RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Dienstverhältnis der Klägerin mit der beklagten Universität begann 1994. Auf dieses Arbeitsverhältnis war das VBG 1948 als Vertragsinhalt anzuwenden. Die Klägerin schloss ihr Doktoratsstudium 2019 ab und begehrte eine Einstufung als Vertragsassistentin oder Staff Scientist. Auf eine dem Doktorat gleichwertige Befähigung berief sie sich nicht. [5] [2]
Gegenstand des Verfahrens waren 63.899,67 EUR brutto samt Anhang und ein Feststellungsbegehren. Die Klägerin erhob außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 29. April 2026. Erst im Rechtsmittelverfahren machte sie hilfsweise eine Entlohnung nach v1, v2 oder v3 geltend. [3] [2]
Ausführungen des OGH
Für die Einstufung nach dem VBG 1948 sind grundsätzlich die tatsächlich geleisteten Dienste maßgeblich. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt: Bestehen bindende Qualifikationsvorschriften für eine bestimmte Einstufung, müssen diese erfüllt sein. [6]
- VBG als Vertragsinhalt: Nach § 126 Abs 1 UG 2002 wurden die erfassten Bundesbediensteten Arbeitnehmer der Universität. Für die dem VBG 1948 zum Stichtag unterliegenden Arbeitnehmer gilt dieses gemäß § 126 Abs 4 UG 2002 als Inhalt des Arbeitsvertrags. Das erfasste auch das seit 1994 bestehende Dienstverhältnis der Klägerin. [5]
- Qualifikation als Vertragsassistentin: § 51 Abs 2 in Verbindung mit § 49l Abs 2 VBG 1948 verlangt ein einschlägiges Doktorat oder eine gleichwertige Befähigung. Da die Klägerin keine gleichwertige Befähigung geltend machte und erst 2019 promovierte, erfüllte sie die Qualifikationserfordernisse zuvor nicht. [2]
- Keine spätere Überstellung: § 51 Abs 6 VBG 1948 schließt Aufnahmen als Vertragsassistent mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 aus. Nach dem Regelungszweck erfasst dies auch Überstellungen in diese Funktion. Das 2019 erworbene Doktorat konnte daher keine erstmalige Einstufung als Vertragsassistentin mehr begründen. [2]
- Besondere Stelle für Staff Scientists: Ein Arbeitsplatz für Staff Scientists setzt einen Bedarf der Organisationseinheit und die erforderlichen Personalpunkte als budgetäre Bedeckung voraus. Die Aufgaben sind unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzwidmung schriftlich festzulegen. Hinzu kommt eine besondere Ausschreibung oder bei Überstellung ein besonderes Auswahlverfahren. [2]
- Wissenschaftliche Tätigkeit reicht nicht: Nicht jede wissenschaftliche Tätigkeit an einer Universität entspricht der Tätigkeit eines Staff Scientists. Selbst eine fortgesetzte wissenschaftliche Tätigkeit nach Erlangung des Doktorgrades begründete für sich allein keinen Einstufungsanspruch. Am Institut war auch keine andere Person als Staff Scientist eingestuft. [2]
- Nichtzuteilung von Arbeitsaufträgen: Da bereits die formalen Voraussetzungen für die begehrte Einstufung fehlten, musste der OGH nicht prüfen, welchen Einfluss die Nichtzuteilung von Arbeitsaufträgen auf die Einstufung hatte. [2]
Ergebnis
Die Klägerin zeigte keine Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Der OGH wies ihre außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück. Für die erstmalige Einstufung als Vertragsassistentin bestand keine Grundlage; wissenschaftliche Tätigkeit allein trug auch die begehrte Einstufung als Staff Scientist nicht. [1] [2]
Auf das erstmals im Rechtsmittelverfahren erhobene Begehren nach Entlohnung gemäß v1, v2 oder v3 ging der OGH wegen des Neuerungsverbots nicht weiter ein. Die behauptete unterlassene Erörterung einer alternativen akademischen Einstufung betraf einen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens, der nicht erstmals im Revisionsverfahren geltend gemacht werden konnte. [2]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verknüpft die Fortgeltung des VBG 1948 als Vertragsinhalt mit den besonderen Qualifikations- und Stellenanforderungen des Universitätsdienstrechts. Verfahrensrechtlich war die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision entscheidend. [5] [2] [4]
- § 126 Abs 1 und 4 UG 2002: Die Bestimmungen regeln den Übergang der erfassten Arbeitsverhältnisse auf die Universität und die Geltung des VBG 1948 als Vertragsinhalt. [5]
- RS0082007 [T17, T18]: Die Einstufung richtet sich grundsätzlich nach den tatsächlich geleisteten Diensten, soweit keine bindenden Qualifikationsvorschriften bestehen. [6]
- § 51 Abs 2 und § 49l Abs 2 VBG 1948: Für die Aufnahme als Vertragsassistent gelten besondere Qualifikationsanforderungen, insbesondere ein einschlägiges Doktorat oder eine gleichwertige Befähigung. [2]
- § 51 Abs 6 VBG 1948: Aufnahmen als Vertragsassistent mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 sind unzulässig. Zur Auslegung verweist die Entscheidung auf ErläutRV 636 BlgNR 21. GP 82. [2]
- § 49s Abs 3 und § 49u Abs 3 VBG 1948: Die Bestimmungen betreffen die Einrichtung von Arbeitsplätzen für Staff Scientists sowie die schriftliche Festlegung und Anpassung ihrer Aufgaben. [2]
- §§ 502 Abs 1, 508a Abs 2 und 510 Abs 3 ZPO: Mangels erheblicher Rechtsfrage wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen. Nach § 510 Abs 3 Satz 3 ZPO bedurfte dies keiner weiteren Begründung. [4] [2]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Das erst 2019 erworbene Doktorat eröffnete keine erstmalige Einstufung als Vertragsassistentin, weil auch Überstellungen nach dem 30. September 2001 ausgeschlossen waren. Für die Einstufung als Staff Scientist genügte wissenschaftliche Tätigkeit allein nicht; erforderlich waren die besonderen Stellen- und Auswahlvoraussetzungen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260901_OGH0002_009OBA00045_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] 1. Mit Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002 wurden nach § 126 Abs 1 UG 2002 die bisher zu Lasten einer Planstelle einer Universität oder Universität der Künste beim Bund bediensteten ArbeitnehmerInnen nunmehr ArbeitnehmerInnen der Universität selbst. Gemäß § 126 Abs 4 UG 2002 gilt das Vertragsbedienstetengesetz (VBG 1948) hinsichtlich der ihm zum Stichtag unterliegenden ArbeitnehmerInnen als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität. Das Dienstverhältnis zwischen den Parteien begann 1994. Es ist daher das VBG 1948 anzuwenden.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] 1. Mit Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002 wurden nach § 126 Abs 1 UG 2002 die bisher zu Lasten einer Planstelle einer Universität oder Universität der Künste beim Bund bediensteten ArbeitnehmerInnen nunmehr ArbeitnehmerInnen der Universität selbst. Gemäß § 126 Abs 4 UG 2002 gilt das Vertragsbedienstetengesetz (VBG 1948) hinsichtlich der ihm zum Stichtag unterliegenden ArbeitnehmerInnen als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität. Das Dienstverhältnis zwischen den Parteien begann 1994. Es ist daher das VBG 1948 anzuwenden.
[2] 2. Für die Einstufung nach dem VBG 1948 kommt es grundsätzlich auf die tatsächlich geleisteten Dienste an, es sei denn, es bestehen bindende Qualifikationsvorschriften für eine bestimmte Einstufung (RS0082007 [T17, T18]).
[3] 3. Nach § 51 Abs 2 VBG 1948 können als Vertragsassistenten nur Personen aufgenommen werden, die die Erfordernisse für die Ernennung zum Universitätsassistenten erfüllen. Für diese ist nach § 49l Abs 2 VBG 1948 der Abschluss eines für die Verwendung in Betracht kommenden Doktoratsstudiums oder eine für die Verwendung in Betracht kommende und dem Doktorat gleich zu wertende künstlerische, künstlerisch-wissenschaftliche oder wissenschaftliche Befähigung vorausgesetzt. Die Klägerin, die sich nicht darauf beruft, über eine „gleichwertige Befähigung“ zu verfügen, hat das Doktoratsstudium 2019 abgeschlossen. Vor diesem Zeitpunkt hat sie daher die Qualifikationserfordernisse für eine Vertragsassistentenstelle nicht erfüllt.
[4] 4. Nach § 51 Abs 6 VBG 1948 ist eine Aufnahme als Vertragsassistent mit Wirksamkeit nach dem 30. September 2001 unzulässig. Bereits das Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 636 BlgNR 21. GP 82) dazu ausführen, dass, „um einen möglichst raschen Überstieg auf die neuen Universitätslehrer-Dienstverhältnisse zu gewährleisten, Erstbestellungen als Vertragsassistenten gemäß § 51 (bisheriges Recht) ausgeschlossen und Verlängerungen bestehender Vertragsassistenten-Dienstverhältnisse im Wesentlichen auf die Fälle der Mutter- bzw. der Elternschaft sowie auf Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstes eingeschränkt werden sollen“.
[5] 5. Auch wenn das Gesetz von „Aufnahmen“ spricht und diese Formulierung auch in § 3 VBG 1948 in Zusammenhang mit dem Beginn des Dienstverhältnisses verwendet wird (dort allerdings Aufnahme „als Vertragsbediensteter“), ergibt sich aus dem Zweck der Bestimmung, dass die Funktion des Vertragsassistenten ab dem 30. 9. 2001 ins neue Universitätsrecht übertragen werden sollte und die bisherigen Regelungen nur für Personen (weiter) Geltung haben sollen, die diese Tätigkeit bereits („mit Wirksamkeit“) vor diesem Zeitpunkt ausgeübt haben („Aufnahme als Vertragsassistent“). Selbst die Verlängerung schon bestehender Vertragsassistentenstellen sollte nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig sein. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass nach dem 30. 9. 2001 auch eine Überstellung in eine solche Funktion nicht mehr zulässig gewesen ist und die bestehenden Regelungen nur auf bereits zum Stichtag als Vertragsassistenten einzustufende Bedienstete anwendbar sind, ist damit nicht zu beanstanden.
[6] 6. Die Klägerin hat – wie ausgeführt – die Formalvoraussetzung für eine Bestellung als Vertragsassistentin (Doktorat) aber erst 2019 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt konnten Vertragsassistentenstellen nicht mehr begründet werden. Für eine erstmalige Einstufung als Vertragsassistentin bestand daher keine Grundlage.
[7] 7. Nach § 49s Abs 3 VBG 1948 dürfen Arbeitsplätze für Staff Scientists von der Universitätsleitung nur dann eingerichtet werden, wenn 1. in der betreffenden Organisationseinheit der Universität der Bedarf nach einem solchen Arbeitsplatz besteht und 2. die hiefür erforderlichen Personalpunkte als budgetäre Bedeckung vorhanden sind.
[8] Dem entspricht, dass nach § 49u Abs 3 VBG 1948 die Aufgaben des Staff Scientists vom Leiter der Organisationseinheit, der der Staff Scientist zugeordnet ist, unter Berücksichtigung der Widmung des Arbeitsplatzes schriftlich festzulegen und bei Bedarf anzupassen sind.
[9] Die Tätigkeit als Staff Scientist setzt darüber hinaus eine besondere Ausschreibung oder – im Fall einer Überstellung – ein besonderes Auswahlverfahren voraus.
[10] 8. Bereits daraus ergibt sich, dass nicht jede, auch nicht jede wissenschaftliche Tätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses an einer Universität der Tätigkeit eines Staff Scientists entspricht. Vielmehr handelt es sich um eine für die Bedürfnisse der jeweiligen Organisationseinheit bewusst geschaffene Stelle mit entsprechenden Qualifikationsvoraussetzungen.
[11] Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Klägerin nach Erlangung ihres Doktorgrades im Rahmen ihres Forschungsgebiets weiter wissenschaftlich tätig war, ist das für sich allein daher nicht geeignet, eine Einstufung als Staff Scientist zu begründen.
[12] Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass am Institut, an dem die Klägerin beschäftigt ist, auch keine andere Person als Staff Scientist eingestuft ist. Die Klägerin ist daher auch nicht gegenüber anderen am Institut wissenschaftlich tätigen Personen benachteiligt.
[13] 9. Da schon formal die Voraussetzungen für die von der Klägerin gewünschte Einstufung nicht vorliegen, kommt es auf die Frage, inwieweit die Nichtzuteilung von Arbeitsaufträgen Einfluss auf ihre Einstufung hat, nicht an.
[14] 10. Die Klägerin stützte ihre Ansprüche in erster Instanz darauf, dass sie als Vertragsassistentin oder Staff Scientist einzustufen sei. Erstmals im Rechtsmittelverfahren wird geltend gemacht, dass sie (hilfsweise) nach v1, v2 oder v3 zu entlohnen sei. Die entsprechenden Ausführungen dazu widersprechen dem Neuerungsverbot, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang argumentiert, dass mit der Klägerin eine alternative akademische Einstufung (offenbar als von ihr selbst begehrt) hätte erörtert werden müssen, behauptet sie eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz, die im Revisionsverfahren nicht erstmalig aufgegriffen werden kann.
[15] 11. Insgesamt gelingt es der Klägerin nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260901_OGH0002_009OBA00045_26X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Elisabeth Schmied (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Birgit Riegler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. M*, vertreten durch Dr. Philipp Springer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T*, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 63.899,67 EUR brutto sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 29. April 2026, GZ 8 Ra 5/26b‑27, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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[1] 1. Mit Inkrafttreten des Universitätsgesetzes 2002 wurden nach § 126 Abs 1 UG 2002 die bisher zu Lasten einer Planstelle einer Universität oder Universität der Künste beim Bund bediensteten ArbeitnehmerInnen nunmehr ArbeitnehmerInnen der Universität selbst. Gemäß § 126 Abs 4 UG 2002 gilt das Vertragsbedienstetengesetz (VBG 1948) hinsichtlich der ihm zum Stichtag unterliegenden ArbeitnehmerInnen als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität. Das Dienstverhältnis zwischen den Parteien begann 1994. Es ist daher das VBG 1948 anzuwenden.
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[2] 2. Für die Einstufung nach dem VBG 1948 kommt es grundsätzlich auf die tatsächlich geleisteten Dienste an, es sei denn, es bestehen bindende Qualifikationsvorschriften für eine bestimmte Einstufung (RS0082007 [T17, T18]).
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Tatsächlich geleistete Dienste ersetzen keine bindenden Qualifikationsvoraussetzungen für die Einstufung nach dem VBG 1948.
- Nach dem 30. September 2001 war auch eine Überstellung in die Funktion eines Vertragsassistenten ausgeschlossen.
- Wissenschaftliche Tätigkeit allein begründet keine Einstufung als Staff Scientist.
- Die erst im Rechtsmittelverfahren begehrte Entlohnung nach v1, v2 oder v3 scheiterte am Neuerungsverbot.
Häufige Fragen
Warum galt für das Universitätsdienstverhältnis das VBG 1948?
Das Dienstverhältnis begann 1994. Nach § 126 Abs 4 UG 2002 gilt das VBG 1948 für die ihm zum Stichtag unterliegenden Arbeitnehmer als Inhalt des Arbeitsvertrags mit der Universität.
Warum führte das Doktorat von 2019 nicht zur Einstufung als Vertragsassistentin?
Vor 2019 fehlte der Klägerin die erforderliche Qualifikation. Als sie das Doktorat erwarb, waren Neuaufnahmen und Überstellungen in die Funktion eines Vertragsassistenten nach § 51 Abs 6 VBG 1948 bereits ausgeschlossen.
Genügt wissenschaftliche Tätigkeit für die Einstufung als Staff Scientist?
Nach dieser Entscheidung genügt sie allein nicht. Erforderlich ist eine für den Bedarf der Organisationseinheit geschaffene Stelle mit budgetärer Bedeckung und besonderen Qualifikationsanforderungen. Hinzu kommen eine besondere Ausschreibung oder bei Überstellung ein besonderes Auswahlverfahren.
Wie entschied der OGH über die außerordentliche Revision?
Der OGH wies sie mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Die erstmals im Rechtsmittelverfahren geltend gemachte alternative Entlohnung wurde wegen des Neuerungsverbots nicht inhaltlich geprüft.
Quelle und Hinweis
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