RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die klagende Gesellschaft begehrte vom Beklagten 56.666,53 EUR samt Anhang. Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 29. April 2025 erhob der Beklagte außerordentliche Revision. Das Revisionsinteresse betrug 50.000 EUR samt Anhang. Der OGH entschied am 18. Dezember 2025. [3]
Die Parteien hatten vor einem Arbeitsverhältnis eine grundsätzlich entgeltliche Pilotenausbildung vereinbart. Die Klägerin finanzierte Ausbildungskosten vor. Keine Partei war verpflichtet, danach ein Arbeitsverhältnis anzubieten oder einzugehen. Die Rückzahlungsvarianten knüpften unter anderem daran an, ob ein Arbeitsvertrag angeboten und angenommen wurde oder die Kenntnisse innerhalb eines bestimmten Zeitraums bei einem anderen Unternehmen verwertet wurden. [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterscheidet zwischen dem gesetzlich geregelten Ausbildungskostenrückersatz im Arbeitsverhältnis und einer von Anfang an entgeltlichen Ausbildung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses. Eine Ausbildung vor Dienstbeginn ist allerdings nicht schon wegen ihres Zeitpunkts vom Anwendungsbereich des § 2d AVRAG ausgeschlossen. Entscheidend ist insbesondere ihre Bindung an ein späteres Arbeitsverhältnis. [5] [6]
- Geltungsbereich des AVRAG: Das AVRAG gilt grundsätzlich für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse. § 2d Abs 1 AVRAG erfasst tatsächlich aufgewendete Arbeitgeberkosten für erfolgreich absolvierte Ausbildungen, die auch bei anderen Arbeitgebern verwertbare theoretische und praktische Spezialkenntnisse vermitteln. [5]
- Ausbildung vor dem Arbeitsverhältnis: Eine Ausdehnung auf Ausbildungsverhältnisse vor Dienstbeginn ist nicht prinzipiell ausgeschlossen. Als Beispiel nennt der OGH eine Ausbildungsvereinbarung, die mit der Verpflichtung zum späteren Abschluss eines Arbeitsvertrags verbunden ist. [6]
- Keine vergleichbare enge Bindung: Im konkreten Fall bestand weder rechtlich noch wirtschaftlich eine Bindung zum Abschluss eines Dienstverhältnisses. Das Interesse der Klägerin, Piloten für die eigene Fluglinie auszubilden, genügte dafür nicht. Die Ablehnung einer analogen Anwendung des § 2d AVRAG war nicht korrekturbedürftig. [2]
- Entgeltlichkeit von Anfang an: Wie bereits in 9 ObA 39/01b war keine zunächst unentgeltlich zugesicherte Ausbildung mit bedingtem Kostenrückersatz zu beurteilen. Vielmehr war die Ausbildung von Anfang an entgeltlich; die Rückzahlung der vorfinanzierten Kosten hing von vereinbarten Entwicklungen ab. [2]
- Späterer Arbeitsvertrag: Der spätere Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einer von der Beschäftigungsdauer abhängigen Reduktion der Ausbildungskosten macht die zuvor getroffene Vereinbarung nicht unwirksam. Für eine solche Rechtsfolge sah der OGH keine Grundlage. [2]
- Sittenwidrigkeit: Rückzahlungspflichten können bei grober Verletzung geschützter Interessen sittenwidrig sein, etwa durch alleinige Überwälzung eines beachtlichen Ausbildungsrisikos oder eine unverhältnismäßige Belastung. Hier war die Verneinung eines groben Missverhältnisses angesichts der vorfinanzierten Kosten und des Ausbildungsnutzens vertretbar. [2]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision nach § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wurde. Die Entscheidung enthält damit keine allgemeine Billigung sämtlicher Ausbildungsfinanzierungsmodelle, sondern beurteilt die vorliegende Vereinbarung und die dagegen erhobenen Einwände. [4] [2]
Auch § 11b AVRAG änderte das Ergebnis nicht: Die Vorschrift setzt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis voraus und gilt nicht für Ausbildungskostenvereinbarungen außerhalb eines solchen. Die Frage ihrer Anwendung auf vor ihrem Inkrafttreten geschlossene Vereinbarungen war daher nicht entscheidend. Zum Zinssatz nach § 49a ASGG fehlte ein erstinstanzliches Vorbringen des Beklagten, weshalb dieser nicht zustehen sollte. [2]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt stehen die Abgrenzung des Ausbildungskostenrückersatzes nach AVRAG, die Sittenwidrigkeitskontrolle und die Voraussetzungen der außerordentlichen Revision. Ergänzend behandelt der OGH die Kostentragung für verpflichtende Ausbildungen und den arbeitsrechtlichen Zinssatz. [4] [5] [2]
- § 1 Abs 1 AVRAG: Die Vorschrift bestimmt den Geltungsbereich des AVRAG für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse. [5]
- § 2d Abs 1 AVRAG: Die Bestimmung definiert Ausbildungskosten anhand der tatsächlichen Aufwendungen, des erfolgreichen Ausbildungsabschlusses und der auch anderweitig verwertbaren Spezialkenntnisse. [5]
- § 879 ABGB: Die Sittenwidrigkeitsprüfung verlangt eine Interessenabwägung. Der OGH verweist dazu auf RS0016712 und zur einzelfallbezogenen Kontrolle auf RS0042881. [2]
- § 11b Abs 1 und § 19 Abs 1 Z 57 AVRAG: § 11b Abs 1 AVRAG regelt Arbeitszeit und Kostentragung bei bestimmten verpflichtenden Ausbildungen. Die Vorschrift trat am 28. März 2024 in Kraft und setzt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis voraus. [2]
- § 49a ASGG: Der gesetzliche Zinssatz unterscheidet nicht zwischen Forderungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Der Schuldner muss Gründe gegen seine Anwendung behaupten. Der OGH verweist auf 9 ObA 50/23b und RS0116030. [2]
- § 502 Abs 1 und § 508a Abs 2 ZPO: Mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen. [4]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück. Bei der vorfinanzierten, von Anfang an entgeltlichen Pilotenausbildung bestand keine Verpflichtung zum Abschluss eines Arbeitsvertrags. Die Ablehnung einer analogen Anwendung des § 2d AVRAG war daher nicht korrekturbedürftig. Auch die Verneinung der Sittenwidrigkeit hielt der OGH im konkreten Fall für vertretbar.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251218_OGH0002_009OBA00036_25X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[1] 1. Der Geltungsbereich des AVRAG bezieht sich nach § 1 Abs 1 AVRAG auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse. § 2d Abs 1 AVRAG definiert Ausbildungskosten als die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[1] 1. Der Geltungsbereich des AVRAG bezieht sich nach § 1 Abs 1 AVRAG auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse. § 2d Abs 1 AVRAG definiert Ausbildungskosten als die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann.
[2] Die Bestimmung regelt daher Ausbildungen, deren Kosten „vom Arbeitgeber“ und damit regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses finanziert werden. Dies schließt eine Ausdehnung auf vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses getroffene Ausbildungsverhältnisse aber nicht prinzipiell aus, wenn etwa mit der Vereinbarung über die Ausbildung die Verpflichtung, einen späteren Arbeitsvertrag abzuschließen, verbunden wird.
[3] 2. In der vor Inkrafttreten des § 2d AVRAG getroffenen Entscheidung 9 ObA 39/01b sah der Oberste Gerichtshof die Besonderheit einer dem vorliegenden Fall vergleichbaren Vereinbarung darin, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung kein Arbeitsverhältnis bestand und in der Ausbildungsvereinbarung für keine der Parteien eine Verpflichtung begründet wurde, mit dem Kontrahenten nach Abschluss der Ausbildung einen Arbeitsvertrag abzuschließen. Zusätzlich wurde zur Abgrenzung zur bereits damals bestehenden Rechtsprechung zum Ausbildungskostenrückersatz darauf verwiesen, dass nicht eine Vereinbarung zu beurteilen sei, nach der die Kosten einer zunächst als unentgeltlich zugesicherten Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen zurückzuzahlen seien. Vielmehr sei von vornherein die Entgeltlichkeit der Ausbildung vereinbart und nur die Fälligkeit des vorfinanzierten Rückzahlungsbetrags von bestimmten Entwicklungen abhängig gemacht worden.
[4] 3. Wenn das Berufungsgericht von dieser Rechtsprechung ausgehend eine Anwendung des § 2d AVRAG auf den vorliegenden Sachverhalt mit dem Argument ablehnte, dass nach den Feststellungen eine den Wertungen des § 2d AVRAG vergleichbare enge Bindung des Ausbildungsverhältnisses zum nachfolgenden Arbeitsvertrag nicht vorlag, bestehen dagegen keine Bedenken. Letztlich sollten mit der Regelung des Ausbildungskostenrückersatzes nur die von der Judikatur und herrschenden Lehre entwickelten Kriterien gesetzlich festgeschrieben werden (vgl Erläut IA 605/A 22. GP 5).
[5] 4. Auch im vorliegenden Fall haben die Parteien eine Vereinbarung über eine grundsätzlich entgeltliche Ausbildung abgeschlossen ohne Verpflichtung einer Partei, ein Arbeitsverhältnis anzubieten bzw einzugehen. Sie haben weiters verschiedene Varianten hinsichtlich der Rückzahlung der von der Klägerin vorfinanzierten Kosten vorgesehen, je nachdem, ob ein Arbeitsvertrag angeboten und angenommen wird bzw ob die erworbenen Kenntnisse innerhalb eines bestimmten Zeitraums bei einem anderen Unternehmen verwertet werden oder nicht.
[6] Auch wenn, wovon das Berufungsgericht ohnehin ausgegangen ist, die Vorfinanzierung durch die Klägerin aus dem Interesse heraus erfolgte, damit Piloten für die eigene Fluglinie heranzuziehen, enthält der Ausbildungsvertrag weder rechtlich noch im Rahmen einer rein wirtschaftlichen Betrachtung eine Bindung der Parteien, ein entsprechendes Dienstverhältnis einzugehen. Vielmehr handelt es sich um ein Finanzierungsmodell für eine sehr teure Ausbildung, die dem Auszubildenden ermöglicht, danach auf dem freien Arbeitsmarkt ein überdurchschnittlich hohes Einkommen zu erzielen, wobei es ihm überlassen ist, ein entsprechendes Dienstverhältnis mit der Klägerin, einem anderen Unternehmen oder überhaupt nicht einzugehen. Die in diesem Zusammenhang geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel liegen daher nicht vor.
[7] 5. Dass die Vorinstanzen die Vergleichbarkeit einer solchen Vereinbarung mit dem gesetzlich geregelten Fall einer dem Arbeitnehmer während aufrechten Dienstverhältnises angebotenen unentgeltlichen Ausbildung verbunden mit der Vereinbarung eines Kostenrückersatzes für den Fall der (vorzeitigen) Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses verneinten, ist nicht korrekturbedürftig.
[8] Der Sachverhalt unterscheidet sich auch wesentlich von den in der Revision angesprochenen Fällen der Vereinbarung einer Ausbildung vor einem Arbeitsvertrag als Anstellungsvoraussetzung oder im Hinblick auf ein bereits zugesagtes Anstellungsverhältnis.
[9] Dass ein Ausbildungskostenrückersatz bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses während des Probemonats nicht wirksam vereinbart werden kann, ergibt sich bereits aus dem Gesetz. Eine Vergleichbarkeit solcher Fälle mit dem vorliegenden ist nicht erkennbar.
[10] 6. Die Revision selbst schließt nicht aus, dass ein Kostenersatz für den Fall, dass in der Folge kein Arbeitsvertrag zustande kommt, wirksam vereinbart werden kann. Dafür, dass der spätere Abschluss eines Arbeitsvertrags, der eine der Dauer des Arbeitsverhältnisses entsprechende Reduktion der zu ersetzenden Ausbildungskosten vorsieht, zur Unwirksamkeit der zuvor getroffenen Vereinbarung führt, gibt es keine Grundlage.
[11] Insgesamt gelingt es der Revision daher nicht, eine Fehlbeurteilung im Hinblick auf die verneinte analoge Anwendbarkeit des § 2d AVRAG aufzuzeigen.
[12] 7. Verpflichtungen zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verstoßen dann gegen die guten Sitten, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt, so etwa wenn dem Ausgebildeten das alleinige und beachtliche finanzielle Risiko der Ausbildung aufgebürdet wird oder wenn die Erfüllung der Verpflichtung eine unverhältnismäßig große Belastung bedeutet (RS0016712).
[13] Ob Sittenwidrigkeit vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die nur dann aufzugreifen ist, wenn das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten hat (RS0042881 [T8 ua]).
[14] 8. Vertretbar sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Vereinbarung auch nicht nach § 879 ABGB nichtig ist.
[15] Soweit der Beklagte mit „weit überhöhten Preisen“ für die Ausbildung argumentiert, ist er darauf zu verweisen, dass die Klägerin die Kosten verrechnete, die sie selbst nach den Feststellungen zu tragen hatte. Inwieweit am Markt dieselbe Ausbildung auch billiger zu erlangen ist, ist für den Anspruch auf Rückersatz der tatsächlich aufgewendeten Kosten nicht von Relevanz.
[16] In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass der „sign-in-Bonus“ der Klägerin nach den Feststellungen nicht zugute kam. Damit bestand für sie aber auch keine Veranlassung, ihn in einer bestimmten Form „weiterzuverrechnen“.
[17] Das Berufungsgericht hat auch berücksichtigt, dass sich zwar einerseits die den Anteil des Beklagten überschreitenden Kosten nicht linear verteilt reduzierten, es sich aber andererseits beim Rückzahlungsbetrag um einen tatsächlich von der Klägerin vorfinanzierten Ausbildungskostenbetrag handelt, für eine Ausbildung, von der der Beklagte massiv profitierte. Der große wirtschaftliche Nutzen der Berufsqualifikation einer Pilotenausbildung die aufgrund der Dauer und der damit verbundenen Kosten von einem Arbeitnehmer kaum selbst finanziert werden kann, steht in solchen Fällen konkret dem Interesse der Fluggesellschaft an der Nutzung der damit erworbenen Qualifikation des potentiellen Arbeitnehmers gegenüber. Eine Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts, das davon ausgehend für den konkreten Fall ein grobes Missverhältnis zwischen den jeweiligen Interessen verneinte, liegt nicht vor.
[18] 9. Dem Beklagten ist auch nicht darin zu folgen, dass eine Widersprüchlichkeit der Grundvereinbarung vorliegt. Abgesehen davon, dass die Ausbildungsvereinbarung in Informationsveranstaltungen den Interessenten – darunter dem Beklagten – erläutert wurde, ergibt sich hinreichend, welcher Anteil vom Arbeitnehmer jedenfalls zurückzuzahlen ist, in welchem Umfang sich der Betrag während des aufrechten Arbeitsverhältnisses verringert und ab welchem Zeitpunkt keine weiteren Rückzahlungen zu leisten sind.
[19] 10. Nach § 11b Abs 1 AVRAG ist dann, wenn auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrags eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit ist, die Teilnahme des Arbeitnehmers an dieser Aus-, Fort- oder Weiterbildung Arbeitszeit (Z 1) und sind die Kosten für diese Aus-, Fort- oder Weiterbildung vom Arbeitgeber zu tragen, es sei denn, die Kosten werden von einem Dritten getragen (Z 2). Diese Bestimmung ist nach § 19 Abs 1 Z 57 AVRAG mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag, damit dem 28. 3. 2024 in Kraft getreten.
[20] Entgegen der Auffassung der Revision kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, inwieweit § 11b AVRAG auf vor Inkrafttreten abgeschlossene Ausbildungskostenrückersatzvereinbarungen anzuwenden ist, da auch er ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis voraussetzt (§ 1 AVRAG) und demnach nicht für Ausbildungskostenvereinbarungen außerhalb eines Arbeitsverhältnisses Anwendung findet.
[21] 11. § 49a ASGG differenziert seinem Wortlaut nach hinsichtlich der Höhe des Zinssatzes nicht zwischen Forderungen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers. Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung (9 ObA 50/23b mwN).
[22] Es ist Aufgabe des Schuldners, hier also des Beklagten, Behauptungen darüber aufzustellen, warum der in § 49a erster Satz ASGG festgelegte Zinssatz nicht zusteht (RS0116030 [T3]). Ein solches Vorbringen hat der Beklagte in erster Instanz aber nicht erstattet.
[23] 12. Insgesamt gelingt es dem Beklagten nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision des Beklagten ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20251218_OGH0002_009OBA00036_25X0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stiefsohn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sabrina Klauser und FOI Tamara Haller in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* AG, *, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei V*, vertreten durch Haider | Obereder | Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen 56.666,53 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 50.000 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 29. April 2025, GZ 8 Ra 25/25t‑47, in nichtöffentlicher Sitzung den
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Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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[1] 1. Der Geltungsbereich des AVRAG bezieht sich nach § 1 Abs 1 AVRAG auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse. § 2d Abs 1 AVRAG definiert Ausbildungskosten als die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene erfolgreich absolvierte Ausbildung, die dem Arbeitnehmer Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die dieser auch bei anderen Arbeitgebern verwerten kann.
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[2] Die Bestimmung regelt daher Ausbildungen, deren Kosten „vom Arbeitgeber“ und damit regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses finanziert werden. Dies schließt eine Ausdehnung auf vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses getroffene Ausbildungsverhältnisse aber nicht prinzipiell aus, wenn etwa mit der Vereinbarung über die Ausbildung die Verpflichtung, einen späteren Arbeitsvertrag abzuschließen, verbunden wird.
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Wichtige Punkte
- Eine Ausbildung vor Dienstbeginn ist nicht allein wegen ihres Zeitpunkts vom Anwendungsbereich des § 2d AVRAG ausgeschlossen.
- Die fehlende Bindung an einen späteren Arbeitsvertrag sprach hier gegen eine analoge Anwendung des § 2d AVRAG.
- Die Sittenwidrigkeit einer Ausbildungskostenvereinbarung hängt von der Interessenabwägung im Einzelfall ab.
- § 11b AVRAG setzt ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis voraus.
Häufige Fragen
Gilt § 2d AVRAG auch für Ausbildungen vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses?
Das ist nicht prinzipiell ausgeschlossen. Der OGH nennt als Beispiel eine Ausbildung, die mit der Verpflichtung zum späteren Abschluss eines Arbeitsvertrags verbunden ist. Im entschiedenen Fall fehlte eine vergleichbare enge Bindung.
Warum wurde die Rückzahlungsvereinbarung hier nicht als sittenwidrig angesehen?
Die Vorinstanzen berücksichtigten die tatsächlich vorfinanzierten Ausbildungskosten und den erheblichen wirtschaftlichen Nutzen der Pilotenausbildung für den Beklagten. Der OGH hielt die Verneinung eines groben Missverhältnisses der Interessen im konkreten Fall für vertretbar.
Was entschied der OGH in 9ObA36/25x?
Der OGH wies am 18. Dezember 2025 die außerordentliche Revision des Beklagten zurück. Eine erhebliche Rechtsfrage wurde nicht aufgezeigt; insbesondere war die Ablehnung der analogen Anwendung des § 2d AVRAG nicht korrekturbedürftig.
Quelle und Hinweis
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