RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9ObA42/26f
Entscheidungsdatum
2026-07-31
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00042.26F.0731.000
Dokumentnummer
JJT_20260731_OGH0002_009OBA00042_26F0000_000

Sachverhalt

Der Beklagte war Bundesbeamter. Im Jahr 2004 schloss er zusätzlich mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einen Anstellungsvertrag über die Geschäftsführung eines teilrechtsfähigen Bereichs des Österreichischen Patentamts. Darin war unter anderem eine Pensionsvorsorge vereinbart. Die Republik Österreich schloss daraufhin einen Pensionskassenvertrag und leistete Beiträge für die betriebliche Pensionsvorsorge des Beklagten. [2] [1]

Nach der im Verfahren zugrunde gelegten Entscheidung 8 ObA 40/16i war der zusätzliche Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nichtig. Die Republik Österreich verlangte im noch relevanten Umfang die Rückzahlung empfangener Pensionsleistungen, die Feststellung einer Herausgabepflicht für weitere Leistungen sowie Angaben über die bisher erhaltenen Zahlungen. [1]

Der Beklagte wandte insbesondere ein, die Bereicherung sei bereits mit dem Entstehen der Anwartschaften eingetreten und die dreijährige Verjährungsfrist habe daher mit den Beitragsleistungen begonnen. Außerdem bestritt er eine Pflicht zur Herausgabe des auf der Performance der Pensionskasse beruhenden Wertzuwachses. [1]

Ausführungen des OGH

Der OGH verwies auf das Dreiecksverhältnis zwischen Pensionskasse, Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diesem liegen die arbeitsrechtliche Grundlagenvereinbarung und der Pensionskassenvertrag als zwei getrennte Rechtsgeschäfte zugrunde. [3] [1]

Ergebnis

Der OGH wies die Revision zurück. Damit blieb es beim klagestattgebenden Teil der Entscheidungen der Vorinstanzen, der sich auf 56.712,08 EUR samt Anhang und das Feststellungsbegehren bezog. [1] [1]

Der Beklagte wurde verpflichtet, der Republik Österreich die mit 2.262,20 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1] [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt das Verhältnis zwischen bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung, betrieblicher Pensionsvorsorge und den Voraussetzungen einer zulässigen Revision. [1]

Spruch

Ist die arbeitsrechtliche Grundlagenvereinbarung nichtig, kann sich der Kondiktionsanspruch des Arbeitgebers auf die vom Arbeitnehmer tatsächlich empfangenen Pensionskassenleistungen beziehungsweise auf dessen Forderungsrechte beziehen. Die Bereicherung tritt nicht schon mit der Beitragszahlung oder dem Entstehen der Anwartschaft, sondern mit der jeweiligen Pensionszahlung ein. Die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.262,20 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00042_26F0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Der Beklagte war Bundesbeamter. Daneben wurde 2004 zusätzlich zwischen ihm und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ein Anstellungsvertrag bezüglich der Geschäftsführung eines teilrechtsfähigen Bereichs des Österreichischen Patentamts abgeschlossen, in dem unter anderem eine Pensionsvorsorge vereinbart wurde. Aufgrund dessen wurden in der Folge von der Klägerin ein Pensionskassenvertrag mit einer Pensionskasse abgeschlossen und entsprechende Beiträge für die betriebliche Pensionsvorsorge des Beklagten an diese Pensionskasse geleistet.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00042_26F0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[12] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. [13] 1. Bereits im vorangehenden Rechtsgang wurde in der Entscheidung 9 ObA 50/23b dargelegt, dass die Leistungserbringung durch eine überbetriebliche Pensionskasse auf einem Dreiecksverhältnis zwischen Pensionskasse, Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruhe.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00042_26F0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00042_26F0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1011 Wien, gegen die beklagte Partei Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00042_26F0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, wegen 56.757,68 EUR sA, Eidesleistung und Feststellung (Gesamtstreitwert 71.757,68 EUR), über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 64.212,08 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 24.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00042_26F0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Rückabwicklung erfasst nicht die an die Pensionskasse geleisteten Arbeitgeberbeiträge, sondern die vom Arbeitnehmer empfangenen Leistungen beziehungsweise seine Forderungswerte
  • Die Bereicherung entsteht bei laufenden Pensionskassenleistungen grundsätzlich mit der jeweiligen Auszahlung.
  • Der durch die Performance der Pensionskasse entstandene Anteil einer rechtsgrundlosen Auszahlung ist nicht aus der Rückforderung ausgenommen.
  • Der Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts bindet den OGH bei der Prüfung einer erheblichen Rechtsfrage nicht.

Häufige Fragen

Wann beginnt die Verjährung bei rechtsgrundlos empfangenen Pensionskassenleistungen?

Nach dieser Entscheidung beginnt sie grundsätzlich mit dem Eintritt der Bereicherung, also mit der jeweiligen tatsächlichen Pensionszahlung. Der OGH stellte nicht auf die frühere Beitragszahlung oder das Entstehen der Anwartschaft ab.

Muss auch der Wertzuwachs einer Pensionskassenleistung herausgegeben werden?

Im entschiedenen Fall bejahte der OGH dies. Da für die gesamte Auszahlung kein Rechtsgrund bestand, war es unerheblich, ob ein Teil der Höhe auf der Performance der Pensionskasse beruhte.

Kann der Arbeitgeber seine Beiträge direkt vom Arbeitnehmer zurückfordern?

Nach den Ausführungen des OGH bezog sich der Kondiktionsanspruch gegen den Arbeitnehmer nicht auf die an die Pensionskasse gezahlten Beiträge. Er konnte vielmehr empfangene Pensionsleistungen oder Forderungsrechte des Arbeitnehmers erfassen.

Warum wurde die Revision zurückgewiesen?

Der Beklagte zeigte nach Ansicht des OGH keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Der OGH war an die Zulassung der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht nicht gebunden.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung erging als Beschluss über die Zulässigkeit der Revision; die inhaltlichen Aussagen sind in diesem verfahrensrechtlichen Kontext zu lesen.

Die Darstellung unterscheidet zwischen Arbeitgeberbeiträgen an die Pensionskasse und Leistungen beziehungsweise Forderungsrechten des Arbeitnehmers.

Die Inhalte dienen der Rechtsprechungsdokumentation und stellen keine Rechtsberatung dar.

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