollziehung des verarbeitete Daten dem Bund sowie der Europäischen Kommission zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere zur Erfüllung von Berichts- und Meldepflichten an die Europäische Kommission erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2026
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
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Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2026
*)
Übergangsbestimmungen
(1) Im Zeitraum 11. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 beträgt die Energieeinsparungsverpflichtung nach 0,42 %.
(2) Die Energieeinsparungsverpflichtung nach und die damit einhergehenden Meldeverpflichtungen nach gelten
a) ab dem 11. Oktober 2025 für das Land, für sonstige öffentliche Einrichtungen im Sinne des , für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern, für Gemeindeverbände mit Sitz in einer solchen Gemeinde und für sonstige öffentliche Einrichtungen, die von einer solchen Gemeinde alleine oder als relativ stärkster Partner beherrscht werden;
b) ab dem 1. Jänner 2027 auch für Gemeinden mit mehr als 5.000 und bis zu 50.000 Einwohnern, für Gemeindeverbände mit Sitz in einer solchen Gemeinde und für sonstige öffentliche Einrichtungen, die von einer solchen Gemeinde alleine oder als relativ stärkster Partner beherrscht werden;
c) ab dem 1. Jänner 2030 auch für alle anderen öffentlichen Einrichtungen.
(3) Im Zeitraum 11. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 beträgt die Renovierungsquote nach 0,7 %.
(4) Für Gemeinden, die sich für den alternativen Ansatz nach entschieden haben, gilt nach Ablauf des 31. Dezember 2030 ebenfalls die Renovierungsverpflichtung nach bis 5 sowie die Mitteilungsverpflichtung nach . Davon sind jene Gebäude ausgenommen, für die bis zum genannten Zeitpunkt ein Renovierungspass nach erstellt und der Landesregierung vorgelegt worden ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/2026
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.