RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9ObA63/26v
Entscheidungsdatum
2026-09-01
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00063.26V.0901.000
Dokumentnummer
JJT_20260901_OGH0002_009OBA00063_26V0000_000

Sachverhalt

In der Arbeitsrechtssache machte eine GmbH gegen die beklagte Partei 31.996,61 EUR samt Anhang geltend. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 16. Juli 2026 erhob die Klägerin außerordentliche Revision. Gegenstand der rechtlichen Beurteilung war der Rückgriff der Arbeitgeberin wegen eines einem Dritten ersetzten Schadens. [3] [5]

Die geschädigte Gebietskörperschaft war nach dem Vorbringen der Revision die hundertprozentige Mutter der klagenden GmbH. Die Klägerin argumentierte, wegen dieser wirtschaftlichen Verflechtung sei die Geschädigte nicht als Dritte anzusehen. Die eigenständige Rechtspersönlichkeit beider Rechtsträger war unstrittig. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH hielt an seiner ständigen Rechtsprechung zu § 4 Abs 2 DHG fest. Die Revision zeigte weder einen Anlass zur Einschränkung des Schutzes bei öffentlich-rechtlichen Muttergesellschaften noch eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. [2] [3]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück. Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO lagen nicht vor: Die Klägerin zeigte keine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender erheblicher Bedeutung auf. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Materiell stand der Rückgriff nach § 4 DHG im Mittelpunkt. Prozessual beruhte die Zurückweisung auf den Voraussetzungen für die außerordentliche Revision nach der ZPO. [5] [4]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Eine freiwillige Ersatzleistung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers und ohne rechtskräftiges Urteil begründet keinen Rückgriffsanspruch nach § 4 Abs 2 DHG. Auch eine geschädigte Gebietskörperschaft, die Alleineigentümerin der Arbeitgeberin ist, bleibt eine eigenständige Rechtspersönlichkeit. Die enge Verflechtung rechtfertigt keine Einschränkung dieses Schutzes.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260901_OGH0002_009OBA00063_26V0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] 1. Nach ständiger Judikatur ist aus § 4 Abs 2 DHG abzuleiten, dass der vom Arbeitgeber einem Dritten ersetzte Schaden dem Arbeitnehmer gegenüber nicht geltend gemacht werden kann, wenn diese Ersatzleistung ohne Einverständnis des Arbeitnehmers oder rechtskräftiges Urteil vorgenommen wurde (8 ObA 53/03g mwN; vgl auch RS0054917). Im Falle einer freiwilligen Zahlung ohne Einverständnis und ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils, aus dem sich die Zahlungspflicht ergibt, besteht der Rückgriffsanspruch nicht (9 ObA 79/98b).

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[1] 1. Nach ständiger Judikatur ist aus § 4 Abs 2 DHG abzuleiten, dass der vom Arbeitgeber einem Dritten ersetzte Schaden dem Arbeitnehmer gegenüber nicht geltend gemacht werden kann, wenn diese Ersatzleistung ohne Einverständnis des Arbeitnehmers oder rechtskräftiges Urteil vorgenommen wurde (8 ObA 53/03g mwN; vgl auch RS0054917). Im Falle einer freiwilligen Zahlung ohne Einverständnis und ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils, aus dem sich die Zahlungspflicht ergibt, besteht der Rückgriffsanspruch nicht (9 ObA 79/98b).

[2] 2. Zweck dieser Regelung ist es, Absprachen zwischen Arbeitgeber und schadenersatzbegehrendem Dritten zu Lasten des Arbeitnehmers zu vermeiden (9 ObA 1/01i). Nur so kann verhindert werden, dass sich ein Partner des Dienstverhältnisses zu Lasten des anderen mit dem geschädigten Dritten abfindet (8 ObA 95/00d).

[3] 3. Die Revision argumentiert, dass aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtung – die Geschädigte ist 100%ige „Mutter“ der Klägerin – nicht von einem geschädigten Dritten auszugehen sei.

[4] Unstrittig handelt es sich bei der Klägerin (eine GmbH) und der Geschädigten (eine Gebietskörperschaft) um eigenständige Rechtspersönlichkeiten. Wenn in diesem Zusammenhang das Berufungsgericht darauf verweist, dass es mit dem Gesetzeszweck nicht in Einklang zu bringen sei, dass der Schutz des § 4 DHG dort zurückgenommen werden solle, wo wegen der „besonders engen rechtlichen und wirtschaftlichen und strukturellen und politischen Verflechtungen“ ein erhöhtes Risiko von dem Arbeitnehmer nachteiligen Absprachen bestehe, ist das nicht korrekturbedürftig.

[5] 4. Das für Körperschaften öffentlichen Rechts geltende „Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit“ bedeutet entgegen der Revision nicht, dass für solche Körperschaften gegenüber Dritten andere als die allgemeinen gesetzlichen Verpflichtungen gelten, sondern nur, dass diese Grundsätze im Rahmen der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu beachten sind. Dafür im Sinn einer „verfassungskonformen Auslegung“ § 4 Abs 2 DHG in Bezug auf Körperschaften öffentlichen Rechts und ihre Tochtergesellschaften „eng auszulegen“, besteht keine Veranlassung. Im übrigen gelten die von der Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsauffassung angestellten Erwägungen, nämlich dass im Fall der fehlenden Zustimmung des Dienstnehmers ein kostspieliges Urteil erwirkt werden müsse, der Dienstnehmer allfällige Einwendungen auch in einem gegen ihn geführten Verfahren erheben könne sowie dass der Dienstgeber im Fall mangelnder Zahlungsfähigkeit des Dienstnehmers Kosten eines Vorverfahrens nicht ersetzt bekomme, auch für jeden anderen Dienstgeber.

[6] 5. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht besteht schon deshalb nicht, weil mit Zustimmung des Dienstnehmers eine Verfahrensführung ohnehin nicht nötig ist.

[7] 6. Die in der Revision zitierte Lehre wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in der Entscheidung 4 Ob 156/80 mit ausführlicher Begründung abgelehnt. Von der auf dieser Entscheidung gründenden ständigen Rechtsprechung abzugehen, bietet die Revision keine ausreichenden Argumente.

[8] 7. Insgesamt gelingt es der Klägerin nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei I* GmbH, *, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei M*, vertreten durch Hon.‑Prof. Dr. Bernhard Fink ua, Rechtsanwälte in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 31.996,61 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 16. Juli 2026, GZ 6 Ra 13/26t‑33, in nichtöffentlicher Sitzung den

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RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] 1. Nach ständiger Judikatur ist aus § 4 Abs 2 DHG abzuleiten, dass der vom Arbeitgeber einem Dritten ersetzte Schaden dem Arbeitnehmer gegenüber nicht geltend gemacht werden kann, wenn diese Ersatzleistung ohne Einverständnis des Arbeitnehmers oder rechtskräftiges Urteil vorgenommen wurde (8 ObA 53/03g mwN; vgl auch RS0054917). Im Falle einer freiwilligen Zahlung ohne Einverständnis und ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils, aus dem sich die Zahlungspflicht ergibt, besteht der Rückgriffsanspruch nicht (9 ObA 79/98b).

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RIS-Text – Auszug

[2] 2. Zweck dieser Regelung ist es, Absprachen zwischen Arbeitgeber und schadenersatzbegehrendem Dritten zu Lasten des Arbeitnehmers zu vermeiden (9 ObA 1/01i). Nur so kann verhindert werden, dass sich ein Partner des Dienstverhältnisses zu Lasten des anderen mit dem geschädigten Dritten abfindet (8 ObA 95/00d).

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine freiwillige Zahlung ohne Arbeitnehmerzustimmung und ohne rechtskräftiges Urteil begründet keinen Rückgriff nach § 4 Abs 2 DHG.
  • Eine hundertprozentige Beteiligung beseitigt die eigenständige Rechtspersönlichkeit der geschädigten Muttergesellschaft nicht.
  • Für öffentlich-rechtliche Muttergesellschaften und ihre Tochtergesellschaften wird der Schutz nach § 4 DHG nicht eingeschränkt.
  • Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurück.

Häufige Fragen

Wann ist der Arbeitgeberregress nach einer freiwilligen Schadenszahlung ausgeschlossen?

Nach der angeführten ständigen Rechtsprechung besteht kein Rückgriffsanspruch, wenn der Arbeitgeber freiwillig an den geschädigten Dritten zahlt, ohne dass der Arbeitnehmer zustimmt oder ein rechtskräftiges Urteil die Zahlungspflicht festlegt.

Ist eine Muttergesellschaft ein Dritter im Sinn des § 4 DHG?

Im entschiedenen Fall waren die Arbeitgeberin als GmbH und ihre geschädigte Mutter als Gebietskörperschaft eigenständige Rechtspersönlichkeiten. Die hundertprozentige Beteiligung rechtfertigte keine Einschränkung des Schutzes nach § 4 DHG.

Gelten für öffentlich-rechtliche Muttergesellschaften besondere Regressregeln?

Der OGH sah keinen Anlass für eine engere Auslegung des § 4 Abs 2 DHG. Das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ist bei der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen zu beachten, verändert diese aber nicht.

Wie entschied der OGH in 9ObA63/26v?

Der OGH wies die außerordentliche Revision der Klägerin zurück. Sie zeigte keine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Quelle und Hinweis

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Einzelheiten zur Schadensentstehung und zur Ersatzleistung enthält der gelieferte Text nicht.

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