RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9Ob70/26y
Entscheidungsdatum
2026-09-01
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00070.26Y.0901.000
Dokumentnummer
JJT_20260901_OGH0002_0090OB00070_26Y0000_000

Sachverhalt

Die Mutter hatte zunächst die alleinige Obsorge für drei minderjährige Kinder. Ihr wurde rechtskräftig die Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung samt gesetzlicher Vertretung entzogen und dem Land Tirol als zuständigem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen. [2] [6]

Die Mutter beantragte, die Kinder- und Jugendhilfe mit einem strukturierten Entwicklungskonzept für eine mögliche Rückführung zu befassen und dazu eine Tagsatzung anzuberaumen. Eine Anpassung des Kontaktrechts regte sie an. Die Vorinstanzen wiesen die Anträge zurück. [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH verneinte eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung. Er ließ offen, ob die gesetzliche Aufgabe, Voraussetzungen für eine kindeswohlgerechte Rückführung zu schaffen, auch das von der Mutter gewünschte strukturierte Entwicklungskonzept umfasst. Entscheidend war die fehlende Darlegung einer Änderung der bisherigen Umstände. [3]

Ergebnis

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Ob § 1 Abs 2 lit d T-KJHG die Ausarbeitung eines strukturierten Entwicklungskonzepts umfasst, wurde nicht entschieden. Die Entscheidung enthält daher keine generelle Absage an solche Konzepte. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit des Revisionsrekurses und die gesetzliche Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe im Zusammenhang mit einer Rückführung in die Familie. [1] [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Mutter zeigte keine Änderung der für den Obsorgeentzug maßgeblichen Umstände auf. Offen blieb, ob § 1 Abs 2 lit d T-KJHG auch die Ausarbeitung eines strukturierten Rückführungskonzepts umfasst. Die bloße Inanspruchnahme einer Therapie belegt noch keine ausreichende Veränderung.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260901_OGH0002_0090OB00070_26Y0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Die alleinige Obsorge für die drei Minderjährigen kam zunächst der Mutter zu. Zuletzt wurde ihr (rechtskräftig) die Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung samt der gesetzlichen Vertretung für alle drei Kinder entzogen und dem Land Tirol als örtlich zuständigem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen.

[2] Die Mutter beantragt, „die Kinder- und Jugendhilfe mit der Ausarbeitung eines strukturierten Entwicklungskonzepts im Hinblick auf eine mögliche Rückführung zu befassen und zur Erörterung eine Tagsatzung anzuberaumen“. Eine Anpassung des Kontaktrechts werde „angeregt“.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[3] Die Anträge wurden von den Vorinstanzen zurückgewiesen. Der ordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

[4] 1. § 1 Abs 2 lit d T-KJHG sieht eine Aufgabe der Kinder- und Jugendgerichtshilfe bei der Förderung der Entwicklung Minderjähriger darin, „im Zusammenhang mit Erziehungshilfen dem Kindeswohl entsprechende Voraussetzungen bei der Rückführung von Minderjährigen in die Familie zu schaffen“.

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[3] Die Anträge wurden von den Vorinstanzen zurückgewiesen. Der ordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig.

[4] 1. § 1 Abs 2 lit d T-KJHG sieht eine Aufgabe der Kinder- und Jugendgerichtshilfe bei der Förderung der Entwicklung Minderjähriger darin, „im Zusammenhang mit Erziehungshilfen dem Kindeswohl entsprechende Voraussetzungen bei der Rückführung von Minderjährigen in die Familie zu schaffen“.

[5] 2. Ob davon auch die „Ausarbeitung eines strukturierten Entwicklungskonzepts“ wie von der Mutter gewünscht, umfasst ist, kann im konkreten Fall dahin gestellt bleiben. Der Revisionsrekurs übergeht, dass es in der Vergangenheit eine große Anzahl von Unterstützungsmaßnahmen gegeben hat, die im Wesentlichen am Widerstand der Mutter gescheitert sind. Unter anderem waren der Mutter auch gerichtlich verschiedene Auflagen erteilt worden (ON 55), die von ihr jedoch nach kurzer Zeit nicht mehr eingehalten wurden. Im Rahmen der letzten Obsorgeentscheidung wurde festgestellt, die auf Seiten der Mutter bestehenden Defizite könnten nicht durch externe Unterstützungsmaßnahmen oder Auflagen ausgeglichen werden, da bei der Mutter weder eine Kooperationsbereitschaft noch eine ausreichende Verantwortungsübernahme und Veränderungsbereitschaft gegeben sei. Da die Unterstützungsmaßnahmen – soweit sie von der Mutter überhaupt angenommen würden – nicht aufrichtig und nachhaltig angenommen würden, seien diese nur bedingt und nicht ausreichend imstande, das System zu stabilisieren. Auch in Zukunft sei hinsichtlich der Mutter nur im besten Fall mit einer Scheinkooperation zu rechnen, weshalb weitere Auflagen nicht zielführend erscheinen.

[6] 3. Der Revisionsrekurs zeigt nicht auf, inwiefern sich diese Umstände geändert haben, welche Maßnahmen in der Zukunft geeignet wären, eine Änderung der Situation zu bewirken, insbesondere auch nicht, aus welchem Grund eine Verbesserung im Hinblick auf die Kooperationsbereitschaft der Mutter zu erwarten wäre.

[7] Wenn darauf verwiesen wird, dass, obwohl die Mutter über eine gewisse Zeit Psychotherapie in Anspruch genommen habe, dennoch von der Kinder- und Jugendhilfe die Obsorgeentziehung hinsichtlich des dritten Kindes beantragt worden sei, wird verkannt, dass es nicht allein darauf ankommt, dass die Therapie in Anspruch genommen wird, was nur der erste Schritt sein kann, sondern darauf, ob eine Veränderung der Situation erreicht wurde, die dazu führt, dass das Wohl der Kinder nicht mehr gefährdet ist.

[8] 4. Eine Evaluierung der Kontaktrechtsregelung wurde nur angeregt, nicht beantragt. Eine Änderung der Situation seit der letzten Kontaktrechtsentscheidung wird nicht einmal behauptet. Damit fehlt aber eine Grundlage für eine Änderung der Entscheidung über das Kontaktrecht.

[9] 5. Soweit der Revisionsrekurs sekundäre Feststellungsmängel geltend macht, führt er nicht näher aus welche konkreten Feststellungen auf welcher Basis hätten getroffen werden können, die zu einer anderen rechtlichen Beurteilung hätten führen können.

[10] 6. Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs der Mutter zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Korn und die Hofrätin und Hofräte Dr. Stiefsohn, Dr. Gusenleitner-Helm und Mag. Falmbigl in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1. Na*, geboren * 2016, 2. Nu*, geboren * 2018, und 3. Ne*, geboren * 2021, alle *, vertreten durch das Land Tirol (Amt für Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Innsbruck), Ing. Etzel-Straße 5, 6020 Innsbruck, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter Mag. *, vertreten durch Dr. Christian Ortner, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30. Juli 2026, GZ 52 R 38/26h‑186, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Die alleinige Obsorge für die drei Minderjährigen kam zunächst der Mutter zu. Zuletzt wurde ihr (rechtskräftig) die Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung samt der gesetzlichen Vertretung für alle drei Kinder entzogen und dem Land Tirol als örtlich zuständigem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260901_OGH0002_0090OB00070_26Y0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ob § 1 Abs 2 lit d T-KJHG ein strukturiertes Rückführungskonzept umfasst, ließ der OGH offen.
  • Die Mutter zeigte keine Änderung der für die letzte Obsorgeentscheidung maßgeblichen Umstände auf.
  • Entscheidend ist nicht allein die Teilnahme an einer Therapie, sondern eine tatsächliche Veränderung der Gefährdungssituation.
  • Für eine Änderung des Kontaktrechts wurde keine geänderte Situation behauptet.

Häufige Fragen

Hat der OGH einen Anspruch auf ein Rückführungskonzept anerkannt?

Nein. Der OGH ließ ausdrücklich offen, ob § 1 Abs 2 lit d T-KJHG die Ausarbeitung eines strukturierten Entwicklungskonzepts umfasst. Der Revisionsrekurs scheiterte daran, dass keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde.

Warum wurde der Revisionsrekurs der Mutter zurückgewiesen?

Die Mutter zeigte nicht auf, inwiefern sich die bisherigen Umstände geändert hatten oder weshalb künftig eine bessere Kooperation zu erwarten wäre. Der OGH sah keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nach § 62 Abs 1 AußStrG.

Welche Bedeutung hatte die Psychotherapie der Mutter?

Der OGH unterschied zwischen der bloßen Inanspruchnahme einer Therapie und deren Wirkung. Entscheidend war, ob eine Veränderung erreicht wurde, durch die das Wohl der Kinder nicht mehr gefährdet ist.

Warum wurde die Kontaktrechtsregelung nicht geändert?

Eine Evaluierung war lediglich angeregt, nicht beantragt worden. Außerdem wurde keine Änderung der Situation seit der letzten Kontaktrechtsentscheidung behauptet. Nach dem OGH fehlte damit eine Grundlage für eine Änderung.

Quelle und Hinweis

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