RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Beklagte war Bundesbeamter. Im Jahr 2004 schloss er zusätzlich mit dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie einen Anstellungsvertrag über die Geschäftsführung eines teilrechtsfähigen Bereichs des Österreichischen Patentamts. Darin war unter anderem eine Pensionsvorsorge vereinbart. Die Republik Österreich schloss daraufhin einen Pensionskassenvertrag und leistete Beiträge für die betriebliche Pensionsvorsorge des Beklagten. [2] [1]
Nach der im Verfahren zugrunde gelegten Entscheidung 8 ObA 40/16i war der zusätzliche Geschäftsführer-Anstellungsvertrag nichtig. Die Republik Österreich verlangte im noch relevanten Umfang die Rückzahlung empfangener Pensionsleistungen, die Feststellung einer Herausgabepflicht für weitere Leistungen sowie Angaben über die bisher erhaltenen Zahlungen. [1]
Der Beklagte wandte insbesondere ein, die Bereicherung sei bereits mit dem Entstehen der Anwartschaften eingetreten und die dreijährige Verjährungsfrist habe daher mit den Beitragsleistungen begonnen. Außerdem bestritt er eine Pflicht zur Herausgabe des auf der Performance der Pensionskasse beruhenden Wertzuwachses. [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH verwies auf das Dreiecksverhältnis zwischen Pensionskasse, Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diesem liegen die arbeitsrechtliche Grundlagenvereinbarung und der Pensionskassenvertrag als zwei getrennte Rechtsgeschäfte zugrunde. [3] [1]
- Gegenstand der Rückforderung: Die Nichtigkeit der Grundlagenvereinbarung begründet keinen Rückforderungsanspruch gegen den Arbeitnehmer hinsichtlich der vom Arbeitgeber an die Pensionskasse gezahlten Beiträge. Ein Kondiktionsanspruch kann sich aber auf bereits empfangene Pensionskassenleistungen und auf Forderungsrechte aus dem Pensionskassenvertrag beziehen. [1]
- Wirkung der Nichtigkeit: Der Beklagte konnte nicht überzeugend begründen, weshalb sich die Nichtigkeit der arbeitsrechtlichen Grundlagenvereinbarung nur für die Zukunft auswirken sollte. Ohne wirksame Grundlagenvereinbarung bestand von Anfang an kein Anspruch des Arbeitnehmers auf die betreffenden Pensionsleistungen. [1]
- Wertzuwachs: Auch der durch die Performance der Pensionskasse beeinflusste Teil der Auszahlung ist vom fehlenden Rechtsgrund erfasst. Nach Ansicht des OGH kommt es nicht darauf an, aus welchen Faktoren sich die Höhe der insgesamt nicht zustehenden Auszahlung zusammensetzt. [1]
- Eintritt der Bereicherung: Die Bereicherung trat erst mit dem Erhalt der jeweiligen Pensionszahlung ein. Die bloße Anwartschaft führte nicht zum früheren Eintritt der Bereicherung, weil der Anwartschaftsberechtigte darüber grundsätzlich nicht frei verfügen kann. [1]
- Verjährungsbeginn: Die Verjährung beginnt grundsätzlich, sobald das Recht erstmals ausgeübt werden kann. Beim Bereicherungsanspruch ist dies grundsätzlich der Eintritt der Bereicherung. Im konkreten Fall knüpfte der Fristbeginn daher an die tatsächlichen Pensionszahlungen ab Jänner 2017 und nicht an die früheren Beitragszahlungen an. [1]
- Zulässigkeit der Revision: Der Beklagte zeigte keine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität auf. Der OGH war an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden. [3] [1]
Ergebnis
Der OGH wies die Revision zurück. Damit blieb es beim klagestattgebenden Teil der Entscheidungen der Vorinstanzen, der sich auf 56.712,08 EUR samt Anhang und das Feststellungsbegehren bezog. [1] [1]
Der Beklagte wurde verpflichtet, der Republik Österreich die mit 2.262,20 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt das Verhältnis zwischen bereicherungsrechtlicher Rückabwicklung, betrieblicher Pensionsvorsorge und den Voraussetzungen einer zulässigen Revision. [1]
- § 502 Abs 1 ZPO: Eine Revision setzt eine erhebliche Rechtsfrage voraus. Eine solche konnte der Beklagte nach Beurteilung des OGH nicht aufzeigen. [1]
- § 508a Abs 1 ZPO: Der OGH ist bei der Prüfung der Revisionszulässigkeit nicht an den Ausspruch des Berufungsgerichts gebunden. [3] [1]
- § 6 Abs 2 BPG: Die Verfügung über den aus einer unverfallbaren Anwartschaft zu errechnenden Unverfallbarkeitsbetrag ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalls gesetzlich determiniert. [1]
- Verjährung des Bereicherungsanspruchs: Nach dem angeführten Rechtssatz RS0034343 beginnt die Verjährung grundsätzlich mit der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung; für Bereicherungsansprüche verwies der OGH auf den Eintritt der Bereicherung und auf 3 Ob 234/04i. [1]
- §§ 41 und 50 ZPO: Auf diese Bestimmungen stützte der OGH die Kostenentscheidung. Die Klägerin hatte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [1]
Spruch
Ist die arbeitsrechtliche Grundlagenvereinbarung nichtig, kann sich der Kondiktionsanspruch des Arbeitgebers auf die vom Arbeitnehmer tatsächlich empfangenen Pensionskassenleistungen beziehungsweise auf dessen Forderungsrechte beziehen. Die Bereicherung tritt nicht schon mit der Beitragszahlung oder dem Entstehen der Anwartschaft, sondern mit der jeweiligen Pensionszahlung ein. Die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.262,20 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00042_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Beklagte war Bundesbeamter. Daneben wurde 2004 zusätzlich zwischen ihm und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ein Anstellungsvertrag bezüglich der Geschäftsführung eines teilrechtsfähigen Bereichs des Österreichischen Patentamts abgeschlossen, in dem unter anderem eine Pensionsvorsorge vereinbart wurde. Aufgrund dessen wurden in der Folge von der Klägerin ein Pensionskassenvertrag mit einer Pensionskasse abgeschlossen und entsprechende Beiträge für die betriebliche Pensionsvorsorge des Beklagten an diese Pensionskasse geleistet.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00042_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[12] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. [13] 1. Bereits im vorangehenden Rechtsgang wurde in der Entscheidung 9 ObA 50/23b dargelegt, dass die Leistungserbringung durch eine überbetriebliche Pensionskasse auf einem Dreiecksverhältnis zwischen Pensionskasse, Arbeitgeber und Arbeitnehmer beruhe.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00042_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00042_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1011 Wien, gegen die beklagte Partei Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00042_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, wegen 56.757,68 EUR sA, Eidesleistung und Feststellung (Gesamtstreitwert 71.757,68 EUR), über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 64.212,08 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 24.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00042_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die Rückabwicklung erfasst nicht die an die Pensionskasse geleisteten Arbeitgeberbeiträge, sondern die vom Arbeitnehmer empfangenen Leistungen beziehungsweise seine Forderungswerte
- Die Bereicherung entsteht bei laufenden Pensionskassenleistungen grundsätzlich mit der jeweiligen Auszahlung.
- Der durch die Performance der Pensionskasse entstandene Anteil einer rechtsgrundlosen Auszahlung ist nicht aus der Rückforderung ausgenommen.
- Der Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts bindet den OGH bei der Prüfung einer erheblichen Rechtsfrage nicht.
Häufige Fragen
Wann beginnt die Verjährung bei rechtsgrundlos empfangenen Pensionskassenleistungen?
Nach dieser Entscheidung beginnt sie grundsätzlich mit dem Eintritt der Bereicherung, also mit der jeweiligen tatsächlichen Pensionszahlung. Der OGH stellte nicht auf die frühere Beitragszahlung oder das Entstehen der Anwartschaft ab.
Muss auch der Wertzuwachs einer Pensionskassenleistung herausgegeben werden?
Im entschiedenen Fall bejahte der OGH dies. Da für die gesamte Auszahlung kein Rechtsgrund bestand, war es unerheblich, ob ein Teil der Höhe auf der Performance der Pensionskasse beruhte.
Kann der Arbeitgeber seine Beiträge direkt vom Arbeitnehmer zurückfordern?
Nach den Ausführungen des OGH bezog sich der Kondiktionsanspruch gegen den Arbeitnehmer nicht auf die an die Pensionskasse gezahlten Beiträge. Er konnte vielmehr empfangene Pensionsleistungen oder Forderungsrechte des Arbeitnehmers erfassen.
Warum wurde die Revision zurückgewiesen?
Der Beklagte zeigte nach Ansicht des OGH keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Der OGH war an die Zulassung der ordentlichen Revision durch das Berufungsgericht nicht gebunden.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Entscheidung erging als Beschluss über die Zulässigkeit der Revision; die inhaltlichen Aussagen sind in diesem verfahrensrechtlichen Kontext zu lesen.
Die Darstellung unterscheidet zwischen Arbeitgeberbeiträgen an die Pensionskasse und Leistungen beziehungsweise Forderungsrechten des Arbeitnehmers.
Die Inhalte dienen der Rechtsprechungsdokumentation und stellen keine Rechtsberatung dar.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Einstufung eines Fachreferenten nach dem Wiener Bedienstetengesetz – OGH 9 ObA 31/26p
Der OGH verneint eine erhebliche Rechtsfrage zur Einstufung eines Fachreferenten nach der Wiener Modellstellen-Verordnung und weist die Revision zurück.
Beweisthemenverbot, Treu und Glauben und Verfahrensmangel – OGH 9 ObA 50/26g
Der OGH wies die außerordentliche Revision in einer Arbeitsrechtssache zurück. Die behauptete Missachtung eines aus Treu und Glauben abgeleiteten Beweisthemenverbots bet9
Minimale Feinmotorikstörung als Behinderung nach § 3 BEinstG? – OGH 9 ObA 46/26v
Der OGH beurteilt die Einordnung einer Funktionsbeeinträchtigung als Behinderung nach § 3 BEinstG anhand der konkreten Auswirkungen auf die Teilhabe am Arbeitsleben.
Höherreihung nach § 85 W-BedG bei festgelegten Vergabekriterien – OGH 9 ObA 32/26k
Der OGH befasst sich in 9 ObA 32/26k mit der Höherreihung nach § 85 Abs 2 W-BedG, generalisierenden Vergabekriterien und der unsachlichen Behandlung verspäteter Anträge.