RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9ObA46/26v
Entscheidungsdatum
2026-07-31
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00046.26V.0731.000
Dokumentnummer
JJT_20260731_OGH0002_009OBA00046_26V0000_000

Sachverhalt

Der als Bauarbeiter beschäftigte Kläger erlitt am 12. August 2022 einen Schlaganfall. Dieser verursachte zunächst eine geringe, subjektiv wahrgenommene Dysarthrie und eine Minderung der Feinmotorik in der rechten Hand. [3]

Nach einem Rehabilitationsaufenthalt verbesserte sich sein Zustand. Zuletzt bestand nur noch eine minimale Feinmotorikstörung der rechten Hand. Der Kläger verrichtete seine Tätigkeit bei der beklagten Arbeitgeberin auch nach dem Schlaganfall wie zuvor; konkrete Beeinträchtigungen bei der Arbeitsausübung waren dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. [3]

Gegenstand des Verfahrens waren ein Zahlungsbegehren über 17.174,06 EUR und ein Feststellungsbegehren. Der Kläger erhob gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck eine außerordentliche Revision. [4]

Ausführungen des OGH

Der Oberste Gerichtshof stellte auf die einzelfallbezogene Beurteilung einer Behinderung im Sinne des § 3 BEinstG ab. [3]

Ergebnis

Die außerordentliche Revision des Klägers wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Eine weitergehende Begründung war nach § 510 Abs 3 ZPO nicht erforderlich. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft den Begriff der Behinderung nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie die prozessualen Voraussetzungen einer außerordentlichen Revision. [1] [3]

Spruch

Eine Funktionsbeeinträchtigung ist nicht schon für sich eine Behinderung nach § 3 BEinstG. Sie muss die Teilhabe am Arbeitsleben erschweren können und darf nicht nur vorübergehend sein. Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00046_26V0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die Frage, ob eine Funktionsbeeinträchtigung als Behinderung im Sinne des § 3 BEinstG anzusehen ist, kann regelmäßig nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (9 ObA 36/23v Pkt 5). [2] 2.1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00046_26V0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag.

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[2]

RIS-Kontext

Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr.

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[3]

RIS-Kontext

Michael Rück, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch Mag.

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[4]

RIS-Kontext

Norbert Huber, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 17.174,06 EUR und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 28.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00046_26V0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Nicht jede Funktionsbeeinträchtigung ist eine Behinderung nach § 3 BEinstG.
  • Maßgeblich sind insbesondere die möglichen Auswirkungen auf die Teilhabe am Arbeitsleben und die nicht nur vorübergehende Dauer.
  • Die Einordnung ist regelmäßig anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.
  • Im entschiedenen Fall waren keine konkreten Beeinträchtigungen bei der weiteren Ausübung der Tätigkeit festgestellt.
  • Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Häufige Fragen

Ist jede Funktionsbeeinträchtigung eine Behinderung nach § 3 BEinstG?

Nein. Nach dem OGH muss die Beeinträchtigung zusätzlich die Teilhabe am Arbeitsleben erschweren können und darf nicht nur vorübergehend sein.

Kann eine minimale Feinmotorikstörung als Behinderung gelten?

Das lässt sich nicht abstrakt beantworten. Entscheidend sind die konkreten Umstände und Auswirkungen auf die Teilhabe am Arbeitsleben. Im vorliegenden Fall waren keine Beeinträchtigungen bei der Arbeitsausübung festgestellt.

Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?

Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage und keine aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen.

Welche Tätigkeit übte der Kläger aus?

Der Kläger war als Bauarbeiter beschäftigt und verrichtete seine Tätigkeit nach dem Schlaganfall weiterhin wie zuvor.

Quelle und Hinweis

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Aus dem gelieferten Text geht nicht hervor, auf welche konkreten materiell-rechtlichen Ansprüche sich das Zahlungs- und Feststellungsbegehren stützte; dies wird

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