RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Pflegschaftssache des minderjährigen T* war beim Bezirksgericht Urfahr anhängig. Auf Antrag der Mutter übertrug dieses Gericht mit Beschluss vom 21. April 2026 die Zuständigkeit gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Baden, das die Übernahme ablehnte. [1] [2]
Mit Beschluss vom 1. Juni 2026 widerrief das Bezirksgericht Urfahr die Übertragung und wies den Übertragungsantrag der Mutter ab. Die Mutter erhob dagegen Rekurs, über den im Zeitpunkt der Vorlage noch nicht entschieden worden war. Dennoch legte das Bezirksgericht Urfahr den Akt dem OGH zur Entscheidung über einen behaupteten Kompetenzkonflikt vor. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Nach Ansicht des OGH bestand im maßgeblichen Zeitpunkt keine Grundlage für die Aktenvorlage. [1]
- Übertragungsvoraussetzungen: Nach § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Minderjährigen oder eines sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch der pflegschaftsgerichtliche Schutz voraussichtlich wirksamer gehandhabt werden kann. [1]
- Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses: Lehnt das andere Gericht die Übernahme ab, ist der Übertragungsbeschluss zunächst den Parteien zuzustellen und dessen Rechtskraft abzuwarten. Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des OGH nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht. [1]
- Kein aktueller Kompetenzkonflikt: Das Bezirksgericht Urfahr hatte die Übertragung widerrufen und den Antrag der Mutter noch nicht rechtskräftig abgewiesen. Damit lag nach den Ausführungen des OGH derzeit überhaupt kein Kompetenzkonflikt vor. [1] [3]
- Offener Rekurs: Über den Rekurs der Mutter gegen den Widerruf der Übertragung und die Abweisung ihres Antrags war noch nicht entschieden. Eine Entscheidung des OGH nach § 111 Abs 2 JN kam daher in der gegebenen Verfahrenslage nicht in Betracht. [3] [1]
Ergebnis
Der OGH traf keine Entscheidung über eine Zuständigkeitsübertragung oder einen Kompetenzkonflikt. Er stellte den Akt an das vorlegende Bezirksgericht Urfahr zurück. [1] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Übertragung der Zuständigkeit in Pflegschaftssachen und die Voraussetzungen einer Befassung des OGH bei Ablehnung der Übernahme durch das andere Gericht. [1]
- § 111 Abs 1 JN: Regelt die Übertragung der Zuständigkeit durch das Pflegschaftsgericht, wenn diese im Interesse des Minderjährigen oder sonstigen Pflegebefohlenen gelegen erscheint. [1]
- § 111 Abs 2 JN: Bildet die im Beschluss angesprochene Grundlage für eine Entscheidung des OGH; sie greift nach den Ausführungen des OGH hier mangels rechtskräftigen Übertragungsbeschlusses und mangels aktuellen Kompetenzkonflikts nicht ein. [1]
- Rechtsprechungsnachweise: Der OGH verweist zur erforderlichen Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses auf RS0047067 und ergänzend auf RS0128772. [1]
Spruch
Widerruft das übertragende Pflegschaftsgericht die Zuständigkeitsübertragung und ist die Abweisung des Übertragungsantrags noch nicht rechtskräftig, liegt derzeit kein Kompetenzkonflikt vor. Eine Entscheidung des OGH nach § 111 Abs 2 JN kommt daher nicht in Betracht; der Akt ist zurückzustellen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Akt wird dem vorlegenden Bezirksgericht Urfahr zurückgestellt.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260721_OGH0002_0090NC00011_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Pflegschaftssache ist beim Bezirksgericht Urfahr anhängig. Über Antrag der Mutter übertrug das Bezirksgericht Urfahr mit Beschluss vom 21. 4.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260721_OGH0002_0090NC00011_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[3] Gegen diesen Beschluss erhob die Mutter Rekurs. Über den Rekurs wurde noch nicht entschieden. Nunmehr legt das Bezirksgericht Urfahr den Akt an den Obersten Gerichtshof „zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt mit dem Bezirksgericht Baden“ vor.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260721_OGH0002_0090NC00011_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Stiefsohn (§ 7 Abs 1 Z 4 OGHG) als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen T*, wegen Übertragung der Zuständigkeit nach § 111 Abs 2 JN, den Beschluss gefasst: Der Akt wird dem vorlegenden Bezirksgericht Urfahr zurückgestellt.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260721_OGH0002_0090NC00011_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
2026 die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Baden (ON 99).
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260721_OGH0002_0090NC00011_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
2026 widerrief das Bezirksgericht Urfahr die Übertragung und wies den Antrag der Mutter auf Übertragung ab (ON 107).
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260721_OGH0002_0090NC00011_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein noch nicht rechtskräftiger Übertragungsbeschluss reicht für eine Entscheidung des OGH nach § 111 Abs 2 JN nicht aus.
- Nach dem Widerruf der Zuständigkeitsübertragung bestand in der vorliegenden Verfahrenslage kein aktueller Kompetenzkonflikt.
- Der offene Rekurs gegen den Widerrufs- und Abweisungsbeschluss war noch nicht erledigt.
- Der OGH stellte den Akt ohne Entscheidung in der Zuständigkeitsfrage an das vorlegende Gericht zurück.
Häufige Fragen
Wann entscheidet der OGH über eine Zuständigkeitsübertragung nach § 111 JN?
Nach der wiedergegebenen Entscheidung kommt eine Befassung nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht, solange kein rechtskräftiger Übertragungsbeschluss und kein aktueller Kompetenzkonflikt vorliegen.
Warum wurde der Akt an das Bezirksgericht Urfahr zurückgestellt?
Das Bezirksgericht Urfahr hatte die Übertragung widerrufen. Da über den Rekurs gegen diesen noch nicht rechtskräftigen Beschluss nicht entschieden war, bestand derzeit kein Kompetenzkonflikt.
Was geschieht, wenn das andere Pflegschaftsgericht die Übernahme ablehnt?
Nach den Ausführungen des OGH ist der Übertragungsbeschluss zunächst den Parteien zuzustellen und seine Rechtskraft abzuwarten.
Hat der OGH über den Übertragungsantrag der Mutter entschieden?
Nein. Der OGH entschied nicht in der Zuständigkeitsfrage, sondern stellte den Akt an das vorlegende Bezirksgericht zurück.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung betrifft ausschließlich die aktuelle Grundlage einer OGH-Befassung; über die materielle Berechtigung des Übertragungsantrags wurde vom OGH nach
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