RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9ObA26/26b
Entscheidungsdatum
2026-07-31
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:009OBA00026.26B.0731.000
Dokumentnummer
JJT_20260731_OGH0002_009OBA00026_26B0000_000

Sachverhalt

Der klagende Betriebsrat begehrte gemäß § 54 Abs 1 ASGG die Feststellung, dass die von ihm vertretenen Arbeitnehmer bei einem als Nachtarbeit eingeteilten, aber wegen Urlaubs ausgefallenen Dienst Anspruch auf Berücksichtigung des Nachtfaktors nach § 8 Abs 3 ÖBB Arbeitszeit-KV haben. Unstrittig war, dass § 6 UrlG auf diese Arbeitnehmer nicht anwendbar ist und die Entgeltfortzahlung nach einer Urlaubsdienstanweisung erfolgt. [2] [2] [3]

Nach § 8 Abs 3 ÖBB Arbeitszeit-KV ist für tatsächliche Arbeitszeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr ein Nachtfaktor von 0,8 anzusetzen. Dadurch werden beispielsweise 48 Minuten tatsächlicher Nachtarbeit als 60 Minuten angerechnet. Die zusätzlich entstehenden Zeitwerte sind bei der Ermittlung und Verteilung der Normalarbeitszeit zu berücksichtigen, gelten aber nicht als tatsächliche Arbeitszeit. [2] [1]

Das Erstgericht wies die Feststellungsklage ab. Das Berufungsgericht gab ihr im Kern statt, weil die Nichtberücksichtigung des Nachtfaktors regelmäßig dazu führen würde, dass Beschäftigte einen Teil des Urlaubs durch zusätzliche Arbeitszeit ausgleichen müssten. Gegen das Berufungsurteil erhob die beklagte Partei Revision. [1] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH erachtete die Revision ungeachtet des Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts als unzulässig. Das Berufungsgericht war nach seiner Beurteilung nicht von den bereits entwickelten Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. [3] [1]

Ergebnis

Der OGH wies die Revision zurück. Damit blieb es beim Berufungsurteil. Eine inhaltliche Klärung möglicher Auswirkungen auf das Urlaubsstundenkontingent erfolgte nicht, weil diese Frage weder vom Klagebegehren noch vom maßgeblichen erstinstanzlichen Vorbringen umfasst war. [1] [1]

Die klagende Partei musste die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst tragen. Der OGH begründete dies damit, dass sie die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht hatte. [1] [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel kollektivvertraglicher Arbeitszeitbewertung, dienstrechtlicher Entgeltfortzahlung und der revisionsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen. [2] [3] [1]

Spruch

Die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Das auf eine Zeitgutschrift gerichtete Begehren betrifft nach den Ausführungen des OGH nicht die Höhe des Urlaubsentgelts. Die fehlende Anwendung des Nachtfaktors würde dazu führen, dass die Beschäftigten das nicht erworbene Zeitguthaben durch zusätzliche Arbeitszeit ausgleichen müssten.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00026_26B0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Gegenstand des Prozesses ist die Frage, ob die vom Kläger vertretenen Arbeitnehmer (für die § 6 UrlG unstrittig nicht gilt) einen Anspruch auf Bewertung ihrer Arbeitsleistung gemäß dem Nachtfaktor in § 8 Abs 3 ÖBB Arbeitszeit-KV haben, wenn diese Arbeitsleistung als Nachtarbeit in der Diensteinteilung festgelegt war, wegen des Verbrauchs von Urlaub aber ausfällt, und für den Verbrauch von Urlaub Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach der Urlaubsdienstanweisung besteht. Nach der erwähnten kollektivvertraglichen Bestimmung ist der tatsächlichen Arbeitszeit im Nachtzeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr ein Nachtfaktor von 0,8 zugrunde zu legen. Das heißt, dass 8/10tel einer ...

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00026_26B0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[4] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. [5] 1.1. Die Bestimmungen des UrlG und des EFZG über die Entgeltfortzahlung gehen vom Ausfallsprinzip aus, nach dem der Arbeitnehmer während eines Urlaubs (oder Krankenstands) grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten hat, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte (RS0058728; RS0058546; 10 ObS 25/25m Rz 11).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00026_26B0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.

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[2]

RIS-Kontext

Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gemeinsamer Betriebsrat Ö* GmbH *, vertreten durch Mag.

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[3]

RIS-Kontext

Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Ö* GmbH, *, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00026_26B0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Das Begehren betraf eine Zeitgutschrift und nicht die Berechnung der Höhe des Urlaubsentgelts.
  • Die Zeitgutschrift aus dem Nachtfaktor ist nach der Entscheidung kein zusätzliches Entgelt, sondern Teil der Verteilung der Arbeitszeit.
  • Ohne Berücksichtigung des Nachtfaktors müsste das fehlende Zeitguthaben durch zusätzliche Arbeitszeit ausgeglichen werden.
  • Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage und wies die Revision zurück.
  • Auswirkungen auf ein Urlaubsstundenkontingent wurden nicht entschieden.

Häufige Fragen

Ist der Nachtfaktor bei einem wegen Urlaubs ausgefallenen Nachtdienst zu berücksichtigen?

Im entschiedenen Fall blieb das stattgebende Berufungsurteil bestehen. Der OGH sah in der Beurteilung der begehrten Zeitgutschrift keine Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung und wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Warum war die Anwendbarkeit von § 6 UrlG nicht entscheidend?

Das Klagebegehren war auf eine Zeitgutschrift und nicht auf die Höhe des Urlaubsentgelts gerichtet. Daher kam es nach Ansicht des OGH nicht auf das konkrete Prinzip zur Berechnung des Urlaubsentgelts an.

Ist die Zeitgutschrift aus dem Nachtfaktor zusätzliches Entgelt?

Nein. Der OGH ordnete Ersatzruhe beziehungsweise Freizeitausgleich als andere Verteilung der Arbeitszeit und nicht als zusätzliches Entgelt ein.

Hat der OGH über das Urlaubsstundenkontingent entschieden?

Nein. Mögliche Folgen für das Urlaubsstundenkontingent waren nicht Gegenstand des Klagebegehrens und damit nicht Prozessgegenstand.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung erging als Zurückweisungsbeschluss mangels erheblicher Rechtsfrage; das Ergebnis ist daher nicht als allgemein-abstrakte Sachentscheidung über每

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