RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegenstand des arbeitsrechtlichen Verfahrens waren ein Zahlungsbegehren über 9.273,52 EUR brutto samt Anhang und ein Feststellungsbegehren. Die beklagte Partei erhob gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien eine außerordentliche Revision. [3] [4]
Die Klägerin erfüllte unstrittig die inhaltlichen Voraussetzungen für eine Höherreihung. Ihre Antragstellung erfolgte jedoch nach Dienstbeginn und überschritt aufgrund des Verhaltens des der Beklagten zugerechneten Abteilungsleiters eine intern festgelegte Frist von fünf Monaten. [3]
Zunächst waren auch nach Dienstbeginn gestellte Anträge bewilligt worden. Eine im Herbst 2023 festgelegte Nachfrist von fünf Monaten wurde weder den Abteilungsleitern noch den Bediensteten bekannt gegeben. Erst am 3. Mai 2025 wurde allgemein mitgeteilt, dass ab sofort nur noch vor Dienstantritt gestellte Anträge bewilligt würden. [3]
Ausführungen des OGH
§ 85 W-BedG regelt die Einstufung bei Beginn des Dienstverhältnisses. Grundsätzlich ist innerhalb des jeweiligen Schemas und Gehaltsbands von Gehaltsstufe 1 auszugehen; angerechnete Vordienstzeiten verbessern die besoldungsrechtliche Stellung. Nach § 85 Abs 2 W-BedG kann bei besonderen dienstlichen Rücksichten unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden. [3]
- Kein unmittelbarer Anspruch: Aus der Formulierung, eine höhere Gehaltsstufe könne zuerkannt werden, folgt nach dem OGH, dass selbst beim Vorliegen besonderer dienstlicher Rücksichten kein gesetzlicher Anspruch auf Höherreihung besteht. Die Entscheidung liegt grundsätzlich im eingeräumten Ermessen. [3]
- Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz: Arbeitgeber dürfen einzelne Arbeitnehmer nicht ohne sachliche Rechtfertigung schlechter behandeln. Dieser Grundsatz erfasst insbesondere freiwillige Leistungen, auf die kein unmittelbarer Rechtsanspruch besteht. Differenzierungen und Beschränkungen auf bestimmte Gruppen bleiben zulässig, sofern sie nicht willkürlich oder sachfremd sind. [3]
- Generalisierende Kriterien: Die Beklagte hatte das gesetzliche Ermessen durch einen Attraktivierungsplan mit Mängelfächern, fachlichen Kriterien und einem organisatorischen Antragsweg konkretisiert. Darin erkannte der OGH ein generalisierendes Prinzip für die Gewährung der Höherreihung. [3]
- Bindung an selbst festgelegte Regeln: Der Gleichbehandlungsgrundsatz wandelt das gesetzliche Ermessen nicht in eine allgemeine Gewährungspflicht um. Legt der Arbeitgeber jedoch Voraussetzungen für eine freiwillige Besserstellung fest, muss er Bedienstete, die diese Voraussetzungen erfüllen, gleich behandeln. [3]
- Zeitliche Differenzierung: Eine zeitliche Differenzierung und die Änderung von Auszahlungs- oder Antragsmodalitäten sind nicht generell ausgeschlossen. Im konkreten Fall wurde die Änderung aber als unsachlich beurteilt, weil nicht an objektive Kriterien angeknüpft wurde. [3]
- Nicht kommunizierte Nachfrist: Die sofortige Einführung beziehungsweise Abschaffung einer Nachfrist führte dazu, dass letztlich das Datum der Bewilligung statt jenes der Antragstellung maßgeblich wurde. Dadurch wurden Personen, die ihre Anträge vor der Änderung gestellt hatten, nach der Beurteilung der Vorinstanzen ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt. [3]
Ergebnis
Der OGH hielt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts im konkreten Fall nicht für korrekturbedürftig. Die Anwendung der geänderten Modalitäten auf sämtliche bereits vor dem Stichtag gestellten Anträge konnte eine unsachliche Benachteiligung bewirken. [3]
Die Beklagte zeigte keine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Die außerordentliche Revision wurde daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die Einstufungsregelung des Wiener Bedienstetengesetzes mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und den Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision. [1] [3]
- § 85 Abs 1 W-BedG: Regelt die Einstufung bei Beginn des Dienstverhältnisses sowie die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung durch angerechnete Vordienstzeiten. [3]
- § 85 Abs 2 W-BedG: Ermöglicht bei besonderen dienstlichen Rücksichten die unmittelbare Zuerkennung einer höheren Gehaltsstufe, begründet nach der Entscheidung aber keinen unmittelbaren Anspruch darauf. [3]
- Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz: Untersagt willkürliche oder sachfremde Schlechterstellungen und gilt auch für freiwillige Leistungen sowie für Vertragsbedienstete; seine Grenze liegt in zwingenden Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften. [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Die außerordentliche Revision setzt eine Rechtsfrage von erheblicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung voraus. [1] [3]
- § 508a Abs 2 ZPO: Auf diese Bestimmung stützte der OGH die Zurückweisung der außerordentlichen Revision. [1]
- § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO: Danach bedurfte die Zurückweisung keiner weiteren Begründung. [3]
Spruch
Obwohl § 85 Abs 2 W-BedG keinen unmittelbaren Anspruch auf Zuerkennung einer höheren Gehaltsstufe begründet, muss der Arbeitgeber selbst festgelegte, generalisierende Kriterien sachlich und gleichmäßig anwenden. Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00032_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] 1. § 85 W-BedG regelt entsprechend seiner Überschrift die „Einstufung bei Beginn des Dienstverhältnisses“, wobei innerhalb des jeweiligen Schemas und Gehaltsbands grundsätzlich von der Gehaltsstufe 1 auszugehen ist und die besoldungsrechtliche Stellung um die angerechneten Vordienstzeiten zu verbessern ist. [2] Abweichend davon kann nach Abs 2 leg cit dem Bediensteten bei Beginn des Dienstverhältnisses unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden, „wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen“.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00032_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00032_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00032_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
A*, vertreten durch Barnert Egermann Illigasch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S*, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00032_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.273,52 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00032_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- § 85 Abs 2 W-BedG räumt Ermessen ein und begründet auch bei besonderen dienstlichen Rücksichten keinen unmittelbaren Anspruch auf Höherreihung.
- Selbst festgelegte, generalisierende Kriterien für eine freiwillige Besserstellung müssen ohne willkürliche oder sachfremde Differenzierung angewendet werden.
- Zeitliche Antragsvorgaben dürfen geändert werden; ihre konkrete Anwendung muss jedoch sachlich gerechtfertigt sein.
- Nicht kommunizierte Fristen und eine vom Bewilligungsdatum abhängige Behandlung bereits gestellter Anträge können gleichbehandlungsrechtlich problematisch sein.
- Der OGH wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Häufige Fragen
Begründet § 85 Abs 2 W-BedG einen Anspruch auf Höherreihung?
Nein. Nach dem OGH folgt aus der Kann-Bestimmung, dass die Zuerkennung einer höheren Gehaltsstufe grundsätzlich im Ermessen liegt.
Gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz auch bei freiwilligen Leistungen?
Ja. Gerade bei Leistungen ohne unmittelbaren Rechtsanspruch darf der Arbeitgeber nicht willkürlich von den selbst festgelegten Kriterien abweichen.
Darf der Arbeitgeber Fristen für Höherreihungsanträge ändern?
Grundsätzlich sind zeitliche Differenzierungen und geänderte Antragsmodalitäten möglich. Ihre konkrete Ausgestaltung und Anwendung dürfen aber nicht unsachlich oder willkürlich sein.
Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?
Die beklagte Partei zeigte nach Auffassung des OGH keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung erging als Zurückweisungsbeschluss; der OGH bestätigte damit nicht abstrakt jede Beurteilung verspäteter Anträge, sondern sah im konkreten Fall
Die Darstellung enthält keine Aussage dazu, dass jeder verspätet gestellte Antrag bewilligt werden müsse.
Die anonymisierten Bezeichnungen der Parteien wurden nicht weiter aufgelöst.
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