RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In einer arbeitsrechtlichen Feststellungssache gegen die Republik Österreich erhob die Klägerin außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 1. Juli 2026. Der OGH entschied darüber am 1. September 2026. [3]
Die Klägerin beanstandete insbesondere, dass das Erstgericht drei von ihr angebotene Zeuginnen und Zeugen nicht vernommen hatte. Das Berufungsgericht behandelte diese Verfahrensrüge und verneinte einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens. In der Revision machte die Klägerin geltend, die unterbliebene Beweisaufnahme habe tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verletzt. [6]
Ausführungen des OGH
Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen die Grenzen der revisionsgerichtlichen Kontrolle von Verfahrensrügen. Der OGH unterschied zwischen der unzulässigen neuerlichen Geltendmachung bereits verneinter erstinstanzlicher Mängel und möglichen eigenständigen Mängeln des Berufungsverfahrens. [2]
- Bereits verneinte Verfahrensmängel: Angebliche Mängel erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, können in dritter Instanz nicht geltend gemacht werden. Aus 3 Ob 150/97y folgt nichts anderes, weil dort solche Mängel nicht Gegenstand der Entscheidung waren. [5]
- Keine allgemeine Nachprüfung: Nicht jeder behauptete Fehler bei der Behandlung einer Verfahrensrüge eröffnet eine Prüfung durch den OGH. Eine allgemeine inhaltliche Kontrolle der Gründe, mit denen das Berufungsgericht erstinstanzliche Verfahrensmängel verneint, findet im Revisionsverfahren nicht statt. [2]
- Aktenwidrige Begründung als möglicher Berufungsmangel: Ein Mangel nach § 503 Z 2 ZPO kann vorliegen, wenn das Berufungsgericht eine Verfahrensrüge mit aktenwidriger Begründung verwirft. Dafür muss es den Inhalt eines Aktenstücks in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben haben. [2]
- Keine unrichtige Wiedergabe im konkreten Fall: Die Zusammenfassung der Verfahrensrüge durch das Berufungsgericht enthielt alle Umstände, auf die sich die Revision in diesem Zusammenhang stützte. Eine in einem wesentlichen Punkt unrichtige Wiedergabe lag daher nicht vor. [2]
- Rechtsrüge wurde inhaltlich behandelt: Das Berufungsgericht beanstandete zwar, dass die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausging. Es behandelte sie dennoch inhaltlich, auch durch Verweis nach § 500a ZPO. Dabei setzte es sich mit dem Argument auseinander, die Klägerin habe ihre Dienstpflicht nicht gröblich verletzt. [2]
- Behauptete sekundäre Feststellungsmängel: Das Berufungsgericht hielt ein angesprochenes Thema für rechtlich unerheblich; zu den übrigen Themen lagen abweichende Feststellungen vor. Die Klägerin legte nicht nachvollziehbar dar, weshalb diese Beurteilung einen Mangel des Berufungsverfahrens begründen sollte. [2]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die geltend gemachten Rügen eröffneten keine Behandlung durch den OGH oder zeigten keine erhebliche Rechtsfrage auf. Weitere Rechtsfragen wurden nicht geltend gemacht. [4] [2]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft vor allem die revisionsrechtliche Behandlung von Verfahrensrügen. § 32 Abs 2 Z 1 VBG erscheint als materiell-rechtlicher Bezugspunkt des Vorbringens zur gröblichen Dienstpflichtverletzung; die konkreten Pflichtverstöße werden im gelieferten Text nicht dargestellt. [2]
- § 508a Abs 2 und § 502 Abs 1 ZPO: Diese Bestimmungen tragen die Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfrage. [1]
- § 503 Z 2 ZPO: Ein Mangel des Berufungsverfahrens kann sich aus der aktenwidrigen Begründung ergeben, mit der eine Verfahrensrüge verworfen wurde. [2]
- § 500a ZPO: Das Berufungsgericht verwies bei der inhaltlichen Behandlung der Rechtsrüge auf die von ihm als zutreffend erachtete rechtliche Beurteilung des Erstgerichts. [2]
- § 32 Abs 2 Z 1 VBG: Die Norm wird im Zusammenhang mit dem Argument der Klägerin genannt, sie habe ihre Dienstpflicht nicht gröblich verletzt. [2]
- § 510 Abs 3 ZPO: Der OGH verwies für die Zurückweisung ohne weitere Begründung auf diese Bestimmung. [2]
- RS0042963 und ergänzende Rechtsprechung: RS0042963 betrifft bereits verneinte erstinstanzliche Mängel und die Ausnahme aktenwidriger Begründung. Für deren Voraussetzungen verweist der OGH auf RS0043324 und RS0043347; zur fehlenden allgemeinen Nachprüfung auf 10 ObS 8/25m. [2]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Bereits vom Berufungsgericht verneinte erstinstanzliche Verfahrensmängel können nicht erneut geltend gemacht werden. Eine aktenwidrige Begründung bei der Behandlung der Verfahrensrüge kann zwar einen Mangel des Berufungsverfahrens begründen; eine solche lag hier aber nicht vor. Auch die behauptete Nichtbehandlung der Rechtsrüge traf nicht zu.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260901_OGH0002_009OBA00057_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] 1.1. Nach der Rechtsprechung können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, in dritter Instanz nicht geltend gemacht werden (RS0042963). Aus der in der außerordentlichen Revision genannten Entscheidung 3 Ob 150/97y ist nichts anderes abzuleiten: Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz waren darin kein Thema.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] 1.1. Nach der Rechtsprechung können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, in dritter Instanz nicht geltend gemacht werden (RS0042963). Aus der in der außerordentlichen Revision genannten Entscheidung 3 Ob 150/97y ist nichts anderes abzuleiten: Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz waren darin kein Thema.
[2] 1.2. Das Berufungsgericht hat die in der Berufung der Klägerin enthaltene, auf das Unterbleiben der von ihr angebotenen Vernehmung dreier Zeuginnen und Zeugen gestützte Verfahrensrüge behandelt und eine darin gelegene Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint. Das Argument der außerordentlichen Revision, das Erstgericht habe dadurch, dass es die angebotenen Beweise nicht aufgenommen habe, „erheblich gegen tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verstoßen“, ist vor diesem Hintergrund einer Behandlung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.
[3] 2. Entgegen der in der außerordentlichen Revision vertretenen Ansicht, die auch in RS0036739 keine Stütze findet, kann nicht jeder angebliche „Fehler“ des Berufungsgerichts bei der Behandlung einer Verfahrensrüge an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Die von ihr allgemein angestrebte inhaltliche Prüfung der Gründe, mit denen das Berufungsgericht die geltend gemachten Verfahrensfehler verneint hat, hat im Revisionsverfahren nicht zu erfolgen, unterläge sonst doch jede zweitinstanzliche Entscheidung über eine Mängelrüge der Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof (vgl 10 ObS 8/25m, Rz 5 mwN).
[4] 3.1. Zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass nach der Rechtsprechung ein Mangel des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) vorliegen kann, wenn das Berufungsgericht eine Verfahrensrüge mit einer aktenwidrigen Begründung verworfen hat (RS0042963 [T12, T28, T52]). Das setzt voraus, dass es bei der Behandlung der Verfahrensrüge den Inhalt eines Aktenstücks in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben hat (vgl RS0043324; RS0043347).
[5] 3.2. Die Klägerin meint, das Berufungsgericht habe sich über die „klare Argumentation“ und die „ordnungsgemäße Ausführung“ der Verfahrensrüge hinweggesetzt. Soweit sie damit überhaupt geltend macht, dass das Berufungsgericht den Inhalt ihrer Verfahrensrüge in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben habe, ist diesem Vorbringen nicht zu folgen: Alle Umstände, auf die sich die außerordentliche Revision in diesem Zusammenhang stützen will, sind auch in der zusammenfassenden Wiedergabe des Inhalts der Verfahrensrüge, die das Berufungsgericht ihrer Behandlung vorangestellt hat, enthalten. Davon, dass der Inhalt der Verfahrensrüge in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben worden wäre, kann schon deshalb keine Rede sein.
[6] 4.1. Mit dem Vorbringen, das Berufungsverfahren sei mangelhaft geblieben, weil das Berufungsgericht die in der Berufung enthaltene Rechtsrüge zu Unrecht als nicht gesetzmäßig ausgeführt gewertet und nicht inhaltlich behandelt habe (vgl RS0043231), zeigt die Klägerin schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf, weil ihre Prämisse falsch ist: Das Berufungsgericht hat zwar (an mehreren Stellen) darauf hingewiesen, dass die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehe. Ungeachtet dessen hat es die Rechtsrüge aber – ausgehend vom Verweis auf die seiner Ansicht nach zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichts (§ 500a ZPO) – inhaltlich behandelt und sich dabei insbesondere mit dem in der außerordentlichen Revision wiederholten Argument befasst, die Klägerin habe ihre Dienstpflicht nicht gröblich verletzt (vgl § 32 Abs 2 Z 1 VBG). Im Übrigen tritt die außerordentliche Revision der Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen sei, nicht entgegen.
[7] 4.2. Die in der Rechtsrüge behaupteten „sekundären Feststellungsmängel“ hat das Berufungsgericht mit der Begründung verneint, dass eines der unter diesem Gesichtspunkt genannten Themen für die rechtliche Beurteilung nicht entscheidend sei und das Erstgericht zu den übrigen Themen (abweichende) Feststellungen getroffen habe. Inwieweit darin ein Mangel des Berufungsverfahrens liegen soll, legt die Klägerin nicht nachvollziehbar dar.
[8] 5. Weitere Rechtsfragen macht die außerordentliche Revision nicht geltend. Sie ist daher – ohne weitere Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO) – zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260901_OGH0002_009OBA00057_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Dr. Hans Peter Kandler, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17–19, 1011 Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. Juli 2026, GZ 7 Ra 22/26y‑79, den
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Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] 1.1. Nach der Rechtsprechung können angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat, in dritter Instanz nicht geltend gemacht werden (RS0042963). Aus der in der außerordentlichen Revision genannten Entscheidung 3 Ob 150/97y ist nichts anderes abzuleiten: Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz waren darin kein Thema.
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[2] 1.2. Das Berufungsgericht hat die in der Berufung der Klägerin enthaltene, auf das Unterbleiben der von ihr angebotenen Vernehmung dreier Zeuginnen und Zeugen gestützte Verfahrensrüge behandelt und eine darin gelegene Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz verneint. Das Argument der außerordentlichen Revision, das Erstgericht habe dadurch, dass es die angebotenen Beweise nicht aufgenommen habe, „erheblich gegen tragende Grundsätze des Verfahrensrechts verstoßen“, ist vor diesem Hintergrund einer Behandlung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Vom Berufungsgericht verneinte erstinstanzliche Verfahrensmängel können nicht erneut in der Revision geltend gemacht werden.
- Eine aktenwidrige Begründung bei der Behandlung einer Verfahrensrüge kann einen Mangel des Berufungsverfahrens bilden.
- Hier waren weder eine wesentliche unrichtige Wiedergabe der Verfahrensrüge noch deren behauptete Nichtbehandlung belegt.
- Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Was entschied der OGH in 9ObA57/26m?
Der OGH wies die außerordentliche Revision in einer arbeitsrechtlichen Feststellungssache zurück. Die Klägerin zeigte mit ihren Verfahrensrügen keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Prüft der OGH bereits verneinte erstinstanzliche Verfahrensmängel nochmals?
Nach der angeführten Rechtsprechung können erstinstanzliche Verfahrensmängel, die das Berufungsgericht verneint hat, in dritter Instanz nicht erneut geltend gemacht werden. Eine allgemeine Kontrolle der dafür gegebenen Begründung findet nicht statt.
Wann kann eine aktenwidrige Begründung einen Berufungsmangel begründen?
Das kann der Fall sein, wenn das Berufungsgericht bei der Behandlung einer Verfahrensrüge den Inhalt eines Aktenstücks in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergibt. Im entschiedenen Fall verneinte der OGH diese Voraussetzung.
Hat das Berufungsgericht die Rechtsrüge der Klägerin unbehandelt gelassen?
Nein. Es beanstandete zwar, dass die Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt ausging, behandelte sie aber dennoch inhaltlich. Dabei befasste es sich auch mit dem Vorbringen zur fehlenden gröblichen Dienstpflichtverletzung.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Für die Randzahlen 3 bis 8 liegen keine gesonderten Quellen-IDs vor.
Die konkreten Umstände der Dienstpflichtverletzung werden im gelieferten Text nicht dargestellt.
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