RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In einem Verfahren über 33.758,54 EUR samt Anhang erhob die beklagte Partei eine außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht. Zugleich beantragte sie die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. [2] [3] [4]
Das Berufungsgericht hatte die vom Beklagten nach § 477 Z 3 ZPO geltend gemachte Nichtigkeit geprüft und die Berufung insoweit verworfen. In der Revision wurde erneut eine internationale Unzuständigkeit behauptet. [4]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof befasste sich mit dem Antrag auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens sowie mit der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision. [3] [4]
- Kein Antragsrecht der Partei: Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Prozesspartei keinen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen. Der darauf gerichtete Antrag war daher zurückzuweisen. [3] [4]
- Unanfechtbare Verwerfung der Nichtigkeitsberufung: Soweit das Berufungsgericht eine Berufung wegen Nichtigkeit verworfen hat, ist seine Entscheidung gemäß § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar. Die erneut behauptete internationale Unzuständigkeit unterlag deshalb nicht mehr der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof. [4]
- Keine amtswegige Vorlage: Weil die Frage der internationalen Zuständigkeit nicht mehr überprüft werden konnte, kam auch eine amtswegige Einleitung des angestrebten Vorabentscheidungsverfahrens in diesem Zusammenhang nicht in Betracht. [4]
- Übrige Fragestellungen: Für die weiteren Fragestellungen verwies der Oberste Gerichtshof auf die zu 6 Ob 53/26a unter Punkt IV dargestellten Gründe. [4]
- Keine nähere Revisionsbegründung erforderlich: Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO bedarf gemäß § 510 Abs 3 ZPO keiner Begründung. [4]
Ergebnis
Der Antrag der beklagten Partei auf Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union wurde zurückgewiesen. Im Übrigen wies der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. [1] [3] [4]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich auf zivilprozessuale Vorschriften über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und auf die angeführte Rechtsprechung zum fehlenden verfahrensrechtlichen Anspruch einer Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens. [3] [4]
- § 502 Abs 1 ZPO: Voraussetzungen einer außerordentlichen Revision, insbesondere das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage. [4]
- § 508a Abs 2 ZPO: Im Spruch angeführte Grundlage für die Zurückweisung der außerordentlichen Revision. [4]
- § 510 Abs 3 ZPO: Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage bedarf keiner Begründung. [4]
- § 519 Abs 1 ZPO: Die Verwerfung einer Berufung wegen Nichtigkeit durch das Berufungsgericht ist nach der wiedergegebenen Beurteilung unanfechtbar. [4]
- § 477 Z 3 ZPO: Vom Beklagten geltend gemachter Nichtigkeitsgrund, den das Berufungsgericht geprüft hatte. [4]
- RS0058452: Rechtsprechungsnachweis zum fehlenden verfahrensrechtlichen Anspruch einer Prozesspartei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens. [3] [4]
Spruch
Eine Prozesspartei hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, dass ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union eingeleitet wird. Eine vom Berufungsgericht verworfene Nichtigkeitsberufung ist nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
I. Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen. II.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00064_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] 1. Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen (RS0058452, [insb T4, T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag des Beklagten ist daher zurückzuweisen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00064_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00064_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D*, vertreten durch Hochstöger Nowotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 33.758,54 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 17.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00064_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Der Antrag der beklagten Partei, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen, wird zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00064_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Im Übrigen wird die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00064_26S0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine Prozesspartei kann die Einleitung eines EU-Vorabentscheidungsverfahrens nicht als verfahrensrechtlichen Anspruch durchsetzen.
- Die Verwerfung einer Nichtigkeitsberufung durch das Berufungsgericht ist nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar.
- Eine außerordentliche Revision ist zurückzuweisen, wenn keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.
- Die näheren materiell-rechtlichen Hintergründe des Ausgangsstreits gehen aus dem bereitgestellten Textauszug nicht hervor.
Häufige Fragen
Kann eine Prozesspartei ein EU-Vorabentscheidungsverfahren verlangen?
Nach der vom OGH wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung besteht kein verfahrensrechtlicher Anspruch einer Prozesspartei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens.
Warum prüfte der OGH die internationale Zuständigkeit nicht erneut?
Das Berufungsgericht hatte die darauf gestützte Nichtigkeitsberufung bereits verworfen. Diese Entscheidung war nach § 519 Abs 1 ZPO unanfechtbar.
Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?
Nach dem Spruch fehlten die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO, insbesondere eine erhebliche Rechtsfrage.
Musste der OGH die Zurückweisung der außerordentlichen Revision näher begründen?
Nein. Nach § 510 Abs 3 ZPO bedarf die Zurückweisung wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage keiner Begründung.
Quelle und Hinweis
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Der RIS-Auszug enthält keine ausreichenden Angaben zum materiell-rechtlichen Gegenstand des Ausgangsstreits.
Der Verweis auf 6 Ob 53/26a, Punkt IV, kann ohne den Text dieser Entscheidung nicht inhaltlich aufgelöst werden.
Die FAQ dient der allgemeinen Einordnung der dokumentierten Entscheidung und stellt keine Rechtsberatung dar.
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