RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der klagende Betriebsrat begehrte gemäß § 54 Abs 1 ASGG die Feststellung, dass die von ihm vertretenen Arbeitnehmer bei einem als Nachtarbeit eingeteilten, aber wegen Urlaubs ausgefallenen Dienst Anspruch auf Berücksichtigung des Nachtfaktors nach § 8 Abs 3 ÖBB Arbeitszeit-KV haben. Unstrittig war, dass § 6 UrlG auf diese Arbeitnehmer nicht anwendbar ist und die Entgeltfortzahlung nach einer Urlaubsdienstanweisung erfolgt. [2] [2] [3]
Nach § 8 Abs 3 ÖBB Arbeitszeit-KV ist für tatsächliche Arbeitszeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr ein Nachtfaktor von 0,8 anzusetzen. Dadurch werden beispielsweise 48 Minuten tatsächlicher Nachtarbeit als 60 Minuten angerechnet. Die zusätzlich entstehenden Zeitwerte sind bei der Ermittlung und Verteilung der Normalarbeitszeit zu berücksichtigen, gelten aber nicht als tatsächliche Arbeitszeit. [2] [1]
Das Erstgericht wies die Feststellungsklage ab. Das Berufungsgericht gab ihr im Kern statt, weil die Nichtberücksichtigung des Nachtfaktors regelmäßig dazu führen würde, dass Beschäftigte einen Teil des Urlaubs durch zusätzliche Arbeitszeit ausgleichen müssten. Gegen das Berufungsurteil erhob die beklagte Partei Revision. [1] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH erachtete die Revision ungeachtet des Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichts als unzulässig. Das Berufungsgericht war nach seiner Beurteilung nicht von den bereits entwickelten Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen. [3] [1]
- Ausfallsprinzip: Die gesetzlichen Bestimmungen über die Entgeltfortzahlung nach UrlG und EFZG beruhen grundsätzlich auf dem Ausfallsprinzip: Beschäftigte sollen während Urlaub oder Krankenstand jenes Entgelt erhalten, das sie ohne den Arbeitsausfall verdient hätten. [3] [1]
- Rechtsnatur des Zeitguthabens: Die auf die Normalarbeitszeit anzurechnende Ersatzruhe beziehungsweise der Freizeitausgleich für Nachtdienste ist kein zusätzliches Entgelt für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft. Es handelt sich um eine andere Verteilung der Arbeitszeit. [1]
- Folge der Nichtanwendung: Würde der Nachtfaktor bei eingeteilter, aber wegen Abwesenheit nicht geleisteter Nachtarbeit nicht berücksichtigt, müssten die Beschäftigten im Umfang des nicht erworbenen Zeitguthabens zusätzliche Arbeitszeit leisten. Der OGH verwies insoweit auf die zum Krankenstand ergangene Entscheidung 9 ObA 107/16z. [1]
- Zeitgutschrift statt Urlaubsentgelt: Das Klagebegehren war auf eine Zeitgutschrift und nicht auf Entgeltfortzahlung gerichtet. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch wurde lediglich vorausgesetzt. Deshalb kam es nicht darauf an, nach welchem Prinzip die konkrete Höhe des Urlaubsentgelts ermittelt wird. [1]
- Urlaubsdienstanweisung: Die Urlaubsdienstanweisung beschränkt die Entgeltfortzahlung nach den Ausführungen des OGH nur teilweise: Der Entgeltanspruch in der ständigen Verwendung bleibt erhalten; Mehraufwandsentschädigungen werden grundsätzlich nicht bezahlt und Mehrleistungsentschädigungen nach einem näher bestimmten Durchschnittswert bemessen. Daraus ergab sich kein Grund für eine vom Krankenstandsfall abweichende Behandlung der Zeitgutschrift. [1]
- Kein Klärungsbedarf: Eine weitere Rechtsprechung zur Urlaubsdienstanweisung war für diesen Rechtsstreit nicht erforderlich, weil diese die Zeitgutschrift eines während des Urlaubs zur Nachtarbeit eingeteilten Beschäftigten nicht regelt. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO lag daher nicht vor. [1]
Ergebnis
Der OGH wies die Revision zurück. Damit blieb es beim Berufungsurteil. Eine inhaltliche Klärung möglicher Auswirkungen auf das Urlaubsstundenkontingent erfolgte nicht, weil diese Frage weder vom Klagebegehren noch vom maßgeblichen erstinstanzlichen Vorbringen umfasst war. [1] [1]
Die klagende Partei musste die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst tragen. Der OGH begründete dies damit, dass sie die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht hatte. [1] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel kollektivvertraglicher Arbeitszeitbewertung, dienstrechtlicher Entgeltfortzahlung und der revisionsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen. [2] [3] [1]
- § 8 Abs 3 ÖBB Arbeitszeit-KV: Nachtfaktor von 0,8 für tatsächliche Arbeitszeit zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr sowie Berücksichtigung der zusätzlichen Zeitwerte bei der Normalarbeitszeit. [2] [1]
- Punkt 14 der Urlaubsdienstanweisung: Für die betroffenen Arbeitnehmer maßgebliche Regelung zur Entgeltfortzahlung während des Urlaubs; sie enthält nach der Entscheidung keine Regelung zur hier begehrten Zeitgutschrift. [1]
- § 54 Abs 1 ASGG: Grundlage der vom Betriebsrat erhobenen Feststellungsklage. [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Maßstab für das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Revisionsverfahren. [1]
- § 508a Abs 1 ZPO: Der OGH ist an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. [3] [1]
- Vorjudikatur: Der OGH verwies insbesondere auf 9 ObA 107/16z zur Berücksichtigung des Nachtfaktors bei eingeteilter, wegen Krankenstands ausgefallener Nachtarbeit. [1]
Spruch
Die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Das auf eine Zeitgutschrift gerichtete Begehren betrifft nach den Ausführungen des OGH nicht die Höhe des Urlaubsentgelts. Die fehlende Anwendung des Nachtfaktors würde dazu führen, dass die Beschäftigten das nicht erworbene Zeitguthaben durch zusätzliche Arbeitszeit ausgleichen müssten.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00026_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Gegenstand des Prozesses ist die Frage, ob die vom Kläger vertretenen Arbeitnehmer (für die § 6 UrlG unstrittig nicht gilt) einen Anspruch auf Bewertung ihrer Arbeitsleistung gemäß dem Nachtfaktor in § 8 Abs 3 ÖBB Arbeitszeit-KV haben, wenn diese Arbeitsleistung als Nachtarbeit in der Diensteinteilung festgelegt war, wegen des Verbrauchs von Urlaub aber ausfällt, und für den Verbrauch von Urlaub Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach der Urlaubsdienstanweisung besteht. Nach der erwähnten kollektivvertraglichen Bestimmung ist der tatsächlichen Arbeitszeit im Nachtzeitraum zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr ein Nachtfaktor von 0,8 zugrunde zu legen. Das heißt, dass 8/10tel einer ...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00026_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. [5] 1.1. Die Bestimmungen des UrlG und des EFZG über die Entgeltfortzahlung gehen vom Ausfallsprinzip aus, nach dem der Arbeitnehmer während eines Urlaubs (oder Krankenstands) grundsätzlich jenes Entgelt zu erhalten hat, das er verdient hätte, wenn er in dieser Zeit gearbeitet hätte (RS0058728; RS0058546; 10 ObS 25/25m Rz 11).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00026_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00026_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Susanne Haslinger (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gemeinsamer Betriebsrat Ö* GmbH *, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00026_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Rainer Storch, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Ö* GmbH, *, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_009OBA00026_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Das Begehren betraf eine Zeitgutschrift und nicht die Berechnung der Höhe des Urlaubsentgelts.
- Die Zeitgutschrift aus dem Nachtfaktor ist nach der Entscheidung kein zusätzliches Entgelt, sondern Teil der Verteilung der Arbeitszeit.
- Ohne Berücksichtigung des Nachtfaktors müsste das fehlende Zeitguthaben durch zusätzliche Arbeitszeit ausgeglichen werden.
- Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage und wies die Revision zurück.
- Auswirkungen auf ein Urlaubsstundenkontingent wurden nicht entschieden.
Häufige Fragen
Ist der Nachtfaktor bei einem wegen Urlaubs ausgefallenen Nachtdienst zu berücksichtigen?
Im entschiedenen Fall blieb das stattgebende Berufungsurteil bestehen. Der OGH sah in der Beurteilung der begehrten Zeitgutschrift keine Abweichung von seiner bisherigen Rechtsprechung und wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Warum war die Anwendbarkeit von § 6 UrlG nicht entscheidend?
Das Klagebegehren war auf eine Zeitgutschrift und nicht auf die Höhe des Urlaubsentgelts gerichtet. Daher kam es nach Ansicht des OGH nicht auf das konkrete Prinzip zur Berechnung des Urlaubsentgelts an.
Ist die Zeitgutschrift aus dem Nachtfaktor zusätzliches Entgelt?
Nein. Der OGH ordnete Ersatzruhe beziehungsweise Freizeitausgleich als andere Verteilung der Arbeitszeit und nicht als zusätzliches Entgelt ein.
Hat der OGH über das Urlaubsstundenkontingent entschieden?
Nein. Mögliche Folgen für das Urlaubsstundenkontingent waren nicht Gegenstand des Klagebegehrens und damit nicht Prozessgegenstand.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung erging als Zurückweisungsbeschluss mangels erheblicher Rechtsfrage; das Ergebnis ist daher nicht als allgemein-abstrakte Sachentscheidung über每
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