RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9ObA83/24g
Entscheidungsdatum
2025-08-26
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2025:009OBA00083.24G.0826.000
Dokumentnummer
JJT_20250826_OGH0002_009OBA00083_24G0000_000

Sachverhalt

Die Klägerin begehrte gegenüber einem Gemeindeverband die Feststellung des aufrechten Bestands ihres Dienstverhältnisses. Gegen das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck erhob sie eine außerordentliche Revision. [3] [4]

Die Entlassung war auf § 34 Abs 2 lit b VBG 1948 und damit auf den Tatbestand der erheblichen Ehrverletzung gestützt. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen hatte die Klägerin in einem anderen Verfahren in einem Schriftsatz das Verhalten von Vorgesetzten unter anderem mit den Begriffen „psychische Folter“, „unmenschliche Behandlung“, „Erniedrigung“, „Peiniger“ und „Grausamkeit“ beschrieben sowie menschenrechtswidrige Diktaturen und das Ende des Zweiten Weltkriegs erwähnt. [4]

Im Revisionsverfahren waren außerdem Fragen des Prozessvorbringens und der Beweisführung, die Zuständigkeit für die Auflösung des Dienstverhältnisses, die Rechtsnatur der Anstaltsordnung sowie unions- und verfassungsrechtliche Anregungen angesprochen. [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte die erhobenen Einwände unter dem Gesichtspunkt, ob eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorlag. [1] [4]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlagen. [1] [4]

Eine Überschreitung des den Vorinstanzen bei der Beurteilung eines Entlassungsgrundes zukommenden Spielraums erkannte der OGH nach dem verfügbaren Entscheidungsauszug nicht. Die Zurückweisung erfolgte durch Beschluss in nichtöffentlicher Sitzung. [4]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet revisionsrechtliche Zulässigkeitsfragen mit arbeitsrechtlichen, datenschutzrechtlichen und krankenanstaltenorganisatorischen Bestimmungen. [4]

Spruch

Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Der OGH beanstandete weder die verfahrensrechtlichen Beurteilungen der Vorinstanzen noch die aus der Anstaltsordnung abgeleitete Befugnis der Anstaltsleitung. Bei der Einordnung einer erheblichen Ehrverletzung handelt es sich grundsätzlich um eine Einzelfallbeurteilung.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20250826_OGH0002_009OBA00083_24G0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die Frage, wie ein Vorbringen einer Partei zu beurteilen ist, ist für sich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RS0042828 [T13]). Die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis (§ 267 ZPO) hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0040078 [T4]).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20250826_OGH0002_009OBA00083_24G0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20250826_OGH0002_009OBA00083_24G0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Karin Koller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Krall & Kühnl Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Gemeindeverband B*, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20250826_OGH0002_009OBA00083_24G0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Telser, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Feststellung des aufrechten Bestands eines Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 27.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20250826_OGH0002_009OBA00083_24G0000_000.

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[4]

RIS-Kontext

August 2024, GZ 15 Ra 5/22f‑49, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20250826_OGH0002_009OBA00083_24G0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die außerordentliche Revision scheiterte am Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage.
  • Die Bewertung von Parteivorbringen, überschießenden Feststellungen und Entlassungsgründen ist regelmäßig einzelfallbezogen.
  • Ehrverletzende Äußerungen können auch ohne Öffentlichkeit oder gerichtliche Strafbarkeit einen Entlassungsgrund bilden.
  • Eine Anstaltsordnung kann nach den wiedergegebenen Erwägungen privatrechtliche Vertretungs- und Entscheidungsbefugnisse übertragen.
  • Der OGH überprüft im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

Häufige Fragen

Wann ist eine Ehrverletzung ein Entlassungsgrund?

Nach der vom OGH wiedergegebenen Rechtsprechung muss die Äußerung objektiv ehrverletzend geeignet sein und diese Wirkung im konkreten Fall erreichen. Auch Begleitumstände und die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind zu berücksichtigen.

Muss eine erhebliche Ehrverletzung öffentlich oder strafbar sein?

Nein. Nach der zitierten Rechtsprechung sind weder Öffentlichkeit noch gerichtliche Strafbarkeit zwingend erforderlich.

Kann der OGH die Beweiswürdigung erneut prüfen?

Grundsätzlich nein. Der OGH ist keine Tatsacheninstanz; eine bloß als mangelhaft oder unzureichend bezeichnete Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren nicht anfechtbar.

Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?

Der OGH erkannte keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.

Quelle und Hinweis

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Die Zurückweisung der Revision ist sicher belegt. Weitergehende Aussagen zur abschließenden Einzelfallabwägung wurden bewusst vermieden.

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