RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9ObA50/26g
Entscheidungsdatum
2026-07-31
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00050.26G.0731.000
Dokumentnummer
JJT_20260731_OGH0002_009OBA00050_26G0000_000

Sachverhalt

In einer Arbeitsrechtssache begehrte die Klägerin zuletzt 8.251,67 EUR samt Anhang sowie Feststellung. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht erhob sie eine außerordentliche Revision. [3] [4]

Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, das Erstgericht habe ein angebliches Beweisthemenverbot nicht beachtet. Dieses leitete sie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des „venire contra factum proprium“ ab. [3] [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH ordnete das Revisionsvorbringen inhaltlich als Behauptung einer Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ein. [3] [4]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlagen. [1] [4]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision und die revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit eines vom Berufungsgericht verneinten Mangels des erstinstanzlichen Verfahrens. [1] [3] [4]

Spruch

Hat das Berufungsgericht ein behauptetes Beweisthemenverbot und damit die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneint, ist diese Beurteilung nach dem vorliegenden Beschluss der Überprüfung durch den OGH entzogen. Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00050_26G0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] Die außerordentliche Revision macht inhaltlich im Wesentlichen geltend, das Erstgericht habe ein angebliches Beweisthemenverbot nicht beachtet, welches die Klägerin aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (zu diesem Grundsatz allgemein: RS0017859) und dem Verbot des „venire contra factum proprium“ (zu diesem Verbot allgemein: RS0128483) ableiten will. Inhaltlich behauptet sie damit eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl RS0039949). Sie räumt aber selbst ein, dass das Berufungsgericht ein solches Beweisthemenverbot – und damit auch eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens – verneint hat.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00050_26G0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag.

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[2]

RIS-Kontext

Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag.

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[3]

RIS-Kontext

Niki Zaar, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei k* GmbH, *, vertreten durch die Barnert Egermann Illigasch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt 8.251,67 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00050_26G0000_000.

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[4]

RIS-Kontext

Juni 2026, GZ 9 Ra 36/26v‑33, den Beschluss gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00050_26G0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein aus Treu und Glauben abgeleitetes Beweisthemenverbot wurde im Revisionsvorbringen als Verfahrensfrage behandelt.
  • Das Berufungsgericht hatte das Beweisthemenverbot und den daraus abgeleiteten erstinstanzlichen Verfahrensmangel bereits verneint.
  • Der OGH sah diese Beurteilung als seiner Überprüfung entzogen an.
  • Die außerordentliche Revision wurde mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Worum ging es in OGH 9 ObA 50/26g?

Gegenstand war eine außerordentliche Revision in einer Arbeitsrechtssache. Die Klägerin beanstandete insbesondere die Missachtung eines behaupteten Beweisthemenverbots.

Kann ein Beweisthemenverbot aus Treu und Glauben folgen?

Die Klägerin leitete ein solches Verbot aus Treu und Glauben und dem Verbot des „venire contra factum proprium“ ab. Der vorliegende Beschluss enthält jedoch keine allgemeine Anerkennung eines solchen Beweisthemenverbots.

Warum wies der OGH die außerordentliche Revision zurück?

Das Berufungsgericht hatte das behauptete Beweisthemenverbot und einen daraus abgeleiteten Verfahrensmangel verneint. Diese Beurteilung war nach dem Beschluss der Überprüfung durch den OGH entzogen; eine erhebliche Rechtsfrage lag nicht vor.

Hat der OGH über die materiellen Ansprüche entschieden?

Dem bereitgestellten Entscheidungsauszug ist keine inhaltliche Beurteilung der geltend gemachten Zahlungs- und Feststellungsansprüche zu entnehmen. Der Beschluss behandelt die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision.

Quelle und Hinweis

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Der materielle Hintergrund des Zahlungs- und Feststellungsbegehrens geht aus den Quellen nicht hervor und wurde daher nicht ergänzt.

Die Entscheidung wird ausschließlich als verfahrensrechtliche Zurückweisung dargestellt; aus ihr wird kein allgemeines Beweisthemenverbot oder dessen generelle

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