RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9ObA32/26k
Entscheidungsdatum
2026-07-31
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00032.26K.0731.000
Dokumentnummer
JJT_20260731_OGH0002_009OBA00032_26K0000_000

Sachverhalt

Gegenstand des arbeitsrechtlichen Verfahrens waren ein Zahlungsbegehren über 9.273,52 EUR brutto samt Anhang und ein Feststellungsbegehren. Die beklagte Partei erhob gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien eine außerordentliche Revision. [3] [4]

Die Klägerin erfüllte unstrittig die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Höherreihung. Ihre Antragstellung erfolgte jedoch nach Dienstbeginn und überschritt aufgrund des Verhaltens des der Beklagten zugerechneten Abteilungsleiters eine intern festgelegte Frist von fünf Monaten. [3]

Zunächst waren auch nach Dienstbeginn gestellte Anträge bewilligt worden. Eine im Herbst 2023 festgelegte Nachfrist von fünf Monaten wurde weder den Abteilungsleitern noch den Bediensteten bekannt gegeben. Erst am 3. Mai 2025 wurde allgemein mitgeteilt, dass ab sofort nur noch vor Dienstantritt gestellte Anträge bewilligt würden. [3]

Ausführungen des OGH

§ 85 W-BedG regelt die Einstufung bei Beginn des Dienstverhältnisses. Grundsätzlich ist innerhalb des jeweiligen Schemas und Gehaltsbands von Gehaltsstufe 1 auszugehen; angerechnete Vordienstzeiten verbessern die besoldungsrechtliche Stellung. Nach § 85 Abs 2 W-BedG kann bei besonderen dienstlichen Rücksichten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. [3]

Ergebnis

Der OGH hielt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im konkreten Fall nicht für korrekturbedürftig. Die Anwendung der geänderten Modalitäten auf sämtliche bereits vor dem Stichtag gestellten Anträge konnte eine unsachliche Benachteiligung bewirken. [3]

Die Beklagte zeigte keine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die außerordentliche Revision wurde daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung verbindet die Einstufungsregelung des Wiener Bedienstetengesetzes mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision. [1] [3]

Spruch

Obwohl § 85 Abs 2 W-BedG keinen unmittelbaren Anspruch auf Zuerkennung einer höheren Gehaltsstufe begründet, muss der Arbeitgeber selbst festgelegte, generalisierende Kriterien sachlich und gleichmäßig anwenden. Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00032_26K0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. § 85 W-BedG regelt entsprechend seiner Überschrift die „Einstufung bei Beginn des Dienstverhältnisses“, wobei innerhalb des jeweiligen Schemas und Gehaltsbands grundsätzlich von der Gehaltsstufe 1 auszugehen ist und die besoldungsrechtliche Stellung um die angerechneten Vordienstzeiten zu verbessern ist. [2] Abweichend davon kann nach Abs 2 leg cit dem Bediensteten bei Beginn des Dienstverhältnisses unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden, „wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen“.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00032_26K0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00032_26K0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00032_26K0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

A*, vertreten durch Barnert Egermann Illigasch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00032_26K0000_000.

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[4]

RIS-Kontext

Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.273,52 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00032_26K0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • § 85 Abs 2 W-BedG räumt Ermessen ein und begründet auch bei besonderen dienstlichen Rücksichten keinen unmittelbaren Anspruch auf Höherreihung.
  • Selbst festgelegte, generalisierende Kriterien für eine freiwillige Besserstellung müssen ohne willkürliche oder sachfremde Differenzierung angewendet werden.
  • Zeitliche Antragsvorgaben dürfen geändert werden; ihre konkrete Anwendung muss jedoch sachlich gerechtfertigt sein.
  • Nicht kommunizierte Fristen und eine vom Bewilligungsdatum abhängige Behandlung bereits gestellter Anträge können gleichbehandlungsrechtlich problematisch sein.
  • Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Häufige Fragen

Begründet § 85 Abs 2 W-BedG einen Anspruch auf Höherreihung?

Nein. Nach dem OGH folgt aus der Kann-Bestimmung, dass die Zuerkennung einer höheren Gehaltsstufe grundsätzlich im Ermessen liegt.

Gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei freiwilligen Leistungen?

Ja. Gerade bei Leistungen ohne unmittelbaren Rechtsanspruch darf der Arbeitgeber nicht willkürlich von den selbst festgelegten Kriterien abweichen.

Darf der Arbeitgeber Fristen für Höherreihungsanträge ändern?

Grundsätzlich sind zeitliche Differenzierungen und geänderte Antragsmodalitäten möglich. Ihre konkrete Ausgestaltung und Anwendung dürfen aber nicht unsachlich oder willkürlich sein.

Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?

Die beklagte Partei zeigte nach Auffassung des OGH keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung erging als Zurückweisungsbeschluss; der OGH bestätigte damit nicht abstrakt jede Beurteilung verspäteter Anträge, sondern sah im konkreten Fall

Die Darstellung enthält keine Aussage dazu, dass jeder verspätet gestellte Antrag bewilligt werden müsse.

Die anonymisierten Bezeichnungen der Parteien wurden nicht weiter aufgelöst.

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