RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
2Ob73/26p
Entscheidungsdatum
2026-07-28
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00073.26P.0728.000
Dokumentnummer
JJT_20260728_OGH0002_0020OB00073_26P0000_000

Sachverhalt

Der Kläger fuhr am 29. April 2024 mit einem E-Scooter mit höchstens 600 Watt Leistung und einer maximalen Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h auf einem Geh- und Radweg. Dieser verlief auf der aus seiner Sicht linken Straßenseite und war gegenüber der Fahrbahn leicht abgesenkt. [2] [3]

Der Erstbeklagte wollte mit seinem Pkw nach links zu einem Privatparkplatz abbiegen. Dabei musste er zwei im Gegenverkehr geführte Fahrstreifen und anschließend den Geh- und Radweg queren. Wegen des Kolonnenverkehrs und der Absenkung des Wegs konnten die Beteiligten einander zunächst nicht sehen. [3]

Der Kläger näherte sich mit etwa 23 km/h. Der Erstbeklagte hielt seinen Pkw erst quer über dem Geh- und Radweg an, wobei die Fahrzeugfront drei Meter in den Weg hineinragte. Obwohl der Kläger sofort und ohne Reaktionsverzögerung bremste, kollidierte er mit dem Pkw und erlitt Verletzungen am Bein. Ein Anhalten vor der Randsteinleiste hätte dem Erstbeklagten ermöglicht, den Kläger zu erkennen und die Kollision zu vermeiden. [3]

Ausführungen des OGH

Maßgeblich war die Rechtslage am Unfallstag. Daher wandte der OGH § 88b StVO in der Fassung der 31. StVO-Novelle an. Die erst mit 1. Mai 2026 wirksam gewordene Aufhebung dieser Bestimmung war für den Unfall vom 29. April 2024 nicht relevant. [3] [3]

Ergebnis

Weil der Erstbeklagte den Kläger auf dem Geh- und Radweg nicht hätte behindern dürfen, bejahte der OGH seine Haftung für den Schaden. Der Revision der beklagten Parteien wurde nicht Folge gegeben. [1] [3]

Die beklagten Parteien wurden zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Kläger die mit 1.863,53 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich 310,59 EUR Umsatzsteuer binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung beurteilt den Unfall nach der am 29. April 2024 geltenden Fassung der StVO. Die spätere Aufhebung des § 88b StVO durch die 36. StVO-Novelle änderte an der Beurteilung dieses Falls nichts. [3] [3]

Spruch

Wer mit einem Kraftfahrzeug einen Geh- und Radweg überquert, muss das Gefährdungs- und Hinderungsverbot des § 8 Abs 4 Z 1 StVO auch gegenüber einem dort zulässigerweise fahrenden E-Scooter beachten. Eine allgemeine Unterordnungspflicht des E-Scooter-Fahrers stand diesem Schutz nach der maßgeblichen Fassung des § 88b StVO nicht entgegen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 1.863,53 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 310,59 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00073_26P0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Entscheidungsgründe: [1] Der Kläger befuhr am 29. April 2024 mit einem E-Scooter mit einer Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer maximalen Bauartgeschwindigkeit von 25 km/h einen gegenüber der Fahrbahn leicht abgesenktem Geh- und Radweg auf der aus seiner Sicht linken Straßenseite. Der Erstbeklagte befuhr mit seinem PKW die Straße in dieselbe Richtung wie der Kläger, getrennt durch zwei in die Gegenrichtung verlaufende Fahrstreifen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00073_26P0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[9] Vorweg ist festzuhalten, dass der Unfall nach der Rechtslage am Unfallstag zu beurteilen ist. Anwendbar ist daher § 88b StVO idF der 31. StVO-Novelle, BGBl I 37/2019, zur Regelung des Fahrens mit einem E-Scooter mit einer höchsten zulässigen Leistung von nicht mehr als 600 Watt und einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00073_26P0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Fitz als weitere Richterin und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00073_26P0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Wolfgang Muchitsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen 19.091,08 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 1.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00073_26P0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Februar 2026, GZ 28 Cg 79/24m-25, bestätigt wurde, zu Recht erkannt: Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00073_26P0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Das Gefährdungs- und Hinderungsverbot beim Überqueren eines Geh- und Radwegs erfasste nach der maßgeblichen Rechtslage auch einen dort zulässigerweise fahrenden E-Scooter.
  • Die Einfahrt zu einem Privatparkplatz begründete in der konkreten Konstellation keine Kreuzung und damit keinen Rechtsvorrang nach § 19 Abs 1 StVO.
  • Eine allgemeine Unterordnungspflicht des berechtigt auf der Radfahranlage fahrenden E-Scooters lehnte der OGH für die maßgebliche Fassung des § 88b StVO ab.
  • Die Entscheidung betrifft ausdrücklich die Rechtslage am Unfallstag, dem 29. April 2024.

Häufige Fragen

Gilt das Gefährdungs- und Hinderungsverbot auf Radwegen auch für E-Scooter?

Nach dieser OGH-Entscheidung galt § 8 Abs 4 Z 1 StVO auch zugunsten eines E-Scooters, der den Geh- und Radweg nach der damals maßgeblichen Rechtslage zulässigerweise benutzte.

Hat ein Pkw beim Abbiegen zu einem Privatparkplatz Rechtsvorrang?

Im entschiedenen Fall verneinte der OGH einen Rechtsvorrang. Die Zufahrt zum Privatparkplatz bildete keine Kreuzung im Sinn des § 19 Abs 1 StVO.

Durfte der E-Scooter den linken Geh- und Radweg benutzen?

Ja. Der Weg war nach den Feststellungen für beide Fahrtrichtungen gekennzeichnet; eine Bodenmarkierung, die die Fahrtrichtung des Klägers ausgeschlossen hätte, fehlte.

Musste der E-Scooter-Fahrer seine Geschwindigkeit reduzieren?

Der OGH erkannte im konkreten Fall keine Pflicht, die Geschwindigkeit an ein unvorhergesehen auf dem Weg auftauchendes Hindernis anzupassen. Der Kläger war mit etwa 23 km/h gefahren und hatte sofort gebremst.

Quelle und Hinweis

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Die Aussagen zur E-Scooter-Rechtslage beziehen sich auf die vom OGH angewandte Fassung des § 88b StVO am Unfallstag.

Die Entscheidung erlaubt keine pauschale Beurteilung anders gelagerter Abbiege- oder E-Scooter-Unfälle.

Personen und Parteien werden entsprechend dem anonymisierten RIS-Text nur nach ihren Verfahrensrollen bezeichnet.

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