RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Antragsteller begehrte die Rechtsunwirksamerklärung seines Vaterschaftsanerkenntnisses gegenüber der minderjährigen Antragsgegnerin. Das Erstgericht wies den Antrag ab und sprach aus, dass der Antragsteller ihr leiblicher Vater sei. [4] [2]
Das Rekursgericht gab seinem Rekurs nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Der Antragsteller erhob daraufhin einen außerordentlichen Revisionsrekurs. [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterschied zwischen der festgestellten Tatsachengrundlage und einer erheblichen Rechtsfrage. Mit seiner Kritik an der Behandlung behaupteter Gutachtensmängel griff der Antragsteller im Ergebnis die Feststellung seiner Vaterschaft an. [3]
- Festgestellte Vaterschaft: Nach den auf einem Sachverständigengutachten beruhenden Feststellungen der Vorinstanzen war der Antragsteller mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 99,9999 % der leibliche Vater. Seine Vaterschaft war damit nach der Beurteilung des OGH praktisch erwiesen. [3]
- Keine Tatsacheninstanz: Auch im Außerstreitverfahren ist der OGH keine Tatsacheninstanz. Die Tatsachengrundlage kann daher im Revisionsrekursverfahren nicht mehr bekämpft werden. [3]
- Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens: Zur Tatsachengrundlage zählen auch die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens. Die Rüge, das Rekursgericht habe sich mit behaupteten Unzulänglichkeiten nicht ausreichend auseinandergesetzt, eröffnete hier keine weitere Tatsachenprüfung. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels einer erheblichen Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Die Abweisung des Antrags auf Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses wurde damit nicht geändert. [1] [2]
Rechtsgrundlagen
Die Zurückweisung beruht auf § 62 Abs 1 AußStrG. Für die Grenzen der Tatsachenprüfung verweist der OGH auf Rechtssätze zur Stellung des OGH und zur Einordnung der Gutachtensprüfung. [1] [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Der OGH verneinte die Voraussetzungen für den außerordentlichen Revisionsrekurs, weil der Antragsteller keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigte. [1] [2]
- RS0108449 [T2]: Der angeführte Rechtssatz stützt die Aussage, dass der OGH auch im Außerstreitverfahren keine Tatsacheninstanz ist. [3]
- RS0113643: Der OGH verweist auf diesen Rechtssatz zur Einordnung der Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens als Teil der Tatsachengrundlage. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt wurde. Die behaupteten Unzulänglichkeiten des Gutachtens betrafen im Ergebnis die festgestellte Vaterschaft. Auch im Außerstreitverfahren ist der OGH keine Tatsacheninstanz; die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Gutachtens können im Revisionsrekursverfahren nicht mehr bekämpft werden.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00141_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers auf Rechtsunwirksamerklärung seines Vaterschaftsanerkenntnisses ab und sprach aus, dass der Antragsteller der leibliche Vater der Antragsgegnerin sei.
[2] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.
[3] In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs gelingt es dem Antragsteller nicht, eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00141_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] 1. Nach den – auf dem eingeholten Sachverständigengutachten basierenden – Feststellungen der Vorinstanzen ist der Antragsteller mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 99,9999 % der leibliche Vater der Antragsgegnerin, weshalb seine Vaterschaft „praktisch erwiesen“ ist.
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[4] 1. Nach den – auf dem eingeholten Sachverständigengutachten basierenden – Feststellungen der Vorinstanzen ist der Antragsteller mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 99,9999 % der leibliche Vater der Antragsgegnerin, weshalb seine Vaterschaft „praktisch erwiesen“ ist.
[5] 2. Mit seiner Argumentation, das Rekursgericht habe sich mit den im Rekurs behaupteten Unzulänglichkeiten des Sachverständigengutachtens nicht ausreichend auseinandergesetzt, wendet sich der Antragsteller im Ergebnis gegen die Feststellung seiner Vaterschaft zur Antragsgegnerin. Auch im Außerstreitverfahren ist der Oberste Gerichtshof allerdings nicht Tatsacheninstanz (RS0108449 [T2]), weshalb die Tatsachengrundlage, zu der auch die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens zählen (RS0113643), im Revisionsrekursverfahren nicht mehr bekämpft werden kann.
[6] 3. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist der außerordentliche Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00141_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers S*, vertreten durch Dr. Joachim Brait, Rechtsanwalt in Tulln, gegen die Antragsgegnerin minderjährige S*, vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin S*, wegen Rechtsunwirksamerklärung eines Vaterschaftsanerkenntnisses, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 8. Juli 2026, GZ 23 R 271/26i‑96, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00141_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00141_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers auf Rechtsunwirksamerklärung seines Vaterschaftsanerkenntnisses ab und sprach aus, dass der Antragsteller der leibliche Vater der Antragsgegnerin sei.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260929_OGH0002_0030OB00141_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Auch im Außerstreitverfahren ist der OGH keine Tatsacheninstanz.
- Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit eines Gutachtens gehören zur Tatsachengrundlage.
- Die Gutachtenskritik zeigte hier keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG auf.
Häufige Fragen
Warum wurde der außerordentliche Revisionsrekurs zurückgewiesen?
Der Antragsteller zeigte keine erhebliche Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG auf. Seine Kritik betraf im Ergebnis die auf dem Sachverständigengutachten beruhende Feststellung seiner Vaterschaft.
Prüft der OGH im Außerstreitverfahren die Tatsachen erneut?
Nein. Der OGH betonte, dass er auch im Außerstreitverfahren keine Tatsacheninstanz ist. Die Tatsachengrundlage kann im Revisionsrekursverfahren nicht mehr bekämpft werden.
Welche Rolle spielte das Vaterschaftsgutachten?
Das Gutachten bildete die Grundlage der vorinstanzlichen Feststellungen. Danach war der Antragsteller mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 99,9999 % der leibliche Vater. Die Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens ordnete der OGH der Tatsachengrundlage zu.
Quelle und Hinweis
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