RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der klagende Verein ist nach § 29 KSchG zur Durchsetzung von Verbraucherinteressen klagebefugt. Die Beklagte bietet einen Streamingdienst an, über den Abonnenten mittels Link oder App auf servergespeicherte Programme zugreifen und diese live oder auf Abruf ansehen können. Abhängig von den Lizenzgebern sind auch zeitlich beschränkt nutzbare Downloads möglich. [2]
Beim Online-Abschluss eines Abonnements mussten Verbraucher einer Klausel zustimmen, wonach die Beklagte vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit der Vertragsausführung beginnen dürfe und das Widerrufsrecht dadurch bereits bei Bestellung verloren gehe. [3]
Der Verein begehrte die Unterlassung der Verwendung dieser Klausel und der Berufung darauf sowie die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung. Er betrachtete das Streaming-Abo als digitale Dienstleistung, bei der das Rücktrittsrecht grundsätzlich erst mit vollständiger Leistungserbringung entfalle. Die Beklagte ging hingegen von digitalen Inhalten und einem möglichen Entfall bei Beginn der Vertragserfüllung aus. [3]
Ausführungen des OGH
Die Revision war nach Ansicht des OGH zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags berechtigt. Ein zuvor wegen eines Vorabentscheidungsersuchens ausgesetztes Revisionsverfahren wurde nach Vorliegen der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C‑234/25 fortgesetzt. [3] [3]
- Entfall des Rücktrittsrechts: § 18 FAGG knüpft den Entfall des Rücktrittsrechts bei Dienstleistungen grundsätzlich an deren vollständige Erbringung und weitere Voraussetzungen. Bei nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellten digitalen Inhalten kann das Rücktrittsrecht unter den gesetzlich genannten Voraussetzungen bereits mit Beginn der Vertragserfüllung entfallen. [3]
- Maßgebliche Abgrenzung: Für die Beurteilung der beanstandeten Klausel ist daher wesentlich, ob die angebotene Leistung als digitaler Inhalt oder als digitale Dienstleistung einzuordnen ist. Die Begriffe des FAGG beruhen auf unionsrechtlichen Vorgaben und sind richtlinienkonform auszulegen. [3]
- Technische Ausgestaltung: Nach der im OGH-Text wiedergegebenen Begründung des EuGH reichen weder die technischen Mittel des Zugangs und der Übertragung noch die fortlaufende Bereitstellungsdauer für sich allein aus, um digitale Inhalte von digitalen Dienstleistungen abzugrenzen. [3]
- Dynamischer Charakter: Eine digitale Dienstleistung ist durch einen dynamischen Charakter gekennzeichnet, der über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht. Dafür können insbesondere die laufende Anpassung des Angebots, die Nachverfolgung abgerufener Inhalte sowie Wiedergabe- oder Favoritenlisten und individuelle Empfehlungen sprechen. [3]
- Streamingdienst: Nach dem wiedergegebenen Urteil des EuGH ist ein Streamingdienst mit Zugriff in Echtzeit, auf Abruf oder nach Download als digitale Dienstleistung einzuordnen, wenn die angebotene Leistung den erforderlichen dynamischen Charakter aufweist. Streamingangebote sind damit nicht allein aufgrund ihrer technischen Bereitstellungsform einheitlich zu qualifizieren. [3]
Ergebnis
Der OGH setzte das ausgesetzte Verfahren fort, gab der Revision Folge und hob die Entscheidungen beider Vorinstanzen auf. Die Rechtssache wurde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen; die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten. [1] [3]
Eine abschließende Sachentscheidung über das Unterlassungs- und Veröffentlichungsbegehren traf der OGH nach dem Spruch nicht. Das Erstgericht hat im fortgesetzten Verfahren unter Beachtung der unionsrechtlichen Abgrenzungskriterien neuerlich zu entscheiden. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Beurteilung betrifft das Rücktrittsrecht bei online abgeschlossenen Abonnementverträgen und die unionsrechtlich geprägte Unterscheidung zwischen digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen. [3]
- § 18 FAGG: Ausnahmen vom Rücktrittsrecht, insbesondere bei vollständig erbrachten Dienstleistungen und bei der Bereitstellung nicht auf körperlichen Datenträgern gelieferter digitaler Inhalte. [3]
- § 3 Z 4 bis 6 FAGG: Begriffsbestimmungen zu digitalen Leistungen, digitalen Inhalten und digitalen Dienstleistungen. [3]
- § 29 KSchG: Klagebefugnis des Vereins zur Durchsetzung von Verbraucherinteressen. [2] [3]
- Richtlinie 2011/83/EU: Unionsrechtliche Grundlage für Verbraucherrechte und die Ausnahme vom Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten; im Text insbesondere Art 2, Art 4 und Art 16 Abs 1 lit m. [3]
- Richtlinien (EU) 2019/2161 und (EU) 2019/770: Unionsrechtliche Vorgaben für die angeglichenen Begriffe der digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen. [3]
- EuGH C‑234/25: Vorabentscheidung vom 9. Juli 2026 zur Einordnung eines Streamingdienstes anhand seines dynamischen Charakters. [3]
Spruch
Ein Streamingdienst fällt nach der wiedergegebenen Vorabentscheidung des EuGH nicht unter die Bereitstellung digitaler Inhalte, sondern unter eine digitale Dienstleistung, wenn die Leistung einen dynamischen Charakter aufweist, der über die bloße Bereitstellung bestimmter Inhalte hinausgeht. Der OGH gab der Revision im Sinn des Aufhebungsantrags Folge, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
I. Das Verfahren wird fortgesetzt. II.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00066_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Kläger ist ein nach § 29 Konsumentenschutzgesetz (KSchG) klagebefugter Verein zur Durchsetzung von Verbraucherinteressen. [2] Die Beklagte bietet einen Streamingdienst an. Beim Streaming befinden sich die digitalen Inhalte, die zur Betrachtung zur Verfügung gestellt werden, auf einem Server, auf den die Kunden mit ihrem Endgerät eine Zugangsmöglichkeit durch Link oder App eingeräumt bekommen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00066_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[11] Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig und im Sinn des Aufhebungsantrags auch berechtigt. [12] 1. Der Oberste Gerichtshof hat aus Anlass des Revisionsverfahrens mit Beschluss vom 19.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00066_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00066_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Thunhart in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, Linke Wienzeile 18, 1060 Wien, vertreten durch die Kosesnik‑Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch CMS Reich‑Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert: 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert: 5.500 EUR) über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00066_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Februar 2024, GZ 4 R 185/23i-25, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 3.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00066_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Streaming ist nicht schon wegen des Zugangs per Link oder App zwingend als digitaler Inhalt einzuordnen.
- Entscheidend ist, ob das Angebot dynamisch ausgestaltet ist und über die bloße Bereitstellung bestimmter Inhalte hinausgeht.
- Die rechtliche Einordnung beeinflusst, unter welchen Voraussetzungen das Rücktrittsrecht nach § 18 FAGG entfällt.
- Der OGH entschied den Unterlassungsstreit nicht abschließend, sondern verwies die Sache nach Aufhebung der Vorentscheidungen an das Erstgericht zurück.
Häufige Fragen
Ist ein Streaming-Abo ein digitaler Inhalt oder eine digitale Dienstleistung?
Nach den wiedergegebenen unionsrechtlichen Kriterien ist ein Streaming-Abo eine digitale Dienstleistung, wenn das Angebot einen dynamischen Charakter hat, etwa durch laufende Anpassungen oder nutzerbezogene Empfehlungen. Die technische Übertragung allein entscheidet die Einordnung nicht.
Wann entfällt das Rücktrittsrecht bei einer digitalen Dienstleistung?
Nach dem im Entscheidungstext wiedergegebenen § 18 FAGG ist bei Dienstleistungen grundsätzlich die vollständige Leistungserbringung maßgeblich; zusätzlich müssen die jeweils vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Warum wurde das Verfahren an das Erstgericht zurückverwiesen?
Der OGH gab der Revision im Sinn des Aufhebungsantrags Folge, hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und ordnete eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung an. Welche konkreten Ergänzungen erforderlich sind, geht aus dem bereitgestellten, gekürzten Text nicht vollständig hervor.
Hat der OGH die verwendete Widerrufsklausel endgültig für unzulässig erklärt?
Nein. Nach dem Spruch erfolgte keine abschließende Sachentscheidung; beide Vorentscheidungen wurden aufgehoben und die Rechtssache wurde an das Erstgericht zurückverwiesen.
Quelle und Hinweis
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Der RIS-Volltext wurde nach Randnummer 21 gekürzt; spätere Begründungspassagen des OGH konnten daher nicht ausgewertet werden.
Die konkrete Tatsachengrundlage, die im fortgesetzten Verfahren ergänzt werden soll, ist aus dem verfügbaren Auszug nicht vollständig ersichtlich.
Die Entscheidung enthält wegen der Aufhebung und Zurückverweisung keine abschließende Sachentscheidung über das Unterlassungsbegehren.
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