RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Erstbeklagte vermittelte Mandanten, die Besitzschutzansprüche geltend machen wollten. Ihr Erfolgs- und Vermittlungshonorar bestand in einem Prozentsatz jener Zahlungen, die von potenziellen Besitzstörern vereinnahmt wurden. Nach den Feststellungen nahm sie zugleich Einfluss auf die Mandatsausübung beziehungsweise Verfahrensführung durch ihre Partneranwälte. Das Geschäftsmodell zielte auf automatisierte Abmahnungen und eine Prozesskostenablöse von 395 EUR ab. [3]
Das Berufungsgericht untersagte der Erstbeklagten diese und gleichartige Entgeltvereinbarungen sowie deren Bewerbung. Der Zweitbeklagten wurde die Förderung des Geschäftsmodells, insbesondere durch Halterauskünfte, Datenübermittlung und die Tätigkeit als Zahlstelle, untersagt. Der Drittbeklagte durfte die Wettbewerbsverstöße nicht ermöglichen oder veranlassen. [2] [3]
Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien erhoben die Beklagten eine außerordentliche Revision. Sie machten unter anderem geltend, dass ein Prozessfinanzierer in einem gewissen Umfang auf beauftragte Rechtsanwälte Einfluss nehmen dürfe, und beriefen sich auf einen in einem anderen Verfahren abgeschlossenen Vergleich. [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof sah in den Revisionsausführungen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. [3] [3]
- Begriff des Rechtsfreunds: Der Begriff des „Rechtsfreunds“ nach § 879 Abs 2 Z 2 ABGB ist nicht auf Rechtsanwälte oder Personen mit vergleichbaren Standespflichten beschränkt. Auch ein Prozessfinanzierer kann dem Verbot unterliegen, wenn er den Kunden rechtlich berät oder Einfluss auf die anwaltliche Verfahrensführung zu nehmen versucht. [3]
- Einflussnahme im Einzelfall: Ob eine Einflussnahme zulässig ist, kann nur anhand der konkreten Umstände beurteilt werden. Nach Ansicht des OGH war dem Geschäftsmodell der Erstbeklagten eine Einflussnahme auf die außergerichtliche Verfahrensführung immanent. Daran änderten weder angepasste Allgemeine Geschäftsbedingungen noch die formale Beteiligung weisungsunabhängiger Rechtsanwälte etwas. [3]
- Gegenstand des Verfahrens: Der OGH stellte klar, dass nicht die Zulässigkeit der Einflussnahme als solche, sondern die Zulässigkeit der vereinbarten Vergütung zu beurteilen war. [3]
- Quotenbeteiligung: Die Entgeltvereinbarung verstieß nach den Ausführungen des OGH gegen § 879 Abs 2 Z 2 ABGB. Das Verbot erfasst die Beteiligung mit einer Quote am Erfolg, nicht hingegen jedes Erfolgshonorar als solches. [3]
- Honorar bei Misserfolg: Dass bei einem Misserfolg kein Honorar geschuldet wurde, beseitigte den Verstoß nicht. Ist für den Nichterfolg kein oder nur ein unverhältnismäßig geringes Honorar vorgesehen, greift nach der zitierten Rechtsprechung die Nichtigkeitssanktion des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB. [3]
- Nicht vorgebrachter Vergleich: Das Berufungsgericht durfte die Ausführungen zu einem vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgeschlossenen Vergleich als Abweichung vom festgestellten Sachverhalt behandeln. Die Beklagten hatten in erster Instanz weder Tatsachenvorbringen zum Inhalt des Vergleichs erstattet noch den Vergleich vorgelegt; sein Inhalt war daher nicht nach § 267 ZPO als unstrittig zu behandeln. [3]
Ergebnis
Die außerordentliche Revision wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen, weil die Beklagten keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen konnten. Eine weitergehende Begründung war nach § 510 Abs 3 ZPO nicht erforderlich. [1] [3]
Damit blieb das vom Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot gegen die Erstbeklagte sowie die Verbote der Förderung beziehungsweise Ermöglichung gegenüber der Zweitbeklagten und dem Drittbeklagten bestehen. [2] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt insbesondere das Verbot erfolgsabhängiger Quotenbeteiligungen sowie die prozessualen Voraussetzungen einer außerordentlichen Revision. [3] [3]
- § 879 Abs 2 Z 2 ABGB: Nichtigkeit bestimmter Vereinbarungen über eine Beteiligung eines Rechtsfreunds am erstrittenen oder sonst durchgesetzten Betrag; im vorliegenden Fall auf die Quotenbeteiligung eines Einfluss nehmenden Prozessfinanzierers angewandt. [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Voraussetzung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. [3] [3]
- § 508a Abs 2 ZPO: Grundlage für die Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfrage. [1] [3]
- § 510 Abs 3 ZPO: Ermöglicht bei der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision das Absehen von einer weitergehenden Begründung. [3]
- § 267 ZPO: Der nicht vorgelegte und in erster Instanz inhaltlich nicht vorgebrachte Vergleich konnte nicht als unstrittig behandelt werden. [3]
- Zitierte Rechtsprechung: Der OGH verwies insbesondere auf 4 Ob 144/24s, 7 Ob 8/06m, 6 Ob 183/16d sowie auf die Rechtssätze RS0016810 und RS0111489. [3]
Spruch
Ein Prozessfinanzierer kann als „Rechtsfreund“ im Sinn des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB dem Verbot der Quotenbeteiligung unterliegen, wenn er Rechtsberatung erteilt oder Einfluss auf die Verfahrensführung nimmt. Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00037_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Das Berufungsgericht verpflichtete – im Wesentlichen gleich wie schon das Erstgericht – die Erstbeklagte, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, sich für die Vermittlung von Mandanten, die Besitzschutzansprüche geltend machen wollen, ein Erfolgs- und Vermittlungshonorar auszubedingen, das in einem Prozentsatz der von (potenziellen) Besitzstörern vereinnahmten Zahlungen, gleich welcher Bezeichnung oder Widmung (zB Pauschalbeträge für Klagsverzichte, Ersatz der Rechtsdurchsetzungskosten), besteht, solange sie Einfluss auf die Mandatsausübung/Verfahrensführung durch ihren Partneranwalt/ihre Partneranwälte nimmt; verboten wurden auch gleichartige Verhaltensweisen, wie et...
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00037_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[2] In ihrer außerordentlichen Revision gelingt es den Beklagten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. [3] 1. Nach neuerer Rechtsprechung beschränkt sich der Begriff des „Rechtsfreunds“ im Sinn des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB nicht ausschließlich auf Rechtsanwälte oder sonstige Personen, für die – den anwaltlichen Standespflichten vergleichbare – Standesregeln bestehen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00037_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei * Rechtsanwälte OG, *, gegen die beklagten Parteien 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00037_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
*, alle vertreten durch die PHH Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00037_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Jänner 2026, GZ 1 R 165/25d-40, den Beschluss gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00037_26H0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Auch ein Prozessfinanzierer kann als „Rechtsfreund“ unter § 879 Abs 2 Z 2 ABGB fallen, wenn er Rechtsberatung erteilt oder auf die anwaltliche Verfahrensführung Einfluss nimmt. [
- Das gesetzliche Verbot betrifft die Quotenbeteiligung am Erfolg, nicht jedes Erfolgshonorar als solches.
- Ob eine relevante Einflussnahme vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
- Nicht rechtzeitig erstattetes Tatsachenvorbringen kann nicht als sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht werden.
- Die außerordentliche Revision scheiterte am Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO.
Häufige Fragen
Kann § 879 Abs 2 Z 2 ABGB auch für Prozessfinanzierer gelten?
Ja. Nach dem OGH kann ein Prozessfinanzierer als „Rechtsfreund“ erfasst sein, wenn er Rechtsberatung erteilt oder Einfluss auf die Verfahrensführung durch den Anwalt nimmt. Maßgeblich sind die konkreten Umstände.
Sind Erfolgshonorare nach dieser Entscheidung generell unzulässig?
Nein. Der OGH unterscheidet zwischen einem Erfolgshonorar als solchem und einer verbotenen Beteiligung mit einer Quote am erzielten Erfolg.
Ändert ein fehlendes Honorar bei Misserfolg die Beurteilung?
Im entschiedenen Fall verneinte der OGH dies. Ist für den Nichterfolg kein oder nur ein unverhältnismäßig geringes Honorar vorgesehen, kann die Nichtigkeitssanktion des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB greifen.
Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?
Die Beklagten konnten keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. Die Revision war daher nach § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Namen der Parteien sind im RIS-Auszug anonymisiert und wurden daher nicht ergänzt.
Die Entscheidung erging über die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision; die Darstellung vermeidet eine Verallgemeinerung über den entschiedenen Sachverh
Die rechtliche Beurteilung einer Einflussnahme bleibt nach dem OGH von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Urheberrechtliche Beurteilung einer IPTV-Komplettlösung – OGH 4 Ob 36/26m
Der OGH wies die außerordentliche Revision zu einer IPTV-Komplettlösung zurück. Die Speicherung verschlüsselter Daten schließt eine Vervielfältigung nicht aus, wenn demn=
Keine Unterbrechung des Revisionsverfahrens wegen offener EuGH-Glücksspielverfahren – OGH
Der OGH lehnte eine Unterbrechung bis zu den EuGH-Verfahren C-898/24 und C-9/25 ab und wies die außerordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.
Keine Unterbrechung der Revisionsfrist durch unzulässigen Verfahrenshilfeantrag – OGH 5 Ob
Ein unzulässiger neuerlicher Verfahrenshilfeantrag ohne Darlegung geänderter Umstände berührt die vierwöchige Revisionsfrist nicht.
Grenzen von Unterbrechungsantrag und Revision im Glücksspielverfahren – OGH 5 Ob 49/26f
Der OGH weist einen neuerlichen Unterbrechungsantrag, einen Antrag auf Einholung einer EuGH-Vorabentscheidung sowie die außerordentliche Revision in einem Verfahren über