RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
8 ObA 22/26g
Entscheidungsdatum
2026-08-19
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:008OBA00022.26G.0819.000
Dokumentnummer
JJT_20260819_OGH0002_008OBA00022_26G0000_000

Sachverhalt

Der Kläger führte gegen die Republik Österreich, Bildungsdirektion für Wien, ein arbeitsrechtliches Feststellungsverfahren. Streitgegenstand war nach dem verfügbaren Entscheidungstext seine „Versetzung“ von einem Gymnasium in Wien 19 an ein Gymnasium in Wien 21. Der Streitwert betrug 24.000 EUR. [3] [4]

Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht erhob der Kläger eine außerordentliche Revision. Darin behandelte er insbesondere die Behörden- und Personalstellenorganisation, die Bedeutung der Bildungsregionen, die Anwendung des § 6 VBG sowie eine behauptete Änderung seiner dienstvertraglichen Verwendung. [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH stellte auf den von ihm als völlig klar bezeichneten Wortlaut des Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetzes ab. Danach wird die Schulverwaltung im jeweiligen Bundesland unter anderem durch die dem zuständigen Regierungsmitglied beziehungsweise der Landesregierung unterstehende Bildungsdirektion besorgt. [3] [4]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorlagen. Auch die behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens wurden geprüft und verneint. [1] [4]

Eine weitere Begründung war nach § 510 Abs 3 ZPO in Verbindung mit § 2 Abs 1 ASGG nicht erforderlich. [4]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung beruht vor allem auf den organisationsrechtlichen Bestimmungen des BD-EG, den dienstrechtlichen Regelungen für Vertragsbedienstete und den Zulässigkeitsvoraussetzungen der außerordentlichen Revision. [4]

Spruch

Die Versetzung von einem Gymnasium in Wien 19 an ein Gymnasium in Wien 21 überschritt weder den Zuständigkeitsbereich der Bildungsdirektion Wien als nachgeordnete Personalstelle noch den vertraglich vereinbarten Dienstort Wien. Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung:

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] 1.1. Nach dem völlig klaren Wortlaut von § 2 Abs 1 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz (BD-EG), BGBl I 2017/138, wird die Verwaltung des Bundes und der Länder sowie die Aufsicht des Bundes auf dem Gebiet des Schulwesens in den Ländern vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung bzw von der zuständigen Landesregierung und der diesem bzw dieser unterstehenden Bildungsdirektion für das betreffende Bundesland besorgt. Die Bildungsdirektionen – deren örtlicher Zuständigkeitsbereich das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes ist (vgl § 4 BD-EG) und die nach der Verfassungsbestimmung des § 32 BD-EG mit 1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00022_26G0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag.

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[2]

RIS-Kontext

Anja Pokorny (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und FOI Tamara Haller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00022_26G0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

K*, vertreten durch die hba Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, Bildungsdirektion für Wien, *, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 24.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00022_26G0000_000.

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[4]

RIS-Kontext

April 2026, GZ 7 Ra 8/26m-48.2, den Beschluss gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260819_OGH0002_008OBA00022_26G0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Bildungsregion als Außenstelle verändert nicht die gesetzliche sachliche Zuständigkeit der Bildungsdirektion.
  • Der Wechsel zwischen zwei Schulen innerhalb Wiens überschritt im konkreten Fall weder den Personalstellenbereich noch den vereinbarten Dienstort Wien.
  • Innerhalb des vereinbarten Dienstortes schützt das Sachlichkeitsgebot Vertragslehrer vor willkürlichen Versetzungen.
  • Eine konkludente Einschränkung der vertraglichen Verwendung lässt sich nicht allein daraus ableiten, dass bestimmte Fächer tatsächlich unterrichtet wurden.
  • Die außerordentliche Revision scheiterte daran, dass keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde.

Häufige Fragen

Darf die Bildungsdirektion Wien einen Vertragslehrer an eine andere Wiener Schule versetzen?

Nach dieser Entscheidung überschritt der Wechsel zwischen zwei Wiener Gymnasien weder den Zuständigkeitsbereich der Bildungsdirektion Wien noch den vereinbarten Dienstort Wien. Entscheidend bleiben jedoch die konkreten Vertrags- und Sachverhaltsumstände.

Welche Bedeutung haben Bildungsregionen für die Personalzuständigkeit?

Bildungsregionen sind mögliche Außenstellen der Bildungsdirektion. Ihre Einrichtung ändert nach dem OGH nichts an der gesetzlich geregelten sachlichen Zuständigkeit der Bildungsdirektion.

Sind Vertragslehrer vor willkürlichen Versetzungen geschützt?

Ja. Der OGH verweist für Versetzungen innerhalb des vereinbarten Dienstortes auf das Sachlichkeitsgebot beziehungsweise Willkürverbot.

Begründet der langjährige Unterricht bestimmter Fächer eine Vertragsänderung?

Nicht ohne Weiteres. Das bloße Unterrichten bestimmter Fächer belegte im konkreten Verfahren keinen beiderseitigen Willen zu einer entsprechenden Änderung des Dienstvertrags.

Quelle und Hinweis

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Das genaue Feststellungsbegehren geht aus den bereitgestellten Quellen nicht hervor und wurde daher nicht rekonstruiert.

Die Entscheidung erging als Zurückweisungsbeschluss; die Aussagen sind im Kontext der Prüfung einer erheblichen Rechtsfrage zu lesen.

Die Zusammenfassung dient der juristischen Information und ersetzt keine Prüfung eines konkreten Einzelfalls.

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