RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9ObA48/26p
Entscheidungsdatum
2026-09-01
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00048.26P.0901.000
Dokumentnummer
JJT_20260901_OGH0002_009OBA00048_26P0000_000

Sachverhalt

Die auch als Kassierin beschäftigte Klägerin wurde mit Unregelmäßigkeiten konfrontiert, die unter ihrem elektronischen Nutzerkonto an der Kassa registriert worden waren. Der Arbeitgeber forderte sie auf, die geltenden Kassiervorgänge strikt einzuhalten und jeden Umsatz sofort zu bonieren. Zugleich kündigte er verstärkte Kontrollen an. [3]

Eine Woche später bonierte die Klägerin den Einkauf eines Kunden nicht, obwohl dieser zu diesem Zeitpunkt der einzige Kunde in der Filiale war. Das einkassierte Geld legte sie auch nicht in die Kassenlade. Die Vorinstanzen sahen die Entlassung als gerechtfertigt an. Gegen das Berufungsurteil des OLG Wien vom 28. Mai 2026 erhob die Klägerin außerordentliche Revision. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH knüpfte an die Rechtsprechung zum Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 letzter Fall AngG an. Maßgeblich ist, ob das Verhalten des Angestellten die gerechtfertigte Befürchtung begründet, er werde seine dienstlichen Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen. [2]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorlag. Es handelt sich damit um eine Zurückweisung des Rechtsmittels, nicht um dessen Abweisung nach einer umfassenden Sachprüfung. [1] [4]

Die Entscheidung enthält keine pauschale Aussage, dass jeder Kassierfehler eine Entlassung rechtfertigt. Ausschlaggebend war die konkrete Abfolge aus beanstandeten Unregelmäßigkeiten, ausdrücklicher Aufforderung zur Einhaltung der Kassiervorgänge und dem kurz darauf erfolgten weiteren Verstoß. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft materiell den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit und verfahrensrechtlich die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision. [5] [4]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Entlassung wegen Vertrauensunwürdigkeit sei gerechtfertigt, blieb im Ermessensspielraum: Eine Woche nach einer Aufforderung zur korrekten Kassaführung hatte die Klägerin einen Einkauf nicht boniert und das Geld nicht in die Kassenlade gelegt. Ein Schadenseintritt ist für diesen Entlassungsgrund nicht erforderlich.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260901_OGH0002_009OBA00048_26P0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[1] 1. Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 letzter Fall AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde (RS0029547). Dabei kommt es vor allem darauf an, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung bestand, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien, wobei nicht das subjektive Empfinden des Dienstgebers entscheidet, sondern an das Gesamtverhalten des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen ist, der nach den Begleitumständen des einzelnen Falls und nach der gewöhnlichen Verkehrsauffassung angewendet zu werden pflegt (RS0029833). Der Eintritt eines Schadens ist hingegen kein Tatbestandselement dieses Entlassungsgrundes (RS0029833 [T8, T18]; RS0029531).

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[1] 1. Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 letzter Fall AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde (RS0029547). Dabei kommt es vor allem darauf an, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung bestand, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien, wobei nicht das subjektive Empfinden des Dienstgebers entscheidet, sondern an das Gesamtverhalten des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen ist, der nach den Begleitumständen des einzelnen Falls und nach der gewöhnlichen Verkehrsauffassung angewendet zu werden pflegt (RS0029833). Der Eintritt eines Schadens ist hingegen kein Tatbestandselement dieses Entlassungsgrundes (RS0029833 [T8, T18]; RS0029531).

[2] Es entspricht der Rechtsprechung, dass ein als Kassier beschäftigter Angestellter eine Vertrauensposition bekleidet, zumal die Natur seiner Tätigkeit besonders einfache Gelegenheit zur finanziellen Schädigung des Dienstgebers bietet (8 ObA 63/21d; vgl RS0029683). Bei Angestellten mit einer größeren Vertrauensstellung ist bei der Subsumtion unter § 27 Z 1 AngG ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit anzulegen als bei Dienstnehmern mit untergeordneten Tätigkeiten (RS0029341). Auch fahrlässiges Verhalten kann zum Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers führen (RS0029341 [T17]; RS0029531).

[3] Der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG kann nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (RS0029323 [T6]; RS0103201 [T1]; RS0106298).

[4] 2. Hier wurde die (auch) als Kassierin beschäftigte Klägerin mit Unregelmäßigkeiten im Kassierverhalten konfrontiert, die unter ihrem auf der Kassa installierten, elektronischen Nutzerkonto registriert wurden. Der Arbeitgeber forderte sie auf, sich hinkünftig strikt an die geltenden Kassiervorgänge zu halten sowie jeden Umsatz umgehend zu bonieren; er kündigte verstärkte Kontrollen ihres Kassierverhaltens an. Nur eine Woche später unterließ es die Klägerin, den Einkauf eines Kunden, der zu diesem Zeitpunkt der einzige Kunde in der Filiale war, zu bonieren; sie legte das einkassierte Geld auch nicht physisch in die Kassenlade ein. Davon ausgehend überschreiten die Vorinstanzen, die die Entlassung der Klägerin als gerechtfertigt ansahen, den ihnen bei der Beurteilung des Vorliegens einer Vertrauensunwürdigkeit im Einzelfall notwendigerweise zukommenden Ermessensspielraum nicht.

[5] 3. Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Korn und die Hofrätin Dr. Gusenleitner‑Helm sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr. Paulina Andrysik-Michalska, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei L* GmbH, *, vertreten durch Dr. Klaus Cavar, Rechtsanwalt in Wien, wegen Entlassungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 2026, GZ 8 Ra 35/26i-35, den

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[4]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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[5]

RIS-Text – Auszug

[1] 1. Unter den Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 letzter Fall AngG fällt jede Handlung oder Unterlassung eines Angestellten, die mit Rücksicht auf ihre Beschaffenheit und auf ihre Rückwirkung auf das Arbeitsverhältnis den Angestellten des dienstlichen Vertrauens seines Arbeitgebers unwürdig erscheinen lässt, weil dieser befürchten muss, dass der Angestellte seine Pflichten nicht mehr getreulich erfüllen werde (RS0029547). Dabei kommt es vor allem darauf an, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung bestand, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien, wobei nicht das subjektive Empfinden des Dienstgebers entscheidet, sondern an das Gesamtverhalten des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen ist, der nach den Begleitumständen des einzelnen Falls und nach der gewöhnlichen Verkehrsauffassung angewendet zu werden pflegt (RS0029833). Der Eintritt eines Schadens ist hingegen kein Tatbestandselement dieses Entlassungsgrundes (RS0029833 [T8, T18]; RS0029531).

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[6]

RIS-Text – Auszug

[2] Es entspricht der Rechtsprechung, dass ein als Kassier beschäftigter Angestellter eine Vertrauensposition bekleidet, zumal die Natur seiner Tätigkeit besonders einfache Gelegenheit zur finanziellen Schädigung des Dienstgebers bietet (8 ObA 63/21d; vgl RS0029683). Bei Angestellten mit einer größeren Vertrauensstellung ist bei der Subsumtion unter § 27 Z 1 AngG ein strengerer Maßstab hinsichtlich der Vertrauenswürdigkeit anzulegen als bei Dienstnehmern mit untergeordneten Tätigkeiten (RS0029341). Auch fahrlässiges Verhalten kann zum Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers führen (RS0029341 [T17]; RS0029531).

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Vertrauensunwürdigkeit wird objektiv anhand des Gesamtverhaltens und der konkreten Umstände beurteilt.
  • Für Kassierangestellte gilt wegen ihrer besonderen Vertrauensstellung ein strengerer Maßstab.
  • Ein Schaden ist nicht erforderlich; auch fahrlässiges Verhalten kann zum Vertrauensverlust führen.
  • Die außerordentliche Revision scheiterte am Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage.

Häufige Fragen

Was entschied der OGH in 9ObA48/26p?

Der OGH wies die außerordentliche Revision in einem Verfahren wegen Entlassungsanfechtung zurück. Die Vorinstanzen hatten die Entlassung einer auch als Kassierin beschäftigten Angestellten als gerechtfertigt angesehen. Ihre Beurteilung überschritt nach Ansicht des OGH den Ermessensspielraum nicht.

Muss bei Vertrauensunwürdigkeit ein Schaden entstanden sein?

Nein. Nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung ist ein Schadenseintritt kein Tatbestandselement des Entlassungsgrundes nach § 27 Z 1 letzter Fall AngG.

Kann auch Fahrlässigkeit zur Vertrauensunwürdigkeit führen?

Ja. Auch fahrlässiges Verhalten kann einen Vertrauensverlust begründen. Entscheidend bleiben die konkreten Umstände und die Vertrauensstellung des Angestellten.

Rechtfertigt jeder Kassierfehler eine Entlassung?

Eine solche allgemeine Aussage enthält die Entscheidung nicht. Hier folgte der weitere Kassierverstoß bereits eine Woche nach der ausdrücklichen Aufforderung, die Kassiervorgänge einzuhalten und jeden Umsatz sofort zu bonieren.

Quelle und Hinweis

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