RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Vater des Klägers überquerte als Radfahrer eine ampelgeregelte Kreuzung und wurde dabei von einem Bus erfasst und getötet. Die Erstbeklagte war Halterin des Busses, die Zweitbeklagte dessen Haftpflichtversicherer. [2] [3]
Als der Radfahrer die Haltelinie überfuhr, wechselte die rechts neben seinem Fahrstreifen angebrachte Dreikammerlichtsignalanlage von Gelb auf Rot. Eine auf der gegenüberliegenden Straßenseite angebrachte Zweikammerlichtsignalanlage mit Fußgänger- und Radfahrerpiktogramm zeigte zu diesem Zeitpunkt bereits seit zwölf Sekunden Rotlicht. [2] [3]
Die Vorinstanzen nahmen das Alleinverschulden des Radfahrers an. Sie wiesen die auf Ersatz von Trauerschmerz, Schockschaden und pauschalen Unkosten sowie auf Feststellung der Haftung gerichtete Klage ab. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Die vom Berufungsgericht zugelassene ordentliche Revision war daher ungeachtet des nicht bindenden Zulassungsausspruchs zurückzuweisen. [3] [3]
- Beobachtungspflicht bei Grünlicht: Grünes Licht gewährt keine uneingeschränkte freie Fahrt. Fahrzeuglenker müssen die Verkehrslage weiterhin beobachten und ihre Fahrt unter Bedachtnahme auf § 3 StVO aus der jeweiligen Ex-ante-Sicht einrichten. Die Beurteilung, dass der bei Grünlicht einfahrende Buslenker den Querverkehr nicht kontinuierlich beobachten musste, war nach Ansicht des OGH vertretbar. [3]
- Fehlende Unfallkausalität: Es stand nicht fest, dass ein kurzer Blick des Buslenkers nach links den Unfall verhindert hätte. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen wäre nur eine kontinuierliche Beobachtung nach links und rechts unfallvermeidend gewesen. Einen sonstigen Sorgfaltsverstoß des Buslenkers machte die Revision nicht geltend. [3]
- Verschuldenshaftung: Die Verneinung einer Verschuldenshaftung durch die Vorinstanzen war daher nicht korrekturbedürftig. [3]
- Haftung nach dem EKHG: Nach § 9 Abs 2 EKHG entfällt die Halterhaftung, wenn der Lenker jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt eingehalten hat. Misslingt dieser Entlastungsbeweis, kann bei Mitverschulden des Geschädigten eine Schadensteilung nach § 7 Abs 1 EKHG in Verbindung mit § 1304 ABGB erfolgen. Eine Haftung kann dennoch entfallen, wenn die auf Halterseite zu berücksichtigenden Umstände gegenüber dem schwerwiegenden Verschulden des Geschädigten zu vernachlässigen sind. [3]
- Gravierender Ampelverstoß: Der Radfahrer hätte nach den Feststellungen vor der Haltelinie sicher und unfallvermeidend anhalten können. Sein Einfahren unter Verletzung des Haltegebots nach § 38 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 StVO wertete der OGH angesichts der komplexen Kreuzung als derart gravierend, dass die gewöhnliche Betriebsgefahr des Busses vollständig in den Hintergrund trat. [3]
- Nicht entscheidungswesentliche Ampelfrage: Sowohl gelbes nicht blinkendes Licht als auch rotes Licht enthalten ein Haltegebot und verfolgen nach den Ausführungen des OGH gleiche Schutzzwecke. Deshalb musste nicht abschließend geklärt werden, ob für den Radfahrer die Zwei- oder die Dreikammerlichtsignalanlage maßgeblich war. [3]
Ergebnis
Der OGH wies die Revision zurück. Eine Verschuldenshaftung wurde verneint; auch die gewöhnliche Betriebsgefahr des Busses begründete angesichts des gravierenden Verstoßes des Radfahrers gegen das Haltegebot keine Haftung der Beklagten. [1] [3]
Der Kläger muss den Beklagten die mit 1.863,53 EUR und der Nebenintervenientin die mit 1.690,80 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen ersetzen. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt das Haltegebot bei gelbem und rotem Licht, die Sorgfalt eines bei Grünlicht in eine Kreuzung einfahrenden Lenkers, die Gefährdungshaftung des Halters sowie die Zulässigkeit der Revision. [3]
- § 3 StVO: Allgemeine Sorgfaltsanforderungen und Beurteilung der Verkehrslage aus der Ex-ante-Sicht des Fahrzeuglenkers. [3]
- § 38 Abs 1, 2, 4 und 5 StVO: Bedeutung der Lichtzeichen, Haltegebot bei gelbem beziehungsweise rotem Licht und freie Fahrt bei Grünlicht. [3]
- § 7 Abs 1 und § 9 Abs 2 EKHG: Schadensteilung bei Mitverschulden und Ausschluss der Halterhaftung bei erfolgreichem Entlastungsbeweis. [3]
- § 1304 ABGB: Berücksichtigung des Mitverschuldens des Geschädigten bei der Schadensteilung. [3]
- §§ 502 Abs 1 und 508a Abs 1 ZPO: Erhebliche Rechtsfrage als Voraussetzung der Revision und fehlende Bindung des OGH an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts. [3] [3]
- §§ 41 und 50 ZPO: Grundlage der Kostenentscheidung im Revisionsverfahren. [3]
Spruch
Die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen. Das gravierende Verschulden des getöteten Radfahrers ließ die gewöhnliche Betriebsgefahr des Busses und eine allenfalls dem Entlastungsbeweis entgegenstehende fehlende kontinuierliche Beobachtung des Querverkehrs vollständig in den Hintergrund treten.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 1.863,53 EUR (darin enthalten 310,59 EUR USt) sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien die mit 1.690,80 EUR (darin enthalten 281,80 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00120_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der Vater des Klägers wurde als Radfahrer im Zuge der Überquerung einer ampelgeregelten Kreuzung vom von der Erstbeklagten gehaltenen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Bus erfasst und getötet. Die rechts neben dem vom Vater des Klägers benutzten Fahrstreifen angebrachte Dreikammerlichtsignalanlage sprang von Gelb- auf Rotlicht um, als der Vater des Klägers die bei der Ampel angebrachte Haltelinie überfuhr. Hingegen zeigte eine auf der gegenüberliegenden Straßenseite angebrachte Zweikammerlichtsignalanlage mit einem Fußgänger- und Radfahrerpiktogramm zu diesem Zeitpunkt schon seit zwölf Sekunden Rotlicht.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00120_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[4] Die Revision des Klägers ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Vorliegens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. 1. Zur Verschuldenshaftung: [5] 1.1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00120_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00120_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Madeleine Danner, LL.M., Rechtsanwälte in Salzburg, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Parteien S*, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00120_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Michael Schubeck, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 20.100 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 20.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260728_OGH0002_0020OB00120_26Z0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Grünlicht entbindet Fahrzeuglenker nicht von der Pflicht, die aktuelle Verkehrslage zu beobachten.
- Eine kontinuierliche Beobachtung des Querverkehrs war für den Buslenker unter den festgestellten Umständen nicht erforderlich.
- Das gravierende Missachten des Haltegebots durch den Radfahrer verdrängte die gewöhnliche Betriebsgefahr des Busses.
- Welche der beiden Lichtsignalanlagen maßgeblich war, blieb mangels Entscheidungserheblichkeit offen.
- Die Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Haftet ein Bushalter trotz eines schweren Ampelverstoßes des Radfahrers?
Nach dieser Entscheidung nicht, wenn das gravierende Verschulden des Radfahrers die gewöhnliche Betriebsgefahr des Busses vollständig in den Hintergrund treten lässt. Maßgeblich bleiben stets die konkreten Feststellungen des Einzelfalls.
Darf ein Fahrzeuglenker bei Grünlicht ohne weitere Beobachtung in die Kreuzung fahren?
Nein. Grünlicht bedeutet keine uneingeschränkte freie Fahrt. Der Lenker muss die Verkehrslage beobachten und seine Weiterfahrt danach einrichten; der konkrete Umfang der Beobachtungspflicht hängt von der aus seiner Ex-ante-Sicht erkennbaren Situation ab.
Musste der Buslenker den Querverkehr kontinuierlich beobachten?
Der OGH hielt die gegenteilige Beurteilung des Berufungsgerichts im konkreten Fall für vertretbar. Zudem stand nicht fest, dass ein bloß kurzer Blick nach links den Unfall verhindert hätte.
Welche Ampel galt für den Radfahrer?
Der OGH ließ offen, ob die Zwei- oder die Dreikammerlichtsignalanlage maßgeblich war. Der Radfahrer hatte auch bei Heranziehung der Dreikammerampel gegen das Haltegebot verstoßen; die Ampelfrage war daher nicht entscheidungswesentlich.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung erging als Zurückweisungsbeschluss mangels erheblicher Rechtsfrage.
Die Maßgeblichkeit der Zwei- oder Dreikammerlichtsignalanlage wurde vom OGH nicht abschließend geklärt.
Die Darstellung gibt ausschließlich den bereitgestellten Entscheidungstext wieder und ersetzt keine rechtliche Prüfung eines anderen Sachverhalts.
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