RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
In einer Arbeitsrechtssache begehrte der Kläger 15.550 EUR samt Anhang sowie eine Feststellung mit einem Interesse von 5.000 EUR. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 24. Juni 2026 erhob er außerordentliche Revision. [3]
Seine Berufung hatte der Kläger ausschließlich auf unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und auf wesentliche Verfahrensmängel gestützt. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung hatte er nicht als Berufungsgrund geltend gemacht. [6]
Ausführungen des OGH
Entscheidend war die fehlende Rechtsrüge im Berufungsverfahren. Der OGH verwies auf den Grundsatz, dass eine unterlegene Partei eine dort versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachtragen kann. [5]
- Versäumte Rechtsrüge: Wer seine Berufung nicht auch auf unrichtige rechtliche Beurteilung stützt, kann diesen Berufungsgrund nicht erstmals in der Revision aufgreifen. Der OGH verwies dazu auf RS0043573. [5]
- Vorbringen zu § 333 ASVG: Der Kläger strebte eine Fortentwicklung oder Präzisierung der Rechtsprechung zur Haftungsbeschränkung an. Er argumentierte mit leitenden Arbeitnehmern, die Arbeitsvorgänge unter bewusster Inkaufnahme erheblicher Verletzungsgefahren für untergeordnete Arbeitnehmer organisieren oder durchführen. [2]
- Keine Grundlage für die Zulässigkeit: Diese Überlegungen waren nicht Gegenstand einer Rechtsrüge in der Berufung und konnten deshalb die Zulässigkeit der Revision nicht begründen. Andere Rechtsfragen machte die außerordentliche Revision nicht geltend. [2]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Da keine anderen Rechtsfragen geltend gemacht wurden, erfolgte die Zurückweisung ohne weitere Begründung nach § 510 Abs 3 ZPO. Die vom Kläger aufgeworfenen Grenzen der Haftungsbeschränkung nach § 333 ASVG wurden inhaltlich nicht geklärt. [4] [2]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung beruht auf den Regeln zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision und zum Nachtragen einer versäumten Rechtsrüge. § 333 ASVG war Gegenstand des Revisionsvorbringens, nicht einer inhaltlichen Beurteilung seiner Haftungsbeschränkung. [4] [5] [2]
- § 508a Abs 2 ZPO: Diese Bestimmung bildete die Grundlage für die Zurückweisung der außerordentlichen Revision. [4]
- § 502 Abs 1 ZPO: Der OGH verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision. [4]
- § 510 Abs 3 ZPO: Mangels weiterer geltend gemachter Rechtsfragen wurde die Revision ohne weitere Begründung zurückgewiesen. [2]
- § 333 ASVG: Der Kläger wollte die Rechtsprechung zur dort geregelten Haftungsbeschränkung fortentwickeln oder präzisieren lassen. Dieses Vorbringen scheiterte an der fehlenden Rechtsrüge in der Berufung. [2]
- RS0043573: Der angeführte Rechtssatz betrifft den Ausschluss des Nachtragens einer in der Berufung versäumten Rechtsrüge in der Revision. [5]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Der Kläger hatte in seiner Berufung keine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Seine erst in der Revision vorgebrachten Überlegungen zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zu § 333 ASVG konnten die Zulässigkeit daher nicht begründen. Eine inhaltliche Klärung dieser Haftungsfragen erfolgte nicht.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260901_OGH0002_009OBA00052_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] 1. Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt, so kann sie die von ihr versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachtragen (RS0043573).
[2] 2. Der Kläger hat seine Berufung ausschließlich auf die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der wesentlichen Verfahrensmängel gestützt.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] 1. Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt, so kann sie die von ihr versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachtragen (RS0043573).
[2] 2. Der Kläger hat seine Berufung ausschließlich auf die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der wesentlichen Verfahrensmängel gestützt.
[3] 3. Die Zulässigkeit seiner Revision begründet der Kläger mit einer von ihm angestrebten Fortentwicklung beziehungsweise Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung zu § 333 ASVG: Der Zweck der darin normierten Haftungsbeschränkung könne dort an seine Grenzen stoßen, wo leitende Arbeitnehmer unter bewusster Inkaufnahme erheblicher Gefahren Arbeitsvorgänge organisierten oder durchführten, deren Risiko sich typischerweise gerade in einer Körperverletzung eines untergeordneten Arbeitnehmers verwirkliche.
[4] Diese Überlegungen waren nicht Gegenstand einer Rechtsrüge im Berufungsverfahren. Aus diesem Grund können sie die Zulässigkeit der Revision nicht begründen.
[5] 4. Da die außerordentliche Revision keine anderen Rechtsfragen geltend macht, ist sie ohne weitere Begründung zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260901_OGH0002_009OBA00052_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Korn und die Hofrätin Dr. Gusenleitner-Helm sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei L*, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in Hard, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Dr. Herwig Mayrhofer, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 15.550 EUR sA und Feststellung (Interesse: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Juni 2026, GZ 15 Ra 8/26b-74, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260901_OGH0002_009OBA00052_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260901_OGH0002_009OBA00052_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] 1. Hat die unterlegene Partei ihre Berufung nicht auch auf den Berufungsgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützt, so kann sie die von ihr versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachtragen (RS0043573).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260901_OGH0002_009OBA00052_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[2] 2. Der Kläger hat seine Berufung ausschließlich auf die Berufungsgründe der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der wesentlichen Verfahrensmängel gestützt.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260901_OGH0002_009OBA00052_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine in der Berufung versäumte Rechtsrüge kann in der Revision nicht nachgetragen werden.
- Auch angestrebte Änderungen der Rechtsprechung ersetzen die fehlende Rechtsrüge nicht.
- Der OGH klärte die aufgeworfenen Haftungsfragen zu § 333 ASVG nicht inhaltlich.
Häufige Fragen
Kann eine Rechtsrüge erstmals in der Revision erhoben werden?
Nach dem vom OGH herangezogenen Grundsatz kann eine unterlegene Partei die in ihrer Berufung versäumte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachtragen.
Warum wurde die Revision in OGH 9ObA52/26a zurückgewiesen?
Der Kläger hatte in der Berufung keine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Seine Überlegungen zu § 333 ASVG konnten daher die Zulässigkeit der Revision nicht begründen. Andere Rechtsfragen machte er nicht geltend.
Hat der OGH die Haftungsbeschränkung nach § 333 ASVG neu beurteilt?
Nein. Die angestrebte Fortentwicklung oder Präzisierung der Rechtsprechung wurde nicht inhaltlich behandelt. Ausschlaggebend war die fehlende Rechtsrüge im Berufungsverfahren.
Quelle und Hinweis
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Der gelieferte Text beschreibt den tatsächlichen Hintergrund des geltend gemachten Anspruchs nicht näher.
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