RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9ObA94/24z
Entscheidungsdatum
2025-06-25
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2025:009OBA00094.24Z.0625.000
Dokumentnummer
JJT_20250625_OGH0002_009OBA00094_24Z0000_000

Sachverhalt

Der Kläger war seit 2018 bei der beklagten deutschen Gesellschaft beschäftigt, zuletzt als „Country Manager Austria“. Er arbeitete ständig in Österreich und überwiegend von seinem Nebenwohnsitz in Wien aus, war aber organisatorisch und hierarchisch in den in Deutschland gelegenen Betrieb der Beklagten eingegliedert. Die Beklagte hatte in Österreich keinen Betrieb; das Arbeitsverhältnis unterlag keinem Kollektivvertrag. [2] [1]

Nach der Kündigung zum 30. November 2023 begehrte der Kläger, diese wegen eines verpönten Motivs und wegen Sozialwidrigkeit gemäß § 105 Abs 3 ArbVG für rechtsunwirksam zu erklären. Er berief sich darauf, dass wegen seiner gewöhnlichen Tätigkeit in Österreich nach der Rom I-VO österreichisches Recht anzuwenden sei. [1]

Die Beklagte wandte unter anderem ein, der allgemeine Kündigungsschutz sei mangels eines österreichischen Betriebs im Sinn des § 34 ArbVG nicht anwendbar. Außerdem sei schlüssig deutsches Recht gewählt worden. Erst- und Berufungsgericht wiesen die Kündigungsanfechtung ab. [1]

Ausführungen des OGH

Der OGH beurteilte die ordentliche Revision als zulässig, aber nicht berechtigt. Ausgangspunkt war die Frage, ob der Kläger selbst bei Anwendung österreichischen Vertragsrechts Ansprüche nach §§ 105 ff ArbVG geltend machen konnte. Eine andere Rechtsgrundlage hatte er nicht herangezogen. [3] [1]

Der bereitgestellte Volltextauszug bricht während der Darstellung der kollisionsrechtlichen Grundlagen und des Meinungsstands ab. Die abschließenden Erwägungen, aus denen sich die konkrete Begründung für die Erfolglosigkeit der Revision vollständig ergeben würde, sind daher in den gelieferten Quellen nicht enthalten. [1]

Ergebnis

Der Revision des Klägers wurde nicht Folge gegeben. Er wurde verpflichtet, der Beklagten binnen 14 Tagen die mit 1.880,28 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens, darin 313,38 EUR Umsatzsteuer, zu ersetzen. [1] [1]

Damit blieb die Abweisung der auf § 105 ArbVG gestützten Kündigungsanfechtung bestehen. Wegen des gekürzten Volltextauszugs lässt sich die abschließende dogmatische Begründung des OGH aus den bereitgestellten Quellen jedoch nicht vollständig wiedergeben. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Im Mittelpunkt standen das Arbeitsvertragsstatut der Rom I-VO sowie der allgemeine Kündigungsschutz des Arbeitsverfassungsgesetzes. Die Entscheidung betraf deren Zusammenspiel bei gewöhnlicher Arbeitsleistung in Österreich und Eingliederung in einen im Ausland gelegenen Betrieb. [1]

Spruch

Der OGH gab der Revision des Arbeitnehmers nicht Folge und verpflichtete ihn zum Ersatz der mit 1.880,28 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens. Der bereitgestellte Volltextauszug endet vor den abschließenden Erwägungen zur konkreten Reichweite der §§ 105 ff ArbVG.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.880,28 EUR (darin enthalten 313,38 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20250625_OGH0002_009OBA00094_24Z0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Entscheidungsgründe: [1] Der Kläger war seit 2018 bei der Beklagten, zuletzt als „Country Manager Austria“, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis unterliegt keinem Kollektivvertrag. Der Kläger verrichtete seine Tätigkeit für die Beklagte ständig von Österreich und überwiegend und gewöhnlich von seinem Nebenwohnsitz in Wien aus, während er organisatorisch und hierarchisch in den in Deutschland gelegenen Betrieb der Beklagten eingegliedert war.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20250625_OGH0002_009OBA00094_24Z0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[9] Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, aber nicht berechtigt. [10] 1. Auf den gegenständlichen – nach dem 16.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20250625_OGH0002_009OBA00094_24Z0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20250625_OGH0002_009OBA00094_24Z0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20250625_OGH0002_009OBA00094_24Z0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Klaus Cavar, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, Deutschland, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 24.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20250625_OGH0002_009OBA00094_24Z0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die gewöhnliche Arbeitsleistung wurde in Österreich erbracht, die organisatorische und hierarchische Eingliederung bestand hingegen in einen deutschen Betrieb.
  • Der OGH behandelte die Abgrenzung zwischen Arbeitsvertragsstatut und territorial angeknüpfter Betriebsverfassung.
  • Die Revision blieb erfolglos; die abschließende Begründung ist im gelieferten, gekürzten Auszug nicht vollständig enthalten.

Häufige Fragen

Welches Recht gilt bei dauernder Arbeit aus Österreich für einen deutschen Betrieb?

Nach Art 8 Abs 2 Rom I-VO ist mangels maßgeblicher Rechtswahl grundsätzlich das Recht des Staates anzuknüpfen, in dem oder von dem aus gewöhnlich gearbeitet wird. Ob im konkreten Fall eine schlüssige Wahl deutschen Rechts bestand, war zwischen den Parteien strittig.

Gilt § 105 ArbVG automatisch, wenn die Arbeit in Österreich erbracht wird?

Das lässt sich aus dem Arbeitsort allein nicht ableiten. Die Entscheidung behandelt zusätzlich die kollisionsrechtliche Einordnung des Kündigungsschutzes und die Bedeutung eines in Österreich gelegenen Betriebs.

Hat der OGH der Kündigungsanfechtung stattgegeben?

Nein. Der Revision des Klägers wurde nicht Folge gegeben; die Abweisung der Klage blieb damit bestehen.

Was entschied der OGH zur schlüssigen Rechtswahl?

Der gelieferte Auszug hält fest, dass keine ausdrückliche Rechtswahl vorlag und die Vorinstanzen eine mögliche schlüssige Rechtswahl offenließen. Die abschließenden Erwägungen des OGH sind im gekürzten Text nicht vollständig enthalten.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Der Volltextauszug endet in Randziffer 27; die abschließende Subsumtion und allfällige weitere unionsrechtliche Erwägungen fehlen.

Die Aussagekraft der Seite beschränkt sich daher auf den dokumentierten Verfahrensausgang und die im Auszug enthaltenen kollisionsrechtlichen Grundlagen.

Für wissenschaftliche oder forensische Recherche ist der ungekürzte RIS-Volltext zur Geschäftszahl 9 ObA 94/24z heranzuziehen.

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