RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9Ob9/26b
Entscheidungsdatum
2026-06-25
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00009.26B.0625.000
Dokumentnummer
JJT_20260625_OGH0002_0090OB00009_26B0000_000

Sachverhalt

Die Kläger führen einen landwirtschaftlichen Betrieb. In ihrem Auftrag errichtete die Beklagte 2019/2020 eine Lagerhalle, für die 125.000 EUR netto bezahlt wurden. Im Wand- und Dachbereich verbaute die Beklagte industriell hergestellte Isolierpaneele der Nebenintervenientin. [2]

Im Dezember 2021 bemerkten die Kläger Aufwölbungen beziehungsweise Blasen an einigen Paneelen. Ursache war bei der Herstellung nicht vollständig abgesaugtes Cyclopentangas im PIR-Hartschaum. Der Mangel war bei Produktion und Montage für die Beklagte nicht erkennbar. [3]

Die von der Nebenintervenientin vorgeschlagene Reparatur durch Aufbohren der Blasen und Einbringen von Epoxidharz war wegen der hohen Zahl betroffener Stellen ungeeignet. Erforderlich war der vollständige Austausch aller Dach- und Wandpaneele. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH erachtete die außerordentliche Revision entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts als zulässig und berechtigt. Nicht mehr strittig war die Gewährleistungspflicht der Beklagten für die Verbesserung durch Austausch der Paneele. [3]

Da die Lagerhalle im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs errichtet wurde, behandelte der OGH die Kläger nicht als Verbraucher im Sinn des § 1 KSchG. Das Verbrauchergewährleistungsgesetz war daher nicht anwendbar. [3]

Ergebnis

Der Revision der Nebenintervenientin wurde Folge gegeben. Der OGH reduzierte den zugesprochenen Betrag auf 116.667 EUR samt 4 % Zinsen seit 18. November 2023 und wies das Mehrbegehren von 13.335,38 EUR samt Zinsen ab. [1]

Damit entfiel gegenüber dem erstinstanzlichen Zuspruch insbesondere der im Revisionsverfahren bekämpfte Betrag von 10.098 EUR für die Demontage und Wiedermontage der Photovoltaikanlage sowie die damit verbundenen Elektrikerleistungen. Die Beklagte blieb zur Zahlung der Kosten für den erforderlichen Austausch der Paneele verpflichtet. [1] [3]

Die Kläger hatten der Nebenintervenientin außerdem die mit 3.166,32 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt die Reichweite des gewährleistungsrechtlichen Verbesserungsanspruchs, dessen Abgrenzung vom schadenersatzrechtlich zu beurteilenden Mangelfolgeschaden sowie die Voraussetzungen einer Zurechnung des Produzenten als Erfüllungsgehilfen. [3]

Spruch

Die Beklagte hatte aus Gewährleistung für den Austausch der mangelhaften Isolierpaneele einzustehen. Die zusätzlich begehrten Kosten von insgesamt 10.098 EUR für die Demontage und Wiedermontage der von den Klägern selbst angebrachten Photovoltaikanlage sowie für Elektrikerleistungen wurden jedoch nicht zugesprochen. Die Revision der Nebenintervenientin war erfolgreich.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revision der Nebenintervenientin wird Folge gegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abgeändert, dass sie unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten haben: „1. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien 116.667 EUR samt 4 % Zinsen seit 18.11.2023 binnen 14 Tagen zu zahlen. 2.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260625_OGH0002_0090OB00009_26B0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Entscheidungsgründe: [1] Die Kläger führen einen landwirtschaftlichen Betrieb. 2019/2020 wurde in ihrem Auftrag von der Beklagten eine Lagerhalle errichtet, wofür die Kläger 125.000 EUR netto zahlten. Die Beklagte verwendete bei den Arbeiten von der Nebenintervenientin industriell hergestellte Isolierpaneele im Wand- und Dachbereich.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260625_OGH0002_0090OB00009_26B0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[14] Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig und auch berechtigt. [15] 1. Nicht mehr strittig ist, dass die Beklagten den Klägern aus Gewährleistung für die Verbesserung durch Austausch der Paneele einzustehen hat.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260625_OGH0002_0090OB00009_26B0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260625_OGH0002_0090OB00009_26B0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

C*, beide vertreten durch Donnerbauer Rechtsanwalts GmbH in Retz, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in St.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260625_OGH0002_0090OB00009_26B0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Pölten, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei M* GmbH, *, vertreten durch Dr.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Bei einem Werkvertrag zwischen Unternehmern ist die verbraucherrechtliche Rechtsprechung zu Ausbau- und Einbaukosten nicht ohne Weiteres übertragbar.
  • Der Verbesserungsanspruch reicht grundsätzlich nur bis zur Herstellung jenes Zustands, der nach dem Werkvertrag geschuldet war.
  • Ein Produzent zugelieferter Bestandteile ist nicht automatisch Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers.
  • Kosten im Zusammenhang mit anderen Vermögenswerten können als Mangelfolgeschäden dem Schadenersatzrecht unterliegen.
  • Im konkreten Fall wurden 10.098 EUR für Arbeiten an der von den Bestellern selbst angebrachten Photovoltaikanlage nicht zugesprochen.

Häufige Fragen

Muss ein Werkunternehmer die Demontage einer Photovoltaikanlage für Mängelbehebungsarbeiten bezahlen?

Nicht zwingend. Nach dieser Entscheidung kommt es unter anderem auf den Vertragsinhalt, die Reichweite des Verbesserungsanspruchs und eine mögliche schadenersatzrechtliche Haftung an. Der OGH sprach die hier verlangten Kosten nicht zu.

Haftet ein Werkunternehmer für Herstellungsfehler zugelieferter Bauteile?

Nicht automatisch aus Verschulden. Eine Haftung kann etwa an eigenen Auswahl- oder Kontrollpflichten oder an einer Zurechnung des Produzenten als Erfüllungsgehilfen anknüpfen. Im entschiedenen Fall lagen dafür keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.

Was ist der Unterschied zwischen Verbesserung und Mangelfolgeschaden?

Die Verbesserung dient der Herstellung des vertraglich geschuldeten Zustands. Ein Mangelfolgeschaden betrifft demgegenüber weitere Nachteile oder Schäden an anderen Vermögenswerten und wird nach Schadenersatzrecht beurteilt.

Gilt das Verbrauchergewährleistungsgesetz für eine betriebliche Lagerhalle?

Im vorliegenden Fall nicht. Die Halle wurde für einen landwirtschaftlichen Betrieb errichtet, weshalb der OGH die Kläger nicht als Verbraucher behandelte.

Quelle und Hinweis

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Der bereitgestellte Volltextauszug endet innerhalb der Ausführungen zu § 932 Abs 2 ABGB. Die konkrete Endbegründung für die Abweisung der Photovoltaikkosten ist

Der Entscheidungsausgang und die betragsmäßige Reduktion ergeben sich eindeutig aus dem bereitgestellten Spruch.

Die Darstellung dient der Rechtsprechungsdokumentation und ersetzt keine Prüfung eines Einzelfalls.

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