RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Parteien schlossen am 6. Dezember 2021 einen Internet-System-Vertrag mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Geschuldet waren insbesondere die Erstellung und laufende Aktualisierung einer individuellen Internetpräsenz samt Online-Shop, das Hosting der Website und eine Suchmaschinenoptimierung. Nachdem die beklagte Partei die monatlichen Zahlungen eingestellt hatte, löste die klagende Partei den Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auf. [2]
Die klagende Partei begehrte 8.236,80 EUR samt Anhang. Dieser Betrag entsprach 22 ausständigen Monatsraten abzüglich einer mit 35 % angesetzten Eigenersparnis. Die beklagte Partei berief sich unter anderem auf Leistungsmängel und laesio enormis und erhob eine Gegenforderung. [1]
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Nach seinen Feststellungen betrug der gemeine Wert der geschuldeten Leistungen rund 17.360,21 EUR und damit mehr als die Hälfte des vereinbarten Gesamtentgelts von 20.736 EUR. Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung und ließ die ordentliche Revision nachträglich zur rechtlichen Einordnung des Internet-System-Vertrags zu. [1]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage. Der Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts bindet ihn gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht. [3]
- Revisionsgegenstand: Die beklagte Partei hielt in dritter Instanz nicht mehr an ihrem Standpunkt fest, sie sei wegen mangelhafter Leistungen selbst wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Sie machte nur noch geltend, der Vertrag sei als Bestandvertrag und nicht als gemischter Vertrag mit werk- und dienstvertraglichen Elementen einzuordnen. [3]
- Wertermittlung: Nach der vom OGH angeführten ständigen Rechtsprechung gehören die Ermittlung des Werts von Sachen oder Leistungen und die Wahl der sachverständigen Bewertungsmethode zum Tatsachenbereich. Der OGH verwies dazu auf 3 Ob 246/18z. [1]
- Vertragsqualifikation: Die Revision zeigte nicht auf, weshalb die rechtliche Einordnung des Vertrags für die Wahl der Bewertungsmethode maßgeblich sein sollte. Nach Ansicht des OGH richtete sich das Rechtsmittel tatsächlich gegen die auf dem Sachverständigengutachten beruhende Feststellung des gemeinen Werts. [1]
- Prüfungsgrenzen: Als Rechtsinstanz kann der OGH die Richtigkeit der von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht überprüfen. Auch die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des zugrunde liegenden Sachverständigengutachtens fällt in den nicht revisiblen Bereich der Beweiswürdigung. [1]
- Keine abschließende Vertragseinordnung: Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Frage nach der rechtlichen Einordnung des Internet-System-Vertrags stellte sich im konkreten Revisionsverfahren nicht. Der OGH nahm daher keine abschließende Qualifikation des Vertrags vor. [1]
Ergebnis
Die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Damit blieb die Entscheidung auf Zahlung von 8.236,80 EUR samt Anhang aufrecht. [1] [1]
Die beklagte Partei wurde verpflichtet, der klagenden Partei die mit 1.000,75 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung, darin 166,79 EUR Umsatzsteuer, binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich bei der Revisionszulässigkeit und der Kostenentscheidung auf Bestimmungen der ZPO sowie auf Rechtsprechung zu den Grenzen der Tatsachen- und Beweiswürdigungsprüfung durch den OGH. [3] [1]
- § 508a Abs 1 ZPO: Der OGH ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Revision nicht an den Ausspruch des Berufungsgerichts gebunden. [3]
- §§ 41, 50 ZPO: Auf diesen Bestimmungen beruht die Kostenentscheidung. Die klagende Partei hatte in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. [1]
- 3 Ob 246/18z: Die Entscheidung wird als Beleg dafür angeführt, dass die Ermittlung des Werts und die Wahl der Bewertungsmethode dem Tatsachenbereich angehören. [1]
- RS0042903: Dieser Rechtssatz wird für die fehlende Überprüfbarkeit der Tatsachenfeststellungen durch den OGH herangezogen. [1]
- RS0113643: Dieser Rechtssatz wird zur Einordnung der Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens als Frage der Beweiswürdigung angeführt. [1]
Spruch
Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Ermittlung des Werts einer Leistung einschließlich der sachverständigen Bewertungsmethode betrifft grundsätzlich den Tatsachenbereich und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.000,75 EUR (darin enthalten 166,79 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00107_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Die Parteien schlossen am 6. Dezember 2021 einen Internet-System-Vertrag mit einer Laufzeit von 36 Monaten, aufgrund dessen die Klägerin insbesondere die Erstellung und laufende Aktualisierung einer individuellen Internetpräsenz der Beklagten samt Online-Shop, das Hosting der Website sowie eine Suchmaschinenoptimierung schuldete. Nachdem die Beklagte die vereinbarten monatlichen Zahlungen eingestellt hatte, erklärte die Klägerin die sofortige Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00107_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[8] Die Revision ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig. [9] 1. Die Beklagte kommt in dritter Instanz auf ihren ursprünglichen Prozessstandpunkt, sie schulde nichts mehr, weil sie selbst wegen der mangelhaften Leistungserbringung durch die Klägerin berechtigt vom Vertrag zurückgetreten sei, zu Recht nicht mehr zurück.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00107_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00107_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I* GmbH, *, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00107_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Katharina Bleckmann, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei H* GmbH, *, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260720_OGH0002_0030OB00107_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Die Ermittlung des gemeinen Werts einer Leistung ist grundsätzlich eine Tatfrage.
- Auch die Wahl der sachverständigen Bewertungsmethode gehört nach der zitierten Rechtsprechung zum Tatsachenbereich.
- Eine Revision eröffnet keine neuerliche Prüfung von Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung.
- Der OGH qualifizierte den Internet-System-Vertrag in dieser Entscheidung nicht abschließend.
- Der Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts bindet den OGH nicht.
Häufige Fragen
Wie ordnete der OGH den Internet-System-Vertrag rechtlich ein?
Der OGH nahm keine abschließende Einordnung vor. Die Vertragsqualifikation war für die angegriffene Wertermittlung nicht als entscheidungserheblich dargelegt worden.
Warum wurde die Revision zurückgewiesen?
Die Revision zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf, sondern richtete sich inhaltlich gegen die Feststellung des gemeinen Werts und damit gegen den Tatsachenbereich.
Kann der OGH ein Sachverständigengutachten neu bewerten?
Nach der Entscheidung kann der OGH als Rechtsinstanz weder Tatsachenfeststellungen neu prüfen noch die Beweiswürdigung zu Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens überprüfen.
Hat der OGH über laesio enormis entschieden?
Die Einwendung war Gegenstand des Verfahrens. Im Revisionsverfahren ging es jedoch nur noch um die behauptete Bedeutung der Vertragsqualifikation für die Wertermittlung.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung enthält keine abschließende Aussage dazu, ob der konkrete Internet-System-Vertrag als Bestandvertrag oder als gemischter Vertrag einzuordnen i
Die Aussagen zur Wertermittlung betreffen die revisionsrechtliche Abgrenzung zwischen Tat- und Rechtsfragen.
Die Darstellung ersetzt keine Prüfung anderer Internet-System-Verträge oder individueller Vertragsgestaltungen.
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