RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin begehrte gegenüber einem Gemeindeverband die Feststellung des aufrechten Bestands ihres Dienstverhältnisses. Gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck erhob sie eine außerordentliche Revision. [5] [6]
Die Entlassung war auf § 34 Abs 2 lit b VBG 1948 und damit auf den Tatbestand der erheblichen Ehrverletzung gestützt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte die Klägerin in einem anderen Verfahren in einem Schriftsatz das Verhalten von Vorgesetzten unter anderem mit den Begriffen „psychische Folter“, „unmenschliche Behandlung“, „Erniedrigung“, „Peiniger“ und „Grausamkeit“ beschrieben sowie menschenrechtswidrige Diktaturen und das Ende des Zweiten Weltkriegs erwähnt. [6]
Im Revisionsverfahren waren außerdem Fragen des Prozessvorbringens und der Beweisführung, die Zuständigkeit für die Auflösung des Dienstverhältnisses, die Rechtsnatur der Anstaltsordnung sowie unions- und verfassungsrechtliche Anregungen angesprochen. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte die erhobenen Einwände unter dem Gesichtspunkt, ob eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorlag. [1] [6]
- Parteivorbringen: Die Beurteilung des Vorbringens einer Partei begründet für sich keine erhebliche Rechtsfrage. Ob fehlendes substanzielles Bestreiten als schlüssiges Tatsachengeständnis nach § 267 ZPO zu werten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Gleiches gilt für die Einordnung vermeintlich überschießender Feststellungen. [2] [6]
- Verfahrensmängel: Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die das Berufungsgericht behandelt und verneint hat, können im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht erneut geltend gemacht werden. Dieser Grundsatz kann nicht durch die Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei wegen der Verwerfung der Mängelrüge mangelhaft geblieben. [6]
- Erkundungsbeweis: Die Einordnung des Antrags auf Vorlage des Originals einer Beilage als unzulässiger Erkundungsbeweis entsprach der zitierten Rechtsprechung. Ein solcher Beweis liegt insbesondere vor, wenn erst ein rechtserzeugender oder rechtsvernichtender Sachverhalt aufgeklärt werden soll, dessen Elemente die Partei weder klar vorgetragen noch konkretisiert hat. [6]
- Beweiswürdigung: Der OGH ist keine Tatsacheninstanz. Eine behauptete mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht bekämpft werden. Das Fehlen entscheidungswesentlicher Feststellungen wäre demgegenüber als sekundärer Verfahrensmangel im Rahmen der Rechtsrüge geltend zu machen. [6]
- Datenschutzrecht: Unter Hinweis auf die bereits zwischen denselben Streitteilen ergangene Entscheidung 9 ObA 79/24v sah der OGH keinen Bedarf für das angeregte Vorabentscheidungsersuchen. Die Verarbeitung sensibler Daten nach Art 9 Abs 2 lit f DSGVO müsse erforderlich und auf das absolut Notwendige beschränkt sein; die Interessenabwägung sei anhand der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. [6]
- Anstaltsordnung: Die Anstaltsordnung wies der Anstaltsleitung die Begründung und Auflösung von Dienstverhältnissen im Rahmen des Dienstpostenplans zu, soweit keine ausdrücklich vorbehaltene Zuständigkeit des Verbandsausschusses bestand. Die Klägerin gehörte nach dem wiedergegebenen Sachverhalt nicht zu den vorbehaltenen Beschäftigungsgruppen. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlagen. [1] [6]
Eine Überschreitung des den Vorinstanzen bei der Beurteilung eines Entlassungsgrundes zukommenden Spielraums erkannte der OGH nach dem verfügbaren Entscheidungsauszug nicht. Die Zurückweisung erfolgte durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung. [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet revisionsrechtliche Zulässigkeitsfragen mit arbeitsrechtlichen, datenschutzrechtlichen und krankenanstaltenorganisatorischen Bestimmungen. [6]
- §§ 502 Abs 1 und 508a Abs 2 ZPO: Voraussetzungen einer erheblichen Rechtsfrage und Zurückweisung der außerordentlichen Revision. [1] [6]
- § 267 ZPO: Bedeutung eines fehlenden substanziellen Bestreitens als mögliches schlüssiges Tatsachengeständnis. [2] [6]
- § 34 Abs 2 lit b VBG 1948: Erhebliche Ehrverletzung als Entlassungstatbestand. [6]
- §§ 10 und 16 Tir KAG: Inhalt und privatrechtlicher Charakter der Anstaltsordnung sowie Leitung personeller Angelegenheiten. [6]
- §§ 4, 7 und 8a Tir BKH-GVG: Organisatorische Zuständigkeiten des Gemeindeverbands und Bedeutung möglicher Kompetenzübertragungen. [6]
- Art 9 Abs 1 und Abs 2 lit f DSGVO: Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Der OGH beanstandete weder die verfahrensrechtlichen Beurteilungen der Vorinstanzen noch die aus der Anstaltsordnung abgeleitete Befugnis der Anstaltsleitung. Bei der Einordnung einer erheblichen Ehrverletzung handelt es sich grundsätzlich um eine Einzelfallbeurteilung.
Spruch (Originaltext aus dem RIS, Auszug)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20250826_OGH0002_009OBA00083_24G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] 1. Die Frage, wie ein Vorbringen einer Partei zu beurteilen ist, ist für sich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RS0042828 [T13]). Die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis (§ 267 ZPO) hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0040078 [T4]).
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Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Karin Koller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Krall & Kühnl Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Gemeindeverband B*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20250826_OGH0002_009OBA00083_24G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Telser, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Feststellung des aufrechten Bestands eines Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 27.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20250826_OGH0002_009OBA00083_24G0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
August 2024, GZ 15 Ra 5/22f‑49, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20250826_OGH0002_009OBA00083_24G0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die außerordentliche Revision scheiterte am Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage.
- Die Bewertung von Parteivorbringen, überschießenden Feststellungen und Entlassungsgründen ist regelmäßig einzelfallbezogen.
- Ehrverletzende Äußerungen können auch ohne Öffentlichkeit oder gerichtliche Strafbarkeit einen Entlassungsgrund bilden.
- Eine Anstaltsordnung kann nach den wiedergegebenen Erwägungen privatrechtliche Vertretungs- und Entscheidungsbefugnisse übertragen.
- Der OGH überprüft im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Häufige Fragen
Wann ist eine Ehrverletzung ein Entlassungsgrund?
Nach der vom OGH wiedergegebenen Rechtsprechung muss die Äußerung objektiv ehrverletzend geeignet sein und diese Wirkung im konkreten Fall erreichen. Auch Begleitumstände und die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind zu berücksichtigen.
Muss eine erhebliche Ehrverletzung öffentlich oder strafbar sein?
Nein. Nach der zitierten Rechtsprechung sind weder Öffentlichkeit noch gerichtliche Strafbarkeit zwingend erforderlich.
Kann der OGH die Beweiswürdigung erneut prüfen?
Grundsätzlich nein. Der OGH ist keine Tatsacheninstanz; eine bloß als mangelhaft oder unzureichend bezeichnete Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren nicht anfechtbar.
Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?
Der OGH erkannte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.
Quelle und Hinweis
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