RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Kläger war seit 2018 bei der beklagten deutschen Gesellschaft beschäftigt, zuletzt als „Country Manager Austria“. Er arbeitete ständig in Österreich und überwiegend von seinem Nebenwohnsitz in Wien aus, war aber organisatorisch und hierarchisch in den in Deutschland gelegenen Betrieb der Beklagten eingegliedert. Die Beklagte hatte in Österreich keinen Betrieb; das Arbeitsverhältnis unterlag keinem Kollektivvertrag. [2] [1]
Nach der Kündigung zum 30. November 2023 begehrte der Kläger, diese wegen eines verpönten Motivs und wegen Sozialwidrigkeit gemäß § 105 Abs 3 ArbVG für rechtsunwirksam zu erklären. Er berief sich darauf, dass wegen seiner gewöhnlichen Tätigkeit in Österreich nach der Rom I-VO österreichisches Recht anzuwenden sei. [1]
Die Beklagte wandte unter anderem ein, der allgemeine Kündigungsschutz sei mangels eines österreichischen Betriebs im Sinn des § 34 ArbVG nicht anwendbar. Außerdem sei schlüssig deutsches Recht gewählt worden. Erst- und Berufungsgericht wiesen die Kündigungsanfechtung ab. [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die ordentliche Revision als zulässig, aber nicht berechtigt. Ausgangspunkt war die Frage, ob der Kläger selbst bei Anwendung österreichischen Vertragsrechts Ansprüche nach §§ 105 ff ArbVG geltend machen konnte. Eine andere Rechtsgrundlage hatte er nicht herangezogen. [3] [1]
Der bereitgestellte Volltextauszug bricht während der Darstellung der kollisionsrechtlichen Grundlagen und des Meinungsstands ab. Die abschließenden Erwägungen, aus denen sich die konkrete Begründung für die Erfolglosigkeit der Revision vollständig ergeben würde, sind daher in den gelieferten Quellen nicht enthalten. [1]
- Arbeitsvertragsstatut: Auf den nach dem 16. Dezember 2009 geschlossenen Arbeitsvertrag war die Rom I-VO anwendbar. Nach Art 8 Abs 2 Rom I-VO ist mangels Rechtswahl grundsätzlich das Recht jenes Staates maßgeblich, in dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich arbeitet. [1]
- Rechtswahl: Eine ausdrückliche Rechtswahl war unstrittig nicht getroffen worden. Ob eine schlüssige Wahl deutschen Rechts vorlag, ließen die Vorinstanzen offen, weil sie die Klage auch bei unterstellter Anwendung österreichischen Rechts für nicht berechtigt hielten. [1]
- Vertragsbeendigung: Der OGH verwies darauf, dass das nach der Rom I-VO anwendbare Vertragsrecht gemäß Art 12 Abs 1 lit d grundsätzlich auch für die Beendigung des Vertrags durch Kündigung maßgeblich ist. [1]
- Kollektives Arbeitsrecht: Art 8 Rom I-VO erfasst nach den wiedergegebenen Erwägungen vertragliche Schuldverhältnisse, nicht aber das kollektive Arbeitsrecht. Für die Betriebsverfassung gilt nach herrschender Auffassung grundsätzlich das Territorialitätsprinzip. [1]
- Einordnung des Kündigungsschutzes: Der allgemeine Kündigungsschutz nach dem ArbVG weist sowohl kollektivrechtliche als auch individualrechtliche Elemente auf. Der OGH stellte den in der Literatur vertretenen Ansatz dar, die inhaltlichen Voraussetzungen des allgemeinen Kündigungsschutzes kollisionsrechtlich dem Arbeitsvertragsstatut zuzuordnen und betriebliche Mitwirkungsrechte gegebenenfalls gesondert anzuknüpfen. [1]
Ergebnis
Der Revision des Klägers wurde nicht Folge gegeben. Er wurde verpflichtet, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit 1.880,28 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens, darin 313,38 EUR Umsatzsteuer, zu ersetzen. [1] [1]
Damit blieb die Abweisung der auf § 105 ArbVG gestützten Kündigungsanfechtung bestehen. Wegen des gekürzten Volltextauszugs lässt sich die abschließende dogmatische Begründung des OGH aus den bereitgestellten Quellen jedoch nicht vollständig wiedergeben. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt standen das Arbeitsvertragsstatut der Rom I-VO sowie der allgemeine Kündigungsschutz des Arbeitsverfassungsgesetzes. Die Entscheidung betraf deren Zusammenspiel bei gewöhnlicher Arbeitsleistung in Österreich und Eingliederung in einen im Ausland gelegenen Betrieb. [1]
- Art 8 Abs 2 Rom I-VO: Anknüpfung des Individualarbeitsvertrags an den Staat, in dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, soweit keine Rechtswahl maßgeblich ist. [1]
- Art 12 Abs 1 lit d Rom I-VO: Das Vertragsstatut ist grundsätzlich auch für die verschiedenen Arten des Erlöschens vertraglicher Verpflichtungen und damit für die Vertragsbeendigung durch Kündigung maßgeblich. [1]
- Art 28 Rom I-VO: Zeitlicher Anwendungsbereich der Rom I-VO für den gegenständlichen, nach dem 16. Dezember 2009 geschlossenen Arbeitsvertrag. [1]
- § 105 Abs 3 ArbVG: Vom Kläger herangezogene Grundlage der Kündigungsanfechtung wegen eines verpönten Motivs und wegen behaupteter Sozialwidrigkeit. [1]
- § 107 ArbVG: Im Verfahren gemeinsam mit dem allgemeinen Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG erörterte Bestimmung zur Anfechtung durch den Arbeitnehmer. [1]
- § 34 ArbVG: Betriebsbegriff, auf den sich der Einwand stützte, in Österreich bestehe kein für den allgemeinen Kündigungsschutz maßgeblicher Betrieb. [1]
Spruch
Der OGH gab der Revision des Arbeitnehmers nicht Folge und verpflichtete ihn zum Ersatz der mit 1.880,28 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens. Der bereitgestellte Volltextauszug endet vor den abschließenden Erwägungen zur konkreten Reichweite der §§ 105 ff ArbVG.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.880,28 EUR (darin enthalten 313,38 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20250625_OGH0002_009OBA00094_24Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: [1] Der Kläger war seit 2018 bei der Beklagten, zuletzt als „Country Manager Austria“, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt keinem Kollektivvertrag. Der Kläger verrichtete seine Tätigkeit für die Beklagte ständig von Österreich und überwiegend und gewöhnlich von seinem Nebenwohnsitz in Wien aus, während er organisatorisch und hierarchisch in den in Deutschland gelegenen Betrieb der Beklagten eingegliedert war.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20250625_OGH0002_009OBA00094_24Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[9] Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt. [10] 1. Auf den gegenständlichen – nach dem 16.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20250625_OGH0002_009OBA00094_24Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20250625_OGH0002_009OBA00094_24Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20250625_OGH0002_009OBA00094_24Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Klaus Cavar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, Deutschland, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 24.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20250625_OGH0002_009OBA00094_24Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die gewöhnliche Arbeitsleistung wurde in Österreich erbracht, die organisatorische und hierarchische Eingliederung bestand hingegen in einen deutschen Betrieb.
- Der OGH behandelte die Abgrenzung zwischen Arbeitsvertragsstatut und territorial angeknüpfter Betriebsverfassung.
- Die Revision blieb erfolglos; die abschließende Begründung ist im gelieferten, gekürzten Auszug nicht vollständig enthalten.
Häufige Fragen
Welches Recht gilt bei dauernder Arbeit aus Österreich für einen deutschen Betrieb?
Nach Art 8 Abs 2 Rom I-VO ist mangels maßgeblicher Rechtswahl grundsätzlich das Recht des Staates anzuknüpfen, in dem oder von dem aus gewöhnlich gearbeitet wird. Ob im konkreten Fall eine schlüssige Wahl deutschen Rechts bestand, war zwischen den Parteien strittig.
Gilt § 105 ArbVG automatisch, wenn die Arbeit in Österreich erbracht wird?
Das lässt sich aus dem Arbeitsort allein nicht ableiten. Die Entscheidung behandelt zusätzlich die kollisionsrechtliche Einordnung des Kündigungsschutzes und die Bedeutung eines in Österreich gelegenen Betriebs.
Hat der OGH der Kündigungsanfechtung stattgegeben?
Nein. Der Revision des Klägers wurde nicht Folge gegeben; die Abweisung der Klage blieb damit bestehen.
Was entschied der OGH zur schlüssigen Rechtswahl?
Der gelieferte Auszug hält fest, dass keine ausdrückliche Rechtswahl vorlag und die Vorinstanzen eine mögliche schlüssige Rechtswahl offenließen. Die abschließenden Erwägungen des OGH sind im gekürzten Text nicht vollständig enthalten.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Der Volltextauszug endet in Randziffer 27; die abschließende Subsumtion und allfällige weitere unionsrechtliche Erwägungen fehlen.
Die Aussagekraft der Seite beschränkt sich daher auf den dokumentierten Verfahrensausgang und die im Auszug enthaltenen kollisionsrechtlichen Grundlagen.
Für wissenschaftliche oder forensische Recherche ist der ungekürzte RIS-Volltext zur Geschäftszahl 9 ObA 94/24z heranzuziehen.
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