RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Kläger schlossen am 10. November 2014 mit der beklagten Bank einen Hypothekarkreditvertrag über 254.000 EUR. Vereinbart waren eine variable Verzinsung, 360 Monatsraten und eine ausgewiesene Gesamtbelastung von 336.110,36 EUR. [2] [3]
Im März 2023 ersuchten die Kläger wegen des gestiegenen Zinsniveaus um eine Laufzeitverlängerung und die Umstellung auf einen Fixzinssatz. Die Bank bot einen „Vertragsnachtrag“ über den noch aushaftenden Kredit von 197.005,31 EUR an. Dieser sah eine verlängerte Laufzeit, eine Festzinsphase mit 4,675 % und einen ausgewiesenen Gesamtbetrag von 304.627,29 EUR vor. [3]
Nach Annahme des Angebots erkannte die Bank einen Berechnungsfehler. Sie wies anschließend Gesamtkosten von 142.701,99 EUR und einen Gesamtbetrag von 338.089,26 EUR aus. Der zuerst genannte Gesamtbetrag war nicht auf Grundlage des Fixzinssatzes von 4,675 %, sondern anhand des zuvor geltenden variablen Zinssatzes berechnet worden. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH erachtete die Revision als zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags als berechtigt. [3] [3]
- Neuerungsverbot: Eine Partei darf ihre rechtliche Argumentation auch im Rechtsmittelverfahren ändern oder um einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt ergänzen, wenn die dafür erforderlichen Tatsachen bereits in erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden. Die Anwendbarkeit von § 26 HIKrG und § 25 Abs 1 VKrG durfte daher geprüft werden. [3] [3]
- Kreditierung: Der ursprüngliche Kreditvertrag war zwar vor dem 21. März 2016 geschlossen worden. Der im Jahr 2023 vereinbarte Zahlungsaufschub war jedoch gesondert als „Kreditierung“ zu beurteilen. Nach Ansicht des OGH erfassen die sonstigen Kreditierungen des HIKrG jedenfalls Zahlungsaufschübe und andere Finanzierungshilfen gemäß § 26 HIKrG. [3]
- Prolongation: Eine nachträgliche Stundung gilt nach der Rechtsprechung als Zahlungsaufschub. Auch die im Vertragsnachtrag vereinbarte Tilgungserstreckung beziehungsweise Prolongation wurde deshalb als Zahlungsaufschub und damit als Kreditierung qualifiziert. [3]
- Entgeltlichkeit: Ein Zahlungsaufschub ist entgeltlich, wenn die spätere Zahlung gegenüber einer sofortigen Zahlung zu einer höheren monetären Belastung des Verbrauchers führt. Der Vertragsnachtrag verlängerte nicht nur die Laufzeit, sondern gestaltete auch die Verzinsung und die Höhe der Zahlungen neu. Der OGH stufte ihn daher als entgeltliches Geschäft ein. [3]
- Informationszweck: Die kreditrechtlichen Informationspflichten sollen Transparenz und Vergleichbarkeit ermöglichen. Bei einer neuen Verzinsung, einem neuen Zinssatz und einer neuen Vertragsdauer besteht nach den Ausführungen des OGH ein Interesse daran, das Angebot mit einer möglichen Umschuldung oder Angeboten anderer Finanzierer vergleichen zu können. [3]
- Anwendung des § 12 HIKrG: Als Zwischenergebnis hielt der OGH fest, dass § 12 HIKrG aufgrund der Verweisung in § 26 HIKrG auf den Vertragsnachtrag anzuwenden ist. [3]
Ergebnis
Nach dem übermittelten Entscheidungsauszug war den Klägern bei Abgabe ihrer Vertragserklärung kein ESIS-Merkblatt vorgelegt worden. Der OGH bezog daher die Rechtsfolgen des § 12 Abs 4 HIKrG ein. Danach gilt grundsätzlich der Zinssatz nach § 1000 Abs 1 ABGB von 4 % pro Jahr als Sollzinssatz, sofern nicht ein niedrigerer Sollzinssatz vereinbart wurde. Der vorliegende Textauszug endet während der weiteren Darstellung dieser Rechtsfolge; eine abschließende Aussage zur konkret maßgeblichen Zinshöhe oder zur begehrten Gesamtbelastung lässt sich daraus nicht sicher ableiten. [3]
Der Revision wurde Folge gegeben. Der OGH hob die Entscheidungen beider Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens an das Erstgericht zurück. Eine endgültige Stattgabe des Feststellungsbegehrens erfolgte damit nicht. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Im Mittelpunkt stehen die zeitliche Anwendbarkeit des HIKrG, die Einordnung des Vertragsnachtrags als entgeltlicher Zahlungsaufschub sowie die Informations- und Rechtsfolgenregelung bei einem fehlenden ESIS-Merkblatt. [3]
- § 12 HIKrG: Regelt die Information durch das ESIS-Merkblatt und nach dem Entscheidungsauszug die Rechtsfolgen fehlender oder unrichtiger Informationen. [3]
- § 26 HIKrG: Erstreckt den zweiten Abschnitt des HIKrG auf entgeltliche Zahlungsaufschübe und sonstige entgeltliche Finanzierungshilfen. [3]
- § 31 Abs 2 HIKrG: Bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich für nach dem 20. März 2016 geschlossene oder gewährte Kreditverträge und Kreditierungen. [3]
- § 2 Abs 3 HIKrG: Wurde zur Abgrenzung zwischen einem Kreditvertrag und einer sonstigen Kreditierung herangezogen. [3]
- § 1000 Abs 1 ABGB: Enthält den in § 12 Abs 4 HIKrG in Bezug genommenen Zinssatz von 4 % pro Jahr. [3]
- § 25 Abs 1 VKrG: Dessen mögliche Relevanz durfte nach den Ausführungen zum Neuerungsverbot im Rechtsmittelverfahren aufgegriffen werden. [3] [3]
Spruch
Ein Vertragsnachtrag, der die Kreditlaufzeit verlängert und die Verzinsung grundlegend neu gestaltet, ist als entgeltlicher Zahlungsaufschub und damit als Kreditierung im Sinn des HIKrG zu behandeln. § 12 HIKrG ist über § 26 HIKrG anwendbar. Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden aufgehoben. Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260831_OGH0002_0090OB00018_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Kläger schlossen mit der beklagten Bank am 10. 11. 2014 einen Hypothekarkreditvertrag über 254.000 EUR mit variabler Verzinsung und einer ausgewiesenen Gesamtbelastung von 336.110,36 EUR.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260831_OGH0002_0090OB00018_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[11] Die Revision ist zulässig und im Ergebnis im Sinne ihres Aufhebungsantrags auch berechtigt. [12] 1. Eine Änderung der rechtlichen Argumentation einer Partei beziehungsweise die Geltendmachung eines neuen Gesichtspunkts bei der rechtlichen Beurteilung ist – ohne Verletzung des Neuerungsverbots – auch im Rechtsmittelverfahren zulässig, sofern die hiezu erforderlichen Tatsachen bereits im Verfahren erster Instanz behauptet oder festgestellt wurden (RS0016473).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260831_OGH0002_0090OB00018_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260831_OGH0002_0090OB00018_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gerolf Haßlinger und andere Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei B* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260831_OGH0002_0090OB00018_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Anton Ehm und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (Interesse: 33.461,97 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 16.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260831_OGH0002_0090OB00018_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Auch die nachträgliche Prolongation eines älteren Hypothekarkredits kann als eigenständige Kreditierung in den zeitlichen Anwendungsbereich des HIKrG fallen.
- Eine Laufzeitverlängerung mit grundlegend neuer Zinsgestaltung kann einen entgeltlichen Zahlungsaufschub gemäß § 26 HIKrG bilden.
- Rechtliche Gesichtspunkte dürfen im Rechtsmittelverfahren neu aufgegriffen werden, wenn der notwendige Tatsachenstoff bereits in erster Instanz vorgebracht oder festgestellt wurde.
- Die Aufhebung und Zurückverweisung bedeutet noch keine endgültige Entscheidung über die begehrte Gesamtbelastung.
Häufige Fragen
Gilt das HIKrG auch für die Verlängerung eines alten Hypothekarkredits?
Nach dieser Entscheidung kann eine nach dem 20. März 2016 vereinbarte Prolongation als eigenständige Kreditierung erfasst sein, obwohl der ursprüngliche Kreditvertrag älter ist. Entscheidend war hier die Einordnung als entgeltlicher Zahlungsaufschub.
Wann ist eine Kreditprolongation entgeltlich?
Der OGH stellte darauf ab, ob sich die spätere Zahlung monetär in einer höheren Belastung niederschlägt. Im konkreten Fall wurden neben der Laufzeit auch die Verzinsung und die Zahlungshöhe neu gestaltet.
Welche Bedeutung hat ein fehlendes ESIS-Merkblatt?
Nach dem Entscheidungsauszug können die Rechtsfolgen des § 12 Abs 4 HIKrG auch bei vollständig unterbliebener Vorlage des ESIS-Merkblatts eintreten. Die konkrete Endbeurteilung ist dem gekürzten Text jedoch nicht vollständig zu entnehmen.
Haben die Kläger vor dem OGH endgültig gewonnen?
Nein. Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück. Über das Feststellungsbegehren wurde damit noch nicht endgültig entschieden.
Quelle und Hinweis
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Der bereitgestellte Volltext endet während Randziffer 25. Die nachfolgenden Erwägungen des OGH sind nicht verfügbar.
Aus dem Aufhebungsbeschluss folgt keine endgültige Feststellung, dass die von den Klägern begehrte Gesamtbelastung von 304.627,29 EUR maßgeblich ist.
Die Entscheidung wird ausschließlich anhand des gelieferten RIS-Texts zusammengefasst; eine Prüfung späterer Verfahrensschritte oder weiterer Fundstellen erfolg
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