RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9Ob64/26s
Entscheidungsdatum
2026-07-31
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00064.26S.0731.000
Dokumentnummer
JJT_20260731_OGH0002_0090OB00064_26S0000_000

Sachverhalt

In einem Verfahren über 33.758,54 EUR samt Anhang erhob die beklagte Partei eine außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht. Zugleich beantragte sie die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. [2] [3] [4]

Das Berufungsgericht hatte die vom Beklagten nach § 477 Z 3 ZPO geltend gemachte Nichtigkeit geprüft und die Berufung insoweit verworfen. In der Revision wurde erneut eine internationale Unzuständigkeit behauptet. [4]

Ausführungen des OGH

Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dem Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens sowie mit der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision. [3] [4]

Ergebnis

Der Antrag der beklagten Partei auf Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union wurde zurückgewiesen. Im Übrigen wies der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. [1] [3] [4]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich auf zivilprozessuale Vorschriften über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und auf die angeführte Rechtsprechung zum fehlenden verfahrensrechtlichen Anspruch einer Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens. [3] [4]

Spruch

Eine Prozesspartei hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, dass ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eingeleitet wird. Eine vom Berufungsgericht verworfene Nichtigkeitsberufung ist nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

I. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen. II.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00064_26S0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen (RS0058452, [insb T4, T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag des Beklagten ist daher zurückzuweisen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00064_26S0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00064_26S0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 33.758,54 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00064_26S0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00064_26S0000_000.

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[4]

RIS-Kontext

Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00064_26S0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Prozesspartei kann die Einleitung eines EU-Vorabentscheidungsverfahrens nicht als verfahrensrechtlichen Anspruch durchsetzen.
  • Die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung durch das Berufungsgericht ist nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar.
  • Eine außerordentliche Revision ist zurückzuweisen, wenn keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.
  • Die näheren materiell-rechtlichen Hintergründe des Ausgangsstreits gehen aus dem bereitgestellten Textauszug nicht hervor.

Häufige Fragen

Kann eine Prozesspartei ein EU-Vorabentscheidungsverfahren verlangen?

Nach der vom OGH wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung besteht kein verfahrensrechtlicher Anspruch einer Prozesspartei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens.

Warum prüfte der OGH die internationale Zuständigkeit nicht erneut?

Das Berufungsgericht hatte die darauf gestützte Nichtigkeitsberufung bereits verworfen. Diese Entscheidung war nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar.

Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?

Nach dem Spruch fehlten die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO, insbesondere eine erhebliche Rechtsfrage.

Musste der OGH die Zurückweisung der außerordentlichen Revision näher begründen?

Nein. Nach § 510 Abs 3 ZPO bedarf die Zurückweisung wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage keiner Begründung.

Quelle und Hinweis

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Der Verweis auf 6 Ob 53/26a, Punkt IV, kann ohne den Text dieser Entscheidung nicht inhaltlich aufgelöst werden.

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