RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Kläger führen einen landwirtschaftlichen Betrieb. In ihrem Auftrag errichtete die Beklagte 2019/2020 eine Lagerhalle, für die 125.000 EUR netto bezahlt wurden. Im Wand- und Dachbereich verbaute die Beklagte industriell hergestellte Isolierpaneele der Nebenintervenientin. [2]
Im Dezember 2021 bemerkten die Kläger Aufwölbungen beziehungsweise Blasen an einigen Paneelen. Ursache war bei der Herstellung nicht vollständig abgesaugtes Cyclopentangas im PIR-Hartschaum. Der Mangel war bei Produktion und Montage für die Beklagte nicht erkennbar. [3]
Die von der Nebenintervenientin vorgeschlagene Reparatur durch Aufbohren der Blasen und Einbringen von Epoxidharz war wegen der hohen Zahl betroffener Stellen ungeeignet. Erforderlich war der vollständige Austausch aller Dach- und Wandpaneele. [3]
- Verbesserungskosten: Die festgestellten Gesamtkosten betrugen 126.765 EUR netto. Darin enthalten waren 5.600 EUR für die Demontage und Wiedermontage einer von den Klägern selbst auf dem Hallendach angebrachten Photovoltaikanlage sowie 4.498 EUR für damit zusammenhängende Elektrikerleistungen. [3]
- Streitgegenstand der Revision: Im Revisionsverfahren war nur noch strittig, ob die Beklagte auch die zusammen 10.098 EUR betragenden Kosten im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage tragen musste. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH erachtete die außerordentliche Revision entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts als zulässig und berechtigt. Nicht mehr strittig war die Gewährleistungspflicht der Beklagten für die Verbesserung durch Austausch der Paneele. [3]
Da die Lagerhalle im Rahmen des landwirtschaftlichen Betriebs errichtet wurde, behandelte der OGH die Kläger nicht als Verbraucher im Sinn des § 1 KSchG. Das Verbrauchergewährleistungsgesetz war daher nicht anwendbar. [3]
- Kein eigenes Verschulden: Der Herstellungsfehler der zugekauften Paneele war für die Beklagte nicht erkennbar. Der OGH legte ihr daher kein eigenes Verschulden an der mangelhaften Leistung zur Last. [3]
- Keine generelle Produzentenzurechnung: Ein Händler beziehungsweise Werkunternehmer haftet nicht ohne Weiteres für jedes Verschulden des Produzenten. Er hat insbesondere die ihn selbst treffenden Pflichten bei Auswahl, Lagerung und Kontrolle zu erfüllen; der Produzent ist regelmäßig nicht sein Erfüllungsgehilfe. [3]
- Erfüllungsgehilfenhaftung: Ob ein Werkunternehmer nach § 1313a ABGB für ein fachlich selbständiges Unternehmen haftet, richtet sich vor allem nach den Vereinbarungen mit dem Werkbesteller. Eine Zurechnung kommt insbesondere bei unmittelbarer Einbindung des Dritten in die werkvertragliche Erfüllungshandlung in Betracht. Dafür bestanden im festgestellten Sachverhalt keine Anhaltspunkte. [3]
- Verbesserungsanspruch: Verbesserungsansprüche sind erhalten gebliebene Erfüllungsansprüche und dienen der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands. Vom Verbesserungspflichtigen kann dabei nicht mehr verlangt werden, als er nach dem Werkvertrag schuldet. [3]
- Mangelfolgeschaden: Schäden, die nicht unmittelbar die Erstellung des Werks betreffen, sondern durch die mangelhafte Leistung an anderen Vermögenswerten entstehen, sind Mangelfolgeschäden. Ihr Ersatz richtet sich nach Schadenersatzrecht. [3]
- Verbraucherrechtliche Ausbaukosten: Der OGH verwies auf die Rechtsprechung des EuGH zu Ausbau- und Einbaukosten beim Verbrauchsgüterkauf. Nach der angeführten Vorentscheidung 9 Ob 64/13x ist die entsprechende richtlinienkonforme Auslegung des § 932 Abs 2 ABGB jedoch auf Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern beschränkt. [3]
Ergebnis
Der Revision der Nebenintervenientin wurde Folge gegeben. Der OGH reduzierte den zugesprochenen Betrag auf 116.667 EUR samt 4 % Zinsen seit 18. November 2023 und wies das Mehrbegehren von 13.335,38 EUR samt Zinsen ab. [1]
Damit entfiel gegenüber dem erstinstanzlichen Zuspruch insbesondere der im Revisionsverfahren bekämpfte Betrag von 10.098 EUR für die Demontage und Wiedermontage der Photovoltaikanlage sowie die damit verbundenen Elektrikerleistungen. Die Beklagte blieb zur Zahlung der Kosten für den erforderlichen Austausch der Paneele verpflichtet. [1] [3]
Die Kläger hatten der Nebenintervenientin außerdem die mit 3.166,32 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt die Reichweite des gewährleistungsrechtlichen Verbesserungsanspruchs, dessen Abgrenzung vom schadenersatzrechtlich zu beurteilenden Mangelfolgeschaden sowie die Voraussetzungen einer Zurechnung des Produzenten als Erfüllungsgehilfen. [3]
- § 932 Abs 2 ABGB: Verbesserung und Austausch; im Entscheidungszusammenhang insbesondere zur Reichweite der Verbesserungspflicht und zur beschränkten Übertragbarkeit der verbraucherrechtlichen Ausbaukostenrechtsprechung. [3]
- § 1313a ABGB: Zurechnung des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen; maßgeblich ist insbesondere, ob der Dritte nach der vertraglichen Vereinbarung unmittelbar in die Erfüllungshandlung eingebunden war. [3]
- § 1 KSchG und § 1 VGG: Die Kläger wurden wegen der Errichtung der Lagerhalle im Rahmen ihres landwirtschaftlichen Betriebs nicht als Verbraucher behandelt; das VGG war daher nicht anwendbar. [3]
- § 508a Abs 1 ZPO: Der OGH war an den Ausspruch des Berufungsgerichts über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision nicht gebunden. [3]
- § 502 Abs 1 ZPO: Das Berufungsgericht hatte die ordentliche Revision mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zugelassen. [3]
- Art 3 Abs 2 und 3 Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/44/EG: Im Volltext als Grundlage der EuGH-Rechtsprechung zu notwendigen Ausbau- und Einbaukosten beim Verbrauchsgüterkauf erörtert. [3]
Spruch
Die Beklagte hatte aus Gewährleistung für den Austausch der mangelhaften Isolierpaneele einzustehen. Die zusätzlich begehrten Kosten von insgesamt 10.098 EUR für die Demontage und Wiedermontage der von den Klägern selbst angebrachten Photovoltaikanlage sowie für Elektrikerleistungen wurden jedoch nicht zugesprochen. Die Revision der Nebenintervenientin war erfolgreich.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revision der Nebenintervenientin wird Folge gegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abgeändert, dass sie unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten haben: „1. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien 116.667 EUR samt 4 % Zinsen seit 18.11.2023 binnen 14 Tagen zu zahlen. 2.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260625_OGH0002_0090OB00009_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Entscheidungsgründe: [1] Die Kläger führen einen landwirtschaftlichen Betrieb. 2019/2020 wurde in ihrem Auftrag von der Beklagten eine Lagerhalle errichtet, wofür die Kläger 125.000 EUR netto zahlten. Die Beklagte verwendete bei den Arbeiten von der Nebenintervenientin industriell hergestellte Isolierpaneele im Wand- und Dachbereich.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260625_OGH0002_0090OB00009_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[14] Die Revision ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig und auch berechtigt. [15] 1. Nicht mehr strittig ist, dass die Beklagten den Klägern aus Gewährleistung für die Verbesserung durch Austausch der Paneele einzustehen hat.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260625_OGH0002_0090OB00009_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260625_OGH0002_0090OB00009_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
C*, beide vertreten durch Donnerbauer Rechtsanwalts GmbH in Retz, gegen die beklagte Partei S* GmbH, *, vertreten durch Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in St.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260625_OGH0002_0090OB00009_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Pölten, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei M* GmbH, *, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260625_OGH0002_0090OB00009_26B0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Bei einem Werkvertrag zwischen Unternehmern ist die verbraucherrechtliche Rechtsprechung zu Ausbau- und Einbaukosten nicht ohne Weiteres übertragbar.
- Der Verbesserungsanspruch reicht grundsätzlich nur bis zur Herstellung jenes Zustands, der nach dem Werkvertrag geschuldet war.
- Ein Produzent zugelieferter Bestandteile ist nicht automatisch Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers.
- Kosten im Zusammenhang mit anderen Vermögenswerten können als Mangelfolgeschäden dem Schadenersatzrecht unterliegen.
- Im konkreten Fall wurden 10.098 EUR für Arbeiten an der von den Bestellern selbst angebrachten Photovoltaikanlage nicht zugesprochen.
Häufige Fragen
Muss ein Werkunternehmer die Demontage einer Photovoltaikanlage für Mängelbehebungsarbeiten bezahlen?
Nicht zwingend. Nach dieser Entscheidung kommt es unter anderem auf den Vertragsinhalt, die Reichweite des Verbesserungsanspruchs und eine mögliche schadenersatzrechtliche Haftung an. Der OGH sprach die hier verlangten Kosten nicht zu.
Haftet ein Werkunternehmer für Herstellungsfehler zugelieferter Bauteile?
Nicht automatisch aus Verschulden. Eine Haftung kann etwa an eigenen Auswahl- oder Kontrollpflichten oder an einer Zurechnung des Produzenten als Erfüllungsgehilfen anknüpfen. Im entschiedenen Fall lagen dafür keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.
Was ist der Unterschied zwischen Verbesserung und Mangelfolgeschaden?
Die Verbesserung dient der Herstellung des vertraglich geschuldeten Zustands. Ein Mangelfolgeschaden betrifft demgegenüber weitere Nachteile oder Schäden an anderen Vermögenswerten und wird nach Schadenersatzrecht beurteilt.
Gilt das Verbrauchergewährleistungsgesetz für eine betriebliche Lagerhalle?
Im vorliegenden Fall nicht. Die Halle wurde für einen landwirtschaftlichen Betrieb errichtet, weshalb der OGH die Kläger nicht als Verbraucher behandelte.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Der bereitgestellte Volltextauszug endet innerhalb der Ausführungen zu § 932 Abs 2 ABGB. Die konkrete Endbegründung für die Abweisung der Photovoltaikkosten ist
Der Entscheidungsausgang und die betragsmäßige Reduktion ergeben sich eindeutig aus dem bereitgestellten Spruch.
Die Darstellung dient der Rechtsprechungsdokumentation und ersetzt keine Prüfung eines Einzelfalls.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Rücktrittsrecht bei Streaming-Abos und dynamischer Leistung – OGH 9 Ob 66/26k
Der OGH behandelt die Einordnung eines Streaming-Abonnements als digitaler Inhalt oder digitale Dienstleistung nach dem FAGG. Maßgeblich ist der dynamische Charakter des
Einstufung eines Fachreferenten nach dem Wiener Bedienstetengesetz – OGH 9 ObA 31/26p
Der OGH verneint eine erhebliche Rechtsfrage zur Einstufung eines Fachreferenten nach der Wiener Modellstellen-Verordnung und weist die Revision zurück.
Kein Parteianspruch auf Einleitung eines EU-Vorabentscheidungsverfahrens – OGH 9 Ob 64/26s
OGH 9 Ob 64/26s: Kein verfahrensrechtlicher Anspruch einer Prozesspartei auf Einleitung eines EU-Vorabentscheidungsverfahrens.
Anlagebetrug: Keine erhebliche Rechtsfrage bei behaupteter Schutzgesetzverletzung – OGH 9
Der OGH wies die Revision eines Anlegers zurück. Die Meldepflicht nach § 67 dAWV ließ keinen individualschützenden Zweck erkennen; zudem fehlte der Nachweis, dass eine fr