RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In einer Arbeitsrechtssache begehrte die Klägerin zuletzt 8.251,67 EUR samt Anhang sowie Feststellung. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht erhob sie eine außerordentliche Revision. [5] [6]
Die Klägerin machte im Wesentlichen geltend, das Erstgericht habe ein angebliches Beweisthemenverbot nicht beachtet. Dieses leitete sie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des „venire contra factum proprium“ ab. [2] [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH ordnete das Revisionsvorbringen inhaltlich als Behauptung einer Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens ein. [2] [6]
- Beweisthemenverbot: Die Revision stützte das behauptete Beweisthemenverbot auf Treu und Glauben sowie auf das Verbot widersprüchlichen Verhaltens. [2] [6]
- Verfahrensmangel: Nach der rechtlichen Einordnung des OGH wurde mit diesem Vorbringen eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz behauptet; der Volltext verweist dazu auf RS0039949. [2] [6]
- Überprüfbarkeit: Die Klägerin räumte selbst ein, dass das Berufungsgericht sowohl das behauptete Beweisthemenverbot als auch einen daraus abgeleiteten erstinstanzlichen Verfahrensmangel verneint hatte. Diese Entscheidung war nach Ansicht des OGH seiner Überprüfung entzogen; genannt wird RS0042963. [2] [6]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlagen. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision und die revisionsgerichtliche Überprüfbarkeit eines vom Berufungsgericht verneinten Mangels des erstinstanzlichen Verfahrens. [1] [2] [6]
- § 508a Abs 2 ZPO: Grundlage für die Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels der gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen. [1] [6]
- § 502 Abs 1 ZPO: Im Spruch als maßgebliche Bestimmung für die nicht erfüllten Voraussetzungen der außerordentlichen Revision genannt. [1] [6]
- Treu und Glauben – RS0017859: Von der Klägerin als Grundlage des behaupteten Beweisthemenverbots herangezogen; der OGH verweist allgemein auf RS0017859. [2] [6]
- Venire contra factum proprium – RS0128483: Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens wurde ebenfalls zur Begründung des behaupteten Beweisthemenverbots angeführt; genannt wird RS0128483. [2] [6]
- Verfahrensmangel und Revisibilität: Der OGH verweist für die Einordnung als behauptete Mangelhaftigkeit auf RS0039949 und für die fehlende Überprüfbarkeit auf RS0042963. [2] [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Hat das Berufungsgericht ein behauptetes Beweisthemenverbot und damit die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens verneint, ist diese Beurteilung nach dem vorliegenden Beschluss der Überprüfung durch den OGH entzogen. Die außerordentliche Revision wurde zurückgewiesen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00050_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] Die außerordentliche Revision macht inhaltlich im Wesentlichen geltend, das Erstgericht habe ein angebliches Beweisthemenverbot nicht beachtet, welches die Klägerin aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (zu diesem Grundsatz allgemein: RS0017859) und dem Verbot des „venire contra factum proprium“ (zu diesem Verbot allgemein: RS0128483) ableiten will. Inhaltlich behauptet sie damit eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl RS0039949). Sie räumt aber selbst ein, dass das Berufungsgericht ein solches Beweisthemenverbot – und damit auch eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens – verneint hat.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00050_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00050_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00050_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Niki Zaar, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei k* GmbH, *, vertreten durch die Barnert Egermann Illigasch Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen zuletzt 8.251,67 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00050_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Juni 2026, GZ 9 Ra 36/26v‑33, den Beschluss gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00050_26G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Ein aus Treu und Glauben abgeleitetes Beweisthemenverbot wurde im Revisionsvorbringen als Verfahrensfrage behandelt.
- Das Berufungsgericht hatte das Beweisthemenverbot und den daraus abgeleiteten erstinstanzlichen Verfahrensmangel bereits verneint.
- Der OGH sah diese Beurteilung als seiner Überprüfung entzogen an.
- Die außerordentliche Revision wurde mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Worum ging es in OGH 9 ObA 50/26g?
Gegenstand war eine außerordentliche Revision in einer Arbeitsrechtssache. Die Klägerin beanstandete insbesondere die Missachtung eines behaupteten Beweisthemenverbots.
Kann ein Beweisthemenverbot aus Treu und Glauben folgen?
Die Klägerin leitete ein solches Verbot aus Treu und Glauben und dem Verbot des „venire contra factum proprium“ ab. Der vorliegende Beschluss enthält jedoch keine allgemeine Anerkennung eines solchen Beweisthemenverbots.
Warum wies der OGH die außerordentliche Revision zurück?
Das Berufungsgericht hatte das behauptete Beweisthemenverbot und einen daraus abgeleiteten Verfahrensmangel verneint. Diese Beurteilung war nach dem Beschluss der Überprüfung durch den OGH entzogen; eine erhebliche Rechtsfrage lag nicht vor.
Hat der OGH über die materiellen Ansprüche entschieden?
Dem bereitgestellten Entscheidungsauszug ist keine inhaltliche Beurteilung der geltend gemachten Zahlungs- und Feststellungsansprüche zu entnehmen. Der Beschluss behandelt die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision.
Quelle und Hinweis
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Der bereitgestellte Volltext endet nach der Aussage zur fehlenden Überprüfbarkeit; weitergehende Entscheidungsgründe sind nicht dokumentiert.
Der materielle Hintergrund des Zahlungs- und Feststellungsbegehrens geht aus den Quellen nicht hervor und wurde daher nicht ergänzt.
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Die Entscheidung wird ausschließlich als verfahrensrechtliche Zurückweisung dargestellt.
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