RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
4Ob37/26h
Entscheidungsdatum
2026-08-06
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0040OB00037.26H.0806.000
Dokumentnummer
JJT_20260806_OGH0002_0040OB00037_26H0000_000

Sachverhalt

Die Erstbeklagte vermittelte Mandanten, die Besitzschutzansprüche geltend machen wollten. Ihr Erfolgs- und Vermittlungshonorar bestand in einem Prozentsatz jener Zahlungen, die von potenziellen Besitzstörern vereinnahmt wurden. Nach den Feststellungen nahm sie zugleich Einfluss auf die Mandatsausübung beziehungsweise Verfahrensführung durch ihre Partneranwälte. Das Geschäftsmodell zielte auf automatisierte Abmahnungen und eine Prozesskostenablöse von 395 EUR ab. [3]

Das Berufungsgericht untersagte der Erstbeklagten diese und gleichartige Entgeltvereinbarungen sowie deren Bewerbung. Der Zweitbeklagten wurde die Förderung des Geschäftsmodells, insbesondere durch Halterauskünfte, Datenübermittlung und die Tätigkeit als Zahlstelle, untersagt. Der Drittbeklagte durfte die Wettbewerbsverstöße nicht ermöglichen oder veranlassen. [2] [3]

Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien erhoben die Beklagten eine außerordentliche Revision. Sie machten unter anderem geltend, dass ein Prozessfinanzierer in einem gewissen Umfang auf beauftragte Rechtsanwälte Einfluss nehmen dürfe, und beriefen sich auf einen in einem anderen Verfahren abgeschlossenen Vergleich. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der Oberste Gerichtshof sah in den Revisionsausführungen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. [3] [3]

Ergebnis

Die außerordentliche Revision wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO zurückgewiesen, weil die Beklagten keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen konnten. Eine weitergehende Begründung war nach § 510 Abs 3 ZPO nicht erforderlich. [1] [3]

Damit blieb das vom Berufungsgericht ausgesprochene Unterlassungsgebot gegen die Erstbeklagte sowie die Verbote der Förderung beziehungsweise Ermöglichung gegenüber der Zweitbeklagten und dem Drittbeklagten bestehen. [2] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt insbesondere das Verbot erfolgsabhängiger Quotenbeteiligungen sowie die prozessualen Voraussetzungen einer außerordentlichen Revision. [3] [3]

Spruch

Ein Prozessfinanzierer kann als „Rechtsfreund“ im Sinn des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB dem Verbot der Quotenbeteiligung unterliegen, wenn er Rechtsberatung erteilt oder Einfluss auf die Verfahrensführung nimmt. Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00037_26H0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Das Berufungsgericht verpflichtete – im Wesentlichen gleich wie schon das Erstgericht – die Erstbeklagte, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, sich für die Vermittlung von Mandanten, die Besitzschutzansprüche geltend machen wollen, ein Erfolgs- und Vermittlungshonorar auszubedingen, das in einem Prozentsatz der von (potenziellen) Besitzstörern vereinnahmten Zahlungen, gleich welcher Bezeichnung oder Widmung (zB Pauschalbeträge für Klagsverzichte, Ersatz der Rechtsdurchsetzungskosten), besteht, solange sie Einfluss auf die Mandatsausübung/Verfahrensführung durch ihren Partneranwalt/ihre Partneranwälte nimmt; verboten wurden auch gleichartige Verhaltensweisen, wie et...

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[2] In ihrer außerordentlichen Revision gelingt es den Beklagten nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. [3] 1. Nach neuerer Rechtsprechung beschränkt sich der Begriff des „Rechtsfreunds“ im Sinn des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB nicht ausschließlich auf Rechtsanwälte oder sonstige Personen, für die – den anwaltlichen Standespflichten vergleichbare – Standesregeln bestehen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00037_26H0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei * Rechtsanwälte OG, *, gegen die beklagten Parteien 1.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00037_26H0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

*, alle vertreten durch die PHH Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 13.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00037_26H0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Jänner 2026, GZ 1 R 165/25d-40, den Beschluss gefasst: Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260806_OGH0002_0040OB00037_26H0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Auch ein Prozessfinanzierer kann als „Rechtsfreund“ unter § 879 Abs 2 Z 2 ABGB fallen, wenn er Rechtsberatung erteilt oder auf die anwaltliche Verfahrensführung Einfluss nimmt. [
  • Das gesetzliche Verbot betrifft die Quotenbeteiligung am Erfolg, nicht jedes Erfolgshonorar als solches.
  • Ob eine relevante Einflussnahme vorliegt, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
  • Nicht rechtzeitig erstattetes Tatsachenvorbringen kann nicht als sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht werden.
  • Die außerordentliche Revision scheiterte am Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 502 Abs 1 ZPO.

Häufige Fragen

Kann § 879 Abs 2 Z 2 ABGB auch für Prozessfinanzierer gelten?

Ja. Nach dem OGH kann ein Prozessfinanzierer als „Rechtsfreund“ erfasst sein, wenn er Rechtsberatung erteilt oder Einfluss auf die Verfahrensführung durch den Anwalt nimmt. Maßgeblich sind die konkreten Umstände.

Sind Erfolgshonorare nach dieser Entscheidung generell unzulässig?

Nein. Der OGH unterscheidet zwischen einem Erfolgshonorar als solchem und einer verbotenen Beteiligung mit einer Quote am erzielten Erfolg.

Ändert ein fehlendes Honorar bei Misserfolg die Beurteilung?

Im entschiedenen Fall verneinte der OGH dies. Ist für den Nichterfolg kein oder nur ein unverhältnismäßig geringes Honorar vorgesehen, kann die Nichtigkeitssanktion des § 879 Abs 2 Z 2 ABGB greifen.

Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?

Die Beklagten konnten keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen. Die Revision war daher nach § 508a Abs 2 ZPO zurückzuweisen.

Quelle und Hinweis

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Die Namen der Parteien sind im RIS-Auszug anonymisiert und wurden daher nicht ergänzt.

Die Entscheidung erging über die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision; die Darstellung vermeidet eine Verallgemeinerung über den entschiedenen Sachverh

Die rechtliche Beurteilung einer Einflussnahme bleibt nach dem OGH von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig.

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