RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9ObA56/26i
Entscheidungsdatum
2026-09-01
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00056.26I.0901.000
Dokumentnummer
JJT_20260901_OGH0002_009OBA00056_26I0000_000

Sachverhalt

In der Arbeitsrechtssache gegen ein Land machte der Kläger 2.072,07 EUR samt Anhang geltend. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 24. Juni 2026 erhob er außerordentliche Revision. Gegenstand der Entscheidung war die Klassenzählung für die Erhöhung der Dienstzulage eines Berufsschulleiters. [3] [2]

Strittig war, ob ein „Schmutzlabor“ und ein „Sauberlabor“ getrennt zu zählen seien. Das Berufungsgericht betrachtete die für das verbindliche Fach „Bautechnisches Labor“ errichteten Räume als funktionelle Einheit. Damit wurde die für eine Erhöhung der Dienstzulage um 15 % erforderliche Klassenzahl nicht erreicht. [2]

Ausführungen des OGH

Der OGH orientierte sich an der im Volltext angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Entscheidend sind Bedeutung und Umfang der Schule sowie die organisatorische Stellung ihrer Unterrichtseinrichtungen. Weder eine bloße Summierung der Räume noch die Betrachtung der gesamten Schule als einer einzigen Einheit entspricht diesem Maßstab. [2]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision mit Beschluss vom 1. September 2026 zurück. Der Kläger zeigte keine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die Beurteilung des Berufungsgerichts blieb damit bestehen. [4] [2]

Die Entscheidung enthält keine allgemeine Aussage, dass mehrere Laborräume stets nur als eine Klasse zählen. Sie bestätigt die konkrete Beurteilung anhand ihres gemeinsamen Unterrichtszwecks und ihrer organisatorischen Stellung in der Schule. [2]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die Zulagenstaffel der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966 mit den Regeln zur Zählung praktischer Unterrichtseinrichtungen. Verfahrensrechtlich beruht die Zurückweisung auf den Voraussetzungen für eine außerordentliche Revision. [5] [6] [4]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Für die Klassenzählung bei der Schulleiterzulage ist die organisatorische Stellung der Unterrichtseinrichtungen maßgeblich, nicht allein die Anzahl ihrer Räume. Die Beurteilung zweier Laborräume als funktionelle Einheit für ein bestimmtes Unterrichtsfach war im konkreten Fall nicht korrekturbedürftig.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260901_OGH0002_009OBA00056_26I0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] 1. Die Verordnung des (damals) Bundesministeriums für Unterricht zur Durchführung des § 57 GehG (Schulleiter-Zulagenverordnung 1966) sieht in § 3 Abs 1 Z 6 vor, dass die Dienstzulage für die Leiter von Berufsschulen mit mehr als 35 Klassen bis inklusive 50 Klassen um 7,5 % erhöht wird. Bei Leitern von Berufsschulen mit mehr als 50 Klassen gebührt eine Erhöhung der Dienstzulage um 15 %.

[2] Nach § 4 Z 8 Schulleiter‑ZulagenV 1966 sind an Berufsschulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen auch die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen als Klassen zu zählen.

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[1] 1. Die Verordnung des (damals) Bundesministeriums für Unterricht zur Durchführung des § 57 GehG (Schulleiter-Zulagenverordnung 1966) sieht in § 3 Abs 1 Z 6 vor, dass die Dienstzulage für die Leiter von Berufsschulen mit mehr als 35 Klassen bis inklusive 50 Klassen um 7,5 % erhöht wird. Bei Leitern von Berufsschulen mit mehr als 50 Klassen gebührt eine Erhöhung der Dienstzulage um 15 %.

[2] Nach § 4 Z 8 Schulleiter‑ZulagenV 1966 sind an Berufsschulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen auch die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen als Klassen zu zählen.

[3] 2. Der Verwaltungsgerichtshof war bereits mehrfach mit der Auslegung der von der Verordnung verwendeten Formulierungen befasst:

[4] Dabei verwies er darauf, dass sich nach § 57 Abs 1 GehG die Dienstzulagengruppe nach Bedeutung und Umfang der Anstalt richte. Dafür sei nicht die Anzahl der Räumlichkeiten der Schule, sondern die der schulischen Einrichtungen, die dem Unterricht dienten, maßgebend. Auch die Auslegung, wonach jeder der vorhandenen Sonderunterrichtsräume „je wie eine Klasse“ zu zählen sei, werde dem Inhalt der Normen nicht gerecht, weil es auf die organisatorische Stellung der genannten Einrichtungen im Rahmen der Schule ankomme, sodass nicht auszuschließen sei, dass im Rahmen einer Schule organisatorisch getrennte Einrichtungen derselben Art vorhanden sein könnten (VwGH 26. 5. 1993, 92/12/0219). Er lehnte die Rechtsauffassung ab, dass eine Einfachzählung die höhere Belastung durch das mehrfache Vorhandensein der Funktionsräume unberücksichtigt lasse, soweit solche Einrichtungen mehrfach vorhanden seien. Da (im dort zu beurteilenden Fall) keine Hinweise auf „organisatorisch getrennte Einrichtungen derselben Art“ hervorgekommen seien, begegne es keinen Bedenken, dass die belangte Behörde die vorhandenen artgleichen Räume (Betriebsküche, Lehrküche, Wäschepflege-Textilverarbeitungsräume) jeweils als eine organisationsmäßig vorgesehene Einheit gewertet habe. Dass es aufgrund des Stundenplans erforderlich werden könnte, eine Gruppenteilung vorzunehmen und zur gleichen Zeit zwei (artgleiche) Räume zu benützen, vermöge an dieser Beurteilung nichts zu ändern (VwGH 22. 10. 1997, 92/12/0255).

[5] 3. Das Berufungsgericht vertrat für den vorliegenden Fall ausgehend von dieser Rechtsprechung die Rechtsauffassung, dass es nicht darauf ankomme, ob es sich bei den beiden Laboren um mehrere Räumlichkeiten handle. Ausgangspunkt sei vielmehr der zugrunde liegende Lehrplan, im konkreten Fall der bautechnischen Berufe, für die die Laborräumlichkeiten errichtet worden seien. Für diese bestehe keine lehrplanmäßige Differenzierung in ein „Schmutzlabor“ und ein „Sauberlabor“. Darauf, dass in den beiden Laboren jeweils unterschiedliche Übungen durchgeführt würden, käme es nicht an, dies führe nicht dazu, dass eine getrennte Organisation und Struktur vorliege. Vielmehr sei von einer funktionellen Einheit auszugehen, weshalb die Klassenzahl für die Erhöhung der Dienstzulage um 15 % nicht erreicht werde.

[6] Diese Beurteilung hält sich im Rahmen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs, gegen die die Revision keine überzeugenden Argumente anführt, und ist vor diesem Hintergrund im Einzelfall auch nicht korrekturbedürftig.

[7] 4. Die Revision macht im Wesentlichen geltend, dass die beiden Labore eine organisatorische Eigenständigkeit auf allen Ebenen aufweisen würden. Es handle sich um Räume mit unterschiedlicher Ausstattung, Funktion und unterschiedlichen Sicherheitserfordernissen, die der Vermittlung unterschiedlicher Lernziele bei unterschiedlicher Betreuung dienten und die auch (gelegentlich) zeitgleich von unterschiedlichen Gruppen genutzt würden.

[8] Allerdings kommt es entgegen der Revision nicht ausschließlich darauf an, ob eine bestimmte Einrichtung für sich allein als Einheit angesehen werden kann. Die Revision führt selbst an, dass auch die Schule in ihrer Gesamtheit als Einheit betrachtet werden könnte, eine Betrachtungsweise, die der Verordnung ebensowenig entsprechen würde, wie die bloß numerische Summierung von Räumlichkeiten. Zu beachten ist vielmehr, dass es auf die organisatorische Stellung der Räume im Rahmen der Schule ankommt, auf Einrichtungen, die der Erreichung eines bestimmten schulischen Zwecks dienen und damit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Bedeutung und den Umfang der Anstalt bestimmen.

[9] Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass die Laborräumlichkeiten errichtet wurden, um dem verbindlichen Fach „Bautechnisches Labor“ für die bautechnischen Berufe zu entsprechen. Jede andere Verwendung erfolge demgegenüber nur untergeordnet und spiele daher für die Beurteilung keine Rolle.

[10] Davon ausgehend liegt der wesentliche Zweck der beiden Labore aber darin, dass damit die Erfordernisse eines konkreten Unterrichtsfachs für bestimmte Berufsgruppen abgedeckt werden können, auch wenn der Unterricht selbst aufgrund der praktischen Anforderungen des Unterrichtsstoffs mehrere Räumlichkeiten notwendig macht. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass deshalb organisatorisch von einer Einheit auszugehen ist, ist nicht korrekturbedürftig.

[11] 5. Soweit die Revision Fragen zur Auslegung der Begriffe „praktischer Unterricht“, „Labor“ und „gleichartige Einrichtung“ aufwirft, kommt es darauf im gegebenen Zusammenhang nicht an. Auch die Frage, ob von mehreren Einheiten im Zusammenhang mit den Malerwerkstätten auszugehen ist, ist nicht entscheidungsrelevant. Darauf muss daher nicht weiter eingegangen werden.

[12] 6. Insgesamt gelingt es dem Kläger nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260901_OGH0002_009OBA00056_26I0000_000.

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Mag. R*, vertreten durch Dr. Thomas Obholzer, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, gegen die beklagte Partei Land *, vertreten durch Dr. Hanspeter Feix, Dr. Renate Palma, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 2.072,07 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 24. Juni 2026, GZ 15 Ra 15/26g‑30, in nichtöffentlicher Sitzung den

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[4]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] 1. Die Verordnung des (damals) Bundesministeriums für Unterricht zur Durchführung des § 57 GehG (Schulleiter-Zulagenverordnung 1966) sieht in § 3 Abs 1 Z 6 vor, dass die Dienstzulage für die Leiter von Berufsschulen mit mehr als 35 Klassen bis inklusive 50 Klassen um 7,5 % erhöht wird. Bei Leitern von Berufsschulen mit mehr als 50 Klassen gebührt eine Erhöhung der Dienstzulage um 15 %.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Nach § 4 Z 8 Schulleiter‑ZulagenV 1966 sind an Berufsschulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen auch die für den praktischen Unterricht in Verwendung stehenden organisationsmäßig vorgesehenen Werkstätten, Laboratorien und gleichgearteten Einrichtungen als Klassen zu zählen.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Für die Klassenzählung zählt die organisatorische Stellung der Unterrichtseinrichtungen, nicht allein die Raumzahl.
  • Mehrere Laborräume können bei gemeinsamem Unterrichtszweck eine organisatorische Einheit bilden.
  • Die Erhöhung um 15 % setzt bei Berufsschulleitern mehr als 50 Klassen voraus.
  • Der OGH bestätigte die konkrete Beurteilung durch Zurückweisung der außerordentlichen Revision.

Häufige Fragen

Zählt jeder Laborraum für die Schulleiterzulage als eigene Klasse?

Nein, die Raumzahl allein ist nicht maßgeblich. Entscheidend ist die organisatorische Stellung der Unterrichtseinrichtung innerhalb der Schule. Im entschiedenen Fall durfte das Berufungsgericht zwei Laborräume als eine Einheit beurteilen.

Warum wurden Schmutzlabor und Sauberlabor als Einheit betrachtet?

Beide Räume dienten wesentlich dem verbindlichen Fach „Bautechnisches Labor“ für bautechnische Berufe. Der OGH hielt die darauf gestützte Beurteilung als organisatorische Einheit im konkreten Fall für nicht korrekturbedürftig.

Wann beträgt die Erhöhung der Dienstzulage für Berufsschulleiter 15 %?

Nach § 3 Abs 1 Z 6 Schulleiter-ZulagenV 1966 beträgt die Erhöhung bei mehr als 50 Klassen 15 %. Für die Zählung sind auch die in § 4 Z 8 genannten praktischen Unterrichtseinrichtungen relevant.

Wie entschied der OGH in 9ObA56/26i?

Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Der Kläger hatte keine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender erheblicher Bedeutung aufgezeigt.

Quelle und Hinweis

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