RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
3Ob141/26w
Entscheidungsdatum
2026-09-29
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0030OB00141.26W.0929.000
Dokumentnummer
JJT_20260929_OGH0002_0030OB00141_26W0000_000

Sachverhalt

Der Antragsteller begehrte die Rechtsunwirksamerklärung seines Vaterschaftsanerkenntnisses gegenüber der minderjährigen Antragsgegnerin. Das Erstgericht wies den Antrag ab und sprach aus, dass der Antragsteller ihr leiblicher Vater sei. [4] [2]

Das Rekursgericht gab seinem Rekurs nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Der Antragsteller erhob daraufhin einen außerordentlichen Revisionsrekurs. [2]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterschied zwischen der festgestellten Tatsachengrundlage und einer erheblichen Rechtsfrage. Mit seiner Kritik an der Behandlung behaupteter Gutachtensmängel griff der Antragsteller im Ergebnis die Feststellung seiner Vaterschaft an. [3]

Ergebnis

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels einer erheblichen Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Die Abweisung des Antrags auf Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses wurde damit nicht geändert. [1] [2]

Rechtsgrundlagen

Die Zurückweisung beruht auf § 62 Abs 1 AußStrG. Für die Grenzen der Tatsachenprüfung verweist der OGH auf Rechtssätze zur Stellung des OGH und zur Einordnung der Gutachtensprüfung. [1] [3]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde. Die behaupteten Unzulänglichkeiten des Gutachtens betrafen im Ergebnis die festgestellte Vaterschaft. Auch im Außerstreitverfahren ist der OGH keine Tatsacheninstanz; die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Gutachtens können im Revisionsrekursverfahren nicht mehr bekämpft werden.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00141_26W0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers auf Rechtsunwirksamerklärung seines Vaterschaftsanerkenntnisses ab und sprach aus, dass der Antragsteller der leibliche Vater der Antragsgegnerin sei.

[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

[3] In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es dem Antragsteller nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[4] 1. Nach den – auf dem eingeholten Sachverständigengutachten basierenden – Feststellungen der Vorinstanzen ist der Antragsteller mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 99,9999 % der leibliche Vater der Antragsgegnerin, weshalb seine Vaterschaft „praktisch erwiesen“ ist.

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[4] 1. Nach den – auf dem eingeholten Sachverständigengutachten basierenden – Feststellungen der Vorinstanzen ist der Antragsteller mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 99,9999 % der leibliche Vater der Antragsgegnerin, weshalb seine Vaterschaft „praktisch erwiesen“ ist.

[5] 2. Mit seiner Argumentation, das Rekursgericht habe sich mit den im Rekurs behaupteten Unzulänglichkeiten des Sachverständigengutachtens nicht ausreichend auseinandergesetzt, wendet sich der Antragsteller im Ergebnis gegen die Feststellung seiner Vaterschaft zur Antragsgegnerin. Auch im Außerstreitverfahren ist der Oberste Gerichtshof allerdings nicht Tatsacheninstanz (RS0108449 [T2]), weshalb die Tatsachengrundlage, zu der auch die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens zählen (RS0113643), im Revisionsrekursverfahren nicht mehr bekämpft werden kann.

[6] 3. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers S*, vertreten durch Dr. Joachim Brait, Rechtsanwalt in Tulln, gegen die Antragsgegnerin minderjährige S*, vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin S*, wegen Rechtsunwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 8. Juli 2026, GZ 23 R 271/26i‑96, den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers auf Rechtsunwirksamerklärung seines Vaterschaftsanerkenntnisses ab und sprach aus, dass der Antragsteller der leibliche Vater der Antragsgegnerin sei.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Auch im Außerstreitverfahren ist der OGH keine Tatsacheninstanz.
  • Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Gutachtens gehören zur Tatsachengrundlage.
  • Die Gutachtenskritik zeigte hier keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG auf.

Häufige Fragen

Warum wurde der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen?

Der Antragsteller zeigte keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG auf. Seine Kritik betraf im Ergebnis die auf dem Sachverständigengutachten beruhende Feststellung seiner Vaterschaft.

Prüft der OGH im Außerstreitverfahren die Tatsachen erneut?

Nein. Der OGH betonte, dass er auch im Außerstreitverfahren keine Tatsacheninstanz ist. Die Tatsachengrundlage kann im Revisionsrekursverfahren nicht mehr bekämpft werden.

Welche Rolle spielte das Vaterschaftsgutachten?

Das Gutachten bildete die Grundlage der vorinstanzlichen Feststellungen. Danach war der Antragsteller mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 99,9999 % der leibliche Vater. Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens ordnete der OGH der Tatsachengrundlage zu.

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