RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9ObA31/26p
Entscheidungsdatum
2026-07-31
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00031.26P.0731.000
Dokumentnummer
JJT_20260731_OGH0002_009OBA00031_26P0000_000

Sachverhalt

Der Kläger begehrte von der Stadt Wien Zahlung und Feststellung. Im Revisionsverfahren betrug das gesamte Revisionsinteresse 27.777,95 EUR. Gegenstand war unter anderem die Einstufung seiner Tätigkeit als Fachreferent nach dem Wiener Bedienstetengesetz und der Wiener Modellstellen-Verordnung. [2] [4]

Die Vorinstanzen ordneten die Tätigkeit dem Gehaltsband 12 zu. Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, nach Gehaltsband 13 oder 14 entlohnt werden zu müssen. Unstrittig war die Komplexität im Fachbereich auf Stufe 2; strittig blieb allein die Anforderungsstufe beim Grad der Fachführung. [4]

Daneben machte der Kläger geltend, Vordienstzeiten aus seiner Tätigkeit beim Stadtrechnungshof seien nach § 89 Abs 1 W-BedG anzurechnen. Dazu berief er sich auf den Gleichheitsgrundsatz nach Art 7 B-VG. [4]

Ausführungen des OGH

Das Berufungsgericht hatte die Revision zugelassen, weil zur Auslegung der Einstufungsbestimmungen des W-BedG noch keine Rechtsprechung des OGH vorlag und eine Vielzahl von Bediensteten betroffen sein könne. Der OGH war an diesen Zulassungsausspruch jedoch nicht gebunden. [3] [4]

Das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu einer konkreten Fallgestaltung begründet nach Ansicht des OGH keine erhebliche Rechtsfrage, wenn das Gesetz eine klare und eindeutige Regelung enthält. Eine solche Regelung lag hier nach der Beurteilung des OGH vor. [4]

Ergebnis

Der OGH sah keine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Die Revision wurde daher zurückgewiesen. [1] [4]

Auch zur behaupteten Nichtanrechnung von Vordienstzeiten zeigte die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der Verfassungsgerichtshof hatte die Behandlung des dazu gestellten Antrags zu G 122/2025 bereits mangels Erfolgsaussichten abgelehnt; eine qualifizierte Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts wurde nicht dargelegt. [4]

Der Kläger muss der Stadt Wien die mit 2.166,90 EUR einschließlich 361,15 EUR Umsatzsteuer bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen ersetzen. [1] [4]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Einstufung nach dem Wiener Bedienstetengesetz und der Wiener Modellstellen-Verordnung sowie die revisionsrechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. [4]

Spruch

Die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Nach den zugrunde gelegten Feststellungen erreichte die Tätigkeit des Klägers nur die Anforderungsstufe 1 beim Grad der Fachführung und damit Gehaltsband 12.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.166,90 EUR (darin 361,15 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen. Begründung:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00031_26P0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] 1.1. Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil zwar der Lösung von Einstufungsfragen in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme (RS0107154 [T4]), zur Auslegung der Bestimmungen des Wiener Bedienstetengesetzes (W-BedG) über die Einstufung von Bediensteten aber noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege und eine Vielzahl von Bediensteten betroffen sei. [2] 1.2.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00031_26P0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00031_26P0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S*, vertreten durch die Celar Senoner Weber-Wilfert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, *, vertreten durch die Joklik Katary Richter Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, wegen 30.453,29 EUR und Feststellung (Revisionsinteresse gesamt [richtig]: 27.777,95 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00031_26P0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Jänner 2026, GZ 9 Ra 88/25i-39, womit infolge Berufungen beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 26.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00031_26P0000_000.

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[4]

RIS-Kontext

März 2025, GZ 5 Cga 107/24a-23, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00031_26P0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine höhere Fachführungsstufe setzt nach der Entscheidung eine inhaltliche Führung anderer Mitarbeiter voraus.
  • Die Betreuung des eigenen Fachgebiets begründet für sich genommen keine Fachführungsstufe 2 oder 3.
  • Eine einmalige fachliche Projektleitung muss die grundsätzliche Einstufung des Dienstpostens nicht verändern.
  • Fehlende OGH-Rechtsprechung begründet keine erhebliche Rechtsfrage, wenn die anzuwendende Regelung klar und eindeutig ist.
  • Eine Revision muss konkret darlegen, weshalb die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz unrichtig sein soll.

Häufige Fragen

Wann liegt nach der Modellstellen-Verordnung Fachführung vor?

Nach der vom OGH gebilligten Auslegung meint Fachführung die inhaltliche Führung anderer Mitarbeiter. Die bloße fachliche Betreuung des eigenen Aufgabengebiets genügt dafür nicht.

Welches Gehaltsband galt im entschiedenen Fall?

Bei unstrittiger Komplexitätsstufe 2 und Fachführungsstufe 1 wurde die Tätigkeit dem Gehaltsband 12 zugeordnet.

Begründet eine einmalige Projektleitung eine höhere Einstufung?

Im konkreten Fall änderte die einmalige fachliche Leitung eines Projektteams die grundsätzliche Einstufung des Dienstpostens nicht.

Warum wurde die Revision zurückgewiesen?

Der OGH erkannte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Die maßgeblichen Einstufungsregeln wurden als klar beurteilt, und die Revision zeigte keine darüber hinausgehende Fehlbeurteilung auf.

Quelle und Hinweis

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Die klagende Partei ist im RIS-Text anonymisiert und wird daher nur als Kläger bezeichnet.

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