RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der als Bauarbeiter beschäftigte Kläger erlitt am 12. August 2022 einen Schlaganfall. Dieser verursachte zunächst eine geringe, subjektiv wahrgenommene Dysarthrie und eine Minderung der Feinmotorik in der rechten Hand. [3]
Nach einem Rehabilitationsaufenthalt verbesserte sich sein Zustand. Zuletzt bestand nur noch eine minimale Feinmotorikstörung der rechten Hand. Der Kläger verrichtete seine Tätigkeit bei der beklagten Arbeitgeberin auch nach dem Schlaganfall wie zuvor; konkrete Beeinträchtigungen bei der Arbeitsausübung waren dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. [3]
Gegenstand des Verfahrens waren ein Zahlungsbegehren über 17.174,06 EUR und ein Feststellungsbegehren. Der Kläger erhob gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck eine außerordentliche Revision. [4]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof stellte auf die einzelfallbezogene Beurteilung einer Behinderung im Sinne des § 3 BEinstG ab. [3]
- Einzelfallbeurteilung: Ob eine Funktionsbeeinträchtigung als Behinderung nach § 3 BEinstG anzusehen ist, kann regelmäßig nur aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Falls beurteilt werden. [3]
- Funktionsbeeinträchtigung: Eine Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen liegt bei einer Einschränkung jener Funktionen vor, die bei einem gesunden Gleichaltrigen in der Regel vorhanden sind. [3]
- Teilhabe am Arbeitsleben: Nicht jede Funktionsbeeinträchtigung ist zugleich eine Behinderung. Zusätzlich muss ihre Auswirkung die Teilhabe des Betroffenen am Arbeitsleben erschweren können und darf nicht nur vorübergehend sein. [3]
- Konkrete Arbeitsausübung: Der Kläger übte seine Tätigkeit nach dem Schlaganfall wie zuvor aus. Da keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung bei der Arbeit festgestellt waren, hielt sich die Verneinung einer Behinderung durch die Vorinstanzen innerhalb des ihnen zukommenden Beurteilungsspielraums. [3]
- Keine erhebliche Rechtsfrage: Der OGH erkannte keine von ihm aufzugreifende Fehlbeurteilung. Aufgrund der einzelfallbezogenen Beurteilung lag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor. [3]
Ergebnis
Die außerordentliche Revision des Klägers wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Eine weitergehende Begründung war nach § 510 Abs 3 ZPO nicht erforderlich. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft den Begriff der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie die prozessualen Voraussetzungen einer außerordentlichen Revision. [1] [3]
- § 3 BEinstG: Eine Funktionsbeeinträchtigung muss die Teilhabe am Arbeitsleben erschweren können und darf nicht nur vorübergehend sein, um als Behinderung im Sinne dieser Bestimmung in Betracht zu kommen. [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Die außerordentliche Revision setzt eine erhebliche Rechtsfrage voraus. [1] [3]
- § 508a Abs 2 ZPO: Auf diese Bestimmung stützte der OGH die Zurückweisung der außerordentlichen Revision. [1]
- § 510 Abs 3 ZPO: Die Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage bedurfte keiner weiteren Begründung. [3]
- Rechtsprechungsverweise: Der OGH verwies zur Einzelfallbeurteilung auf 9 ObA 36/23v, Punkt 5, und zu den Voraussetzungen einer Behinderung auf RS0134423. [3]
Spruch
Eine Funktionsbeeinträchtigung ist nicht schon für sich eine Behinderung nach § 3 BEinstG. Sie muss die Teilhabe am Arbeitsleben erschweren können und darf nicht nur vorübergehend sein. Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00046_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] 1. Die Frage, ob eine Funktionsbeeinträchtigung als Behinderung im Sinne des § 3 BEinstG anzusehen ist, kann regelmäßig nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (9 ObA 36/23v Pkt 5). [2] 2.1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00046_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00046_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00046_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Michael Rück, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00046_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Norbert Huber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 17.174,06 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 28.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00046_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Nicht jede Funktionsbeeinträchtigung ist eine Behinderung nach § 3 BEinstG.
- Maßgeblich sind insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Teilhabe am Arbeitsleben und die nicht nur vorübergehende Dauer.
- Die Einordnung ist regelmäßig anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
- Im entschiedenen Fall waren keine konkreten Beeinträchtigungen bei der weiteren Ausübung der Tätigkeit festgestellt.
- Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Häufige Fragen
Ist jede Funktionsbeeinträchtigung eine Behinderung nach § 3 BEinstG?
Nein. Nach dem OGH muss die Beeinträchtigung zusätzlich die Teilhabe am Arbeitsleben erschweren können und darf nicht nur vorübergehend sein.
Kann eine minimale Feinmotorikstörung als Behinderung gelten?
Das lässt sich nicht abstrakt beantworten. Entscheidend sind die konkreten Umstände und Auswirkungen auf die Teilhabe am Arbeitsleben. Im vorliegenden Fall waren keine Beeinträchtigungen bei der Arbeitsausübung festgestellt.
Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?
Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage und keine aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen.
Welche Tätigkeit übte der Kläger aus?
Der Kläger war als Bauarbeiter beschäftigt und verrichtete seine Tätigkeit nach dem Schlaganfall weiterhin wie zuvor.
Quelle und Hinweis
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Aus dem gelieferten Text geht nicht hervor, auf welche konkreten materiell-rechtlichen Ansprüche sich das Zahlungs- und Feststellungsbegehren stützte; dies wird
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