RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9Ob97/25t
Entscheidungsdatum
2026-03-18
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00097.25T.0318.000
Dokumentnummer
JJT_20260318_OGH0002_0090OB00097_25T0000_000

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens waren die Unwirksamkeit und Löschung einer Urkundenhinterlegung, eventualiter eine Feststellung, sowie die Räumung einer Liegenschaft. Der Kläger, die beklagte Gesellschaft und die auf Beklagtenseite beigetretene Nebenintervenientin erhoben außerordentliche Revisionen gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz. [3] [4]

Auf der Liegenschaft war in Massivbauweise ein Gebäude zum Betrieb eines Lebensmittelsupermarkts errichtet worden. Der Grundnutzung lag ein unbefristeter Mietvertrag zugrunde, bei dem der Vermieter für 30 Jahre auf eine Kündigung verzichtet hatte. Für die Zeit danach waren die Kündigungsgründe auf Mietzinsrückstand und die Eröffnung eines Konkursverfahrens über das Vermögen der Mieterin beschränkt. [4]

Die Mieterin durfte während des Mietverhältnisses bauliche Veränderungen vornehmen und hatte das Gebäude instand zu halten. Bei Beendigung des Mietverhältnisses sollte das Objekt unentgeltlich an den Vermieter fallen und auf dessen Verlangen in ordnungsgemäßem Zustand übergeben werden. [4]

Ausführungen des OGH

Der OGH behandelte zunächst die gegen die Abweisung des Räumungsbegehrens gerichtete Revision des Klägers und anschließend gemeinsam die Revisionen der Beklagten und der Nebenintervenientin, die sich im Wesentlichen auf die behauptete Eigenschaft des Gebäudes als Superädifikat stützten. [3] [4]

Ergebnis

Der OGH wies sämtliche außerordentlichen Revisionen gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurück, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt wurde. [1] [4]

Hinsichtlich des Räumungsbegehrens blieb es bei der Beurteilung, dass die Beklagte ihr Nutzungsrecht von der weiterhin mietberechtigten Nebenintervenientin ableitete und daher keine titellose Benützung vorlag. Hinsichtlich der behaupteten Superädifikatseigenschaft war die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach keine ausreichenden objektiv erkennbaren Umstände für eine fehlende Belassungsabsicht bestanden, nicht korrekturbedürftig. [4]

Die Entscheidung erfolgte als Zurückweisungsbeschluss im außerordentlichen Revisionsverfahren. Der OGH zeigte keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfrage auf. [4]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich insbesondere auf die sachenrechtlichen Regeln über Gebäude auf fremdem Grund sowie auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen der außerordentlichen Revision. [4]

Spruch

Der OGH wies die außerordentlichen Revisionen des Klägers, der Beklagten und der Nebenintervenientin zurück. Die vertretbare Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die Beklagte ihr Benützungsrecht von der weiterhin mietberechtigten Nebenintervenientin ableitet und keine ausreichenden objektiven Umstände für eine fehlende Belassungsabsicht vorlagen, warf keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen des Klägers, der Beklagten und der Nebenintervenientin werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Begründung:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00097_25T0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

I. Zur Revision des Klägers: [1] Diese wendet sich gegen die Abweisung des Räumungsbegehrens. [2] 1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00097_25T0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00097_25T0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Johann Sparowitz, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei V* GmbH, *, vertreten durch die ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei B* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr.

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[3]

RIS-Kontext

Alexander Scheitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unwirksamkeit und Löschung einer Urkundenhinterlegung in eventu Feststellung sowie Räumung, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei (Revisionsinteresse 31.000 EUR), der beklagten Partei und der Nebenintervenientin (Revisionsinteresse jeweils 31.000 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 2.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00097_25T0000_000.

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[4]

RIS-Kontext

Juli 2025, GZ 2 R 74/25g‑32, den Beschluss gefasst: Die außerordentlichen Revisionen des Klägers, der Beklagten und der Nebenintervenientin werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260318_OGH0002_0090OB00097_25T0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein Dritter benützt ein Mietobjekt nicht titellos, wenn er sein Benützungsrecht von einem weiterhin berechtigten Mieter ableitet und mit dessen Zustimmung handelt. ()
  • Ein stillschweigender Verzicht des Mieters auf sein Mietrecht ist nur mit besonderer Vorsicht anzunehmen. ()
  • Für die Qualifikation als Superädifikat muss die fehlende Belassungsabsicht durch objektiv erkennbare Umstände nach außen treten. ()
  • Äußeres Erscheinungsbild, Zweckwidmung und Grundnutzungsverhältnis sind gemeinsam zu würdigen; keines dieser Kriterien entscheidet zwingend für sich allein. ()
  • Wer sich bei einem in fester und solider Bauweise errichteten Gebäude auf dessen Superädifikatseigenschaft beruft, trägt die Beweislast für die maßgebliche fehlende Belassungsabsci

Häufige Fragen

Wann liegt nach dem OGH ein Superädifikat vor?

Ein Superädifikat setzt voraus, dass das Gebäude nicht in der Absicht errichtet wurde, dauerhaft auf dem fremden Grund zu bleiben. Diese Absicht ist anhand objektiv erkennbarer Umstände zu beurteilen. ()

Welche Kriterien sind für die Belassungsabsicht maßgeblich?

Zu berücksichtigen sind das äußere Erscheinungsbild des Bauwerks, seine Zweckwidmung und das zugrunde liegende Grundnutzungsverhältnis. Alle drei Gesichtspunkte sind in die Beurteilung einzubeziehen. ()

Schließt ein unbefristetes Nutzungsrecht ein Superädifikat aus?

Nein. Nach der wiedergegebenen Beurteilung schließt ein unbefristetes Nutzungsrecht ein Superädifikat nicht automatisch aus; es belegt aber auch nicht von selbst eine fehlende Belassungsabsicht. ()

Reicht eine vertraglich vereinbarte freie Verfügbarkeit über das Gebäude aus?

Nein. Die Sonderrechtsfähigkeit ist eine Folge der Qualifikation als Superädifikat und kann diese Qualifikation nicht selbst begründen. ()

Quelle und Hinweis

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Die Aussage zur fehlenden Superädifikatseigenschaft ist als nicht korrekturbedürftige Beurteilung des Berufungsgerichts und nicht als abstrakter Feststellungss

Die Entscheidung enthält keine Kostenentscheidung im bereitgestellten Text; eine solche wurde daher nicht ergänzt.

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