RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
8Ob86/26v
Entscheidungsdatum
2026-09-24
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00086.26V.0924.000
Dokumentnummer
JJT_20260924_OGH0002_0080OB00086_26V0000_000

Sachverhalt

Die nicht verheirateten Eltern hatten für ihr 2022 geborenes Kind gemeinsame Obsorge vereinbart. Nach der Trennung im Juni 2024 legten sie im Oktober 2024 ein vorläufiges Kontaktrecht fest. Bei hauptsächlicher Betreuung im Haushalt der Mutter sollte das Kind innerhalb eines Vierwochenzyklus insgesamt elf Tage beim Vater verbringen. [6]

Das Erstgericht übertrug der Mutter die alleinige Obsorge, regelte das Kontaktrecht einschließlich der Ferien neu und ordnete Elternberatung an. Es wies außerdem mehrere Anträge ab, darunter jene des Vaters auf Beugestrafen gegen die Mutter. Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. [6]

Der Vater erhob durch seinen Rechtsanwalt außerordentlichen Revisionsrekurs. Er strebte insbesondere eine Änderung der Obsorgeentscheidung an und machte Fehler bei der Kontaktrechtsregelung sowie Verfahrensmängel geltend. Nach Einbringung des Rechtsmittels richtete er am 15. September 2026 zusätzlich einen persönlichen Schriftsatz an den OGH. [6] [2]

Ausführungen des OGH

Nach dem OGH ist bei Obsorgeentscheidungen allein das Kindeswohl maßgebend; die Interessen der Eltern haben dahinter zurückzutreten. Obsorge- und Kontaktrechtsfragen hängen grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine erhebliche Rechtsfrage entsteht daher nicht schon dadurch, dass ein Elternteil eine andere Regelung für vorzugswürdig hält. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Er sah weder bei der Obsorge und dem Kontaktrecht noch bei den Beugestrafen oder den geltend gemachten Verfahrensmängeln einen Grund für ein Eingreifen. Die bestätigte Entscheidung der Vorinstanzen blieb damit bestehen. [1] [6]

Auch der zusätzliche persönliche Schriftsatz des Vaters wurde zurückgewiesen. Nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels sind Nachträge oder Ergänzungen unzulässig. Ein Verbesserungsverfahren wegen fehlender anwaltlicher Unterfertigung war deshalb nicht erforderlich. [2] [1]

Rechtsgrundlagen

Für die Zurückweisung war vor allem die Zulässigkeitsschwelle des außerordentlichen Revisionsrekurses maßgebend. Daneben behandelte der OGH die Voraussetzungen von Zwangsmitteln, die Beweisaufnahme im Außerstreitverfahren und die Anforderungen an eine erhebliche Verfahrensrüge. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters zurück. Die Alleinobsorge der Mutter war angesichts des eskalierten Elternkonflikts und ihrer bisherigen Betreuungsleistung vertretbar. Auch zum Kontaktrecht, zu Beugestrafen und zu Verfahrensmängeln wurde keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Ein nachgereichter persönlicher Schriftsatz war ebenfalls unzulässig.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

I. Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Schriftsatz des Vaters vom 15. September 2026 wird zurückgewiesen.

II. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

I. Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Schriftsatz des Vaters vom 15. September 2026 wird zurückgewiesen.

II. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00086_26V0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

Zu I.:

[1] Auch nach dem AußStrG steht jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu; Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RS0007007; RS0041666). Der vom Vater persönlich (nach Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses durch seinen Anwalt) an den Obersten Gerichtshof gerichtete Schriftsatz ist daher zurückzuweisen (RS0007007 [T8, T11]; vgl RS0041666 [T56]; RS0100170 [T2]). Der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen der fehlenden Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht (RS0005946 [insb T11]).

Zu II.:

Vollständigen Abschnitt anzeigen

Begründung:

Zu I.:

[1] Auch nach dem AußStrG steht jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift oder Rechtsmittelgegenschrift zu; Nachträge oder Ergänzungen sind unzulässig (RS0007007; RS0041666). Der vom Vater persönlich (nach Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses durch seinen Anwalt) an den Obersten Gerichtshof gerichtete Schriftsatz ist daher zurückzuweisen (RS0007007 [T8, T11]; vgl RS0041666 [T56]; RS0100170 [T2]). Der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen der fehlenden Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht (RS0005946 [insb T11]).

Zu II.:

[2] Die nicht miteinander verheirateten Eltern des Minderjährigen hatten vor dem Standesamt die gemeinsame Obsorge festgelegt und – nach Auflösung ihrer Lebensgemeinschaft im Juni 2024 – am 11. 10. 2024 ein vorläufiges Kontaktrecht des Vaters bei hauptsächlicher Betreuung im Haushalt der Mutter dergestalt vereinbart, dass der Minderjährige in einem vier Wochen‑Zyklus insgesamt elf Tage, zwei bis vier Tage pro Woche, beim Vater verbringt.

[3] Das Erstgericht sprach nunmehr der Mutter die alleinige Obsorge zu (Spruchpunkt 1.), regelte das Kontaktrecht des Vaters neu (2.), traf eingehende Regelungen über Ferienkontaktrechte (3.), trug den Eltern eine Elternberatung auf (4.) und wies diverse Anträge ab, nämlich beider Eltern auf Festlegung der hauptsächlichen Betreuung (5.), des Vaters auf Verhängung von Beugestrafen gegen die Mutter (6. und 10.) und auf Festlegung des Weihnachtskontaktrechts 2025/26 (8.), sowie der Mutter auf vorläufige Obsorgebetrauung (7.) und auf Ersetzung der Zustimmung des Vaters zu Urlauben im Winter und Sommer 2026 (9.).

[4] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00086_26V0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[5] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher zurückzuweisen.

[6] 1.1. Bei Entscheidungen über die Obsorge für ein Kind ist allein dessen Wohl maßgebend, hinter das die Rechte Dritter, etwa jene der Eltern oder anderer Obsorgeprätendenten, zurückzutreten haben (vgl RS0118080; RS0130247; RS0048632 [T5, T7, T15]).

[7] Fragen der (gemeinsamen) Obsorge können nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und werfen daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf (RS0128812 [T5, T8, T15, T19]; RS0130248 [T2]; RS0007101).

Vollständigen Abschnitt anzeigen

[5] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf und ist daher zurückzuweisen.

[6] 1.1. Bei Entscheidungen über die Obsorge für ein Kind ist allein dessen Wohl maßgebend, hinter das die Rechte Dritter, etwa jene der Eltern oder anderer Obsorgeprätendenten, zurückzutreten haben (vgl RS0118080; RS0130247; RS0048632 [T5, T7, T15]).

[7] Fragen der (gemeinsamen) Obsorge können nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden und werfen daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf (RS0128812 [T5, T8, T15, T19]; RS0130248 [T2]; RS0007101).

[8] 1.2. Zur Frage der Obsorgeübertragung (Spruchpunkte 1. und 5.) führt der (die Übertragung der alleinigen Obsorge, hilfsweise der Obsorge „im Bereich gesundheitlicher Angelegenheiten“, den Zuspruch des Aufenthaltsbestimmungsrechtes „im Falle des Zuspruches des Doppelresidenzmodelles im Ausmaß einer 50:50 Betreuung“, hilfsweise die Aufhebung beantragende) Revisionsrekurs des Vaters ins Treffen, das Rekursgericht habe sich nicht mit dem Rekursvorbringen beschäftigt, wonach die Mutter für das Fehlen von Kommunikation und Kooperation verantwortlich sei. Der Vater sei von der Mutter dadurch, dass sie ihn dem Minderjährigen vorenthalte, an gleichberechtigter Organisationsarbeit gehindert worden.

[9] 1.3. Seit dem KindNamRÄG 2013 soll die Obsorge beider Elternteile zwar (eher) der Regelfall sein (RS0128811 [T1]). Eine sinnvolle Ausübung der Obsorge beider Elternteile setzt nach ständiger Rechtsprechung aber ein gewisses Mindestmaß an Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraus. Um Entscheidungen gemeinsam im Sinne des Kindeswohls treffen zu können, ist es erforderlich, in entsprechend sachlicher Form Informationen auszutauschen und einen Entschluss zu fassen (RS0128812). Es ist notwendig, dass Erziehungs- und Betreuungsmaßnahmen besprochen werden, die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes möglichst übereinstimmend beurteilt werden und sich die darauf beziehenden Entscheidungen der Elternteile nicht regelmäßig widersprechen (RS0128812 [T25]). Entscheidend ist daher, ob eine entsprechende Gesprächsbasis zwischen den Eltern vorhanden ist oder zumindest in absehbarer Zeit mit einer solchen gerechnet werden kann (RS0128812 [T2, T4]).

[10] 1.4. Zwar darf ein die Alleinobsorge anstrebender Elternteil die Kooperation und Kommunikation nicht schuldhaft verweigern oder erschweren, weil er es sonst in der Hand hätte, die Belassung bzw Anordnung der beiderseitigen Obsorge einseitig zu verhindern (RS0128812 [T11]). Dass das Verschulden für die fehlende Gesprächsbasis der Eltern – wie der Vater im Revisionsrekurs vermeint – primär der Mutter anzulasten wäre, ist den Feststellungen aber nicht zu entnehmen. Vielmehr geht aus diesen in deutlicher Weise die Beteiligung beider, ihren persönlichen Paarkonflikt in die Ausübung der Obsorge hineintragenden, Elternteile hervor.

[11] Dies beurteilten beide Vorinstanzen dahin, dass der kontinuierlich eskalierende Konflikt der Eltern eine Kindeswohlgefährdung bewirke und eine gemeinsame Obsorge nicht mehr tragfähig sei.

[12] 1.5. Dies ist im Einzelfall ebenso jedenfalls vertretbar wie die sich daran anschließende Einschätzung der Vorinstanzen, wonach – bei grundsätzlich vorhandener Erziehungsfähigkeit und Bindungstoleranz sowie grundsätzlich fehlenden Persönlichkeitsauffälligkeiten beider Elternteile – der Umstand zugunsten der Betrauung der Mutter mit der (alternativlosen) alleinigen Obsorge ausschlage, dass sie bislang die hauptsächliche Betreuung ausgeübt sowie überwiegend und proaktiv organisatorische Belange faktisch besorgt habe.

[13] 1.6. Dagegen zeigt der Revisionsrekurs keine konkreten Umstände auf, aus denen entweder eine Verkennung der Rechtsprechungsgrundsätze oder eine aufzugreifende Fehlbeurteilung im Einzelfall ableitbar wären.

[14] Teilweise entfernt er sich von den Feststellungen, etwa mit der Behauptung, dass die Mutter sich über die bestehende gemeinsame Obsorge hinweggesetzt habe, etwa indem sie „entgegen dem Willen des Vaters das Kind hinterrücks operieren ließ“; festgestellt ist jedoch, dass eine geplante Mandeloperation nach langem Hin und Her mangels Einigung der Eltern letztlich nicht stattfand.

[15] Dass die Vorinstanzen über das gemeinsame Obsorge befürwortende psychologische Sachverständigengutachten hinweggegangen seien oder es diesbezüglich mit Stillschweigen übergangen hätten, trifft nicht zu. Sie haben vielmehr ausführlich und nachvollziehbar begründet, dass sie vor dem Hintergrund des eskalierten Konfliktes der sich „in eine Pattsituation manövriert“ habenden und wichtige Entscheidungen nicht mehr gemeinsam treffen könnenden Eltern der Empfehlung der Sachverständigen aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls nicht folgen. Auch dies ist nicht korrekturbedürftig.

[16] 1.7. Soweit im Übrigen Ausführungen des Rekurses bloß als seitenlanges Zitat wiederholt werden, ohne sich konkret mit der Beurteilung des Rekursgerichts auseinanderzusetzen, ist der Revisionsrekurs nicht gesetzmäßig ausgeführt.

[17] 2.1. Das Wohl des Kindes ist auch immer oberstes Prinzip der Gestaltung des Kontaktrechts (RS0047958); im Konfliktfall hat auch das Interesse eines Elternteils gegenüber dem Wohl des Kindes zurückzutreten (RS0048062).

[18] Nach ständiger Rechtsprechung ist die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Kontaktrecht eingeräumt werden soll, grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig; dieser Frage kann daher keine Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden (RS0097114 [insb T10, T14, T17]), was hier nicht der Fall ist.

[19] 2.2. Die Vorinstanzen begründeten schlüssig und nachvollziehbar, weshalb sie das Kontaktrecht so wie beschlossen gestalteten und dabei sogar zugunsten des Vaters über die Empfehlungen der Sachverständigen hinausgingen, wogegen der Vater keine stichhaltigen Argumente bringt.

[20] Wie ein vom Vater anscheinend favorisiertes Doppelresidenzmodell bei alleiniger Obsorge in Betracht kommen sollte, zumal wenn – wie hier – nicht einmal eine hinreichende Kommunikations- und Kooperationsbasis für die gemeinsame Obsorge besteht und ein solches Modell selbst bei gemeinsamer Obsorge eher der Ausnahmefall wäre (vgl 5 Ob 12/25p Rz 9 mwN), legt der Revisionsrekurs nicht einmal im Ansatz dar.

[21] 3.1. Die Zwangsmittel des § 79 Abs 1 AußStrG sind keine Strafe für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung, sondern sollen dazu dienen, der Anordnung des Gerichts für die Zukunft – hier für die künftige Durchführung des Kontaktrechts – zum Durchbruch zu verhelfen (RS0007310 [T2, T7, T8, T10]; RS0007330 [T3]; RS0124115 [T6]).

[22] Beugestrafen zur Durchsetzung eines (früheren) Kontaktrechts scheiden aus, wenn aufgrund geänderter Umstände zugleich eine neue Kontaktrechtsregelung rechtskräftig beschlossen wird (RS0007330 [T7]; RS0007310 [T14]), ist doch mit der neuen Kontaktrechtsregelung der Durchsetzung der zuvor geltenden die Grundlage entzogen (vgl 6 Ob 54/24w Rz 6 = RS0007310 [T16]).

[23] Ob es zur Durchsetzung einer Kontaktrechtsregelung notwendig ist, eine Zwangsmaßnahme zu verhängen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (6 Ob 54/24w Rz 14; RS0007330 [T6]; RS0007310 [T13]) und bildet daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG (RS0007203 [T3, T4]; vgl auch RS0008614 [T4]).

[24] 3.2. Das Rekursgericht ging davon aus, dass eine grundlose Vereitelung des (bisherigen) Kontaktrechts aus den Feststellungen nicht ableitbar sei. Konkrete Argumente, die eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung aufzeigen, bringt der Rekurswerber nicht vor.

[25] 4. Mängel des rekursgerichtlichen Verfahrens wurden geprüft; sie liegen nicht vor.

[26] 4.1. Im Verfahren in Außerstreitsachen mit seinem Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 31 AußStrG) kommt als solches alles in Betracht, was zur Feststellung des Sachverhalts geeignet und zweckdienlich ist (RS0006272 [T1, T3, T8]). Der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt nicht, weshalb der Richter in der Wahl der Beweismittel, durch die er die Wahrheit zu finden erwartet, in keiner Richtung gebunden ist. Auch hinsichtlich des Umfangs der Beweisaufnahme ist der Richter nicht an die Anträge der Parteien gebunden; er kann darüber hinausgehen, aber auch nach seinem Ermessen im Interesse einer zügigen Verfahrensführung von der Aufnahme einzelner Beweismittel Abstand nehmen, wenn auch auf andere Weise eine (ausreichend) verlässliche Klärung möglich ist. Ein genereller Grundsatz dahin, dass das Pflegschaftsgericht in Verfahren über die Obsorge oder die Festsetzung des Kontaktrechts stets einen Sachverständigen beizuziehen hätte, besteht nicht (vgl RS0006319 [insb T6, T7, T11, T13]).

[27] 4.2. Der Revisionsrekurs rügt, das Rekursgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass das Erstgericht Beweisanträge des Vaters übergangen habe.

[28] 4.3. Tatsächlich hat sich das Rekursgericht – korrekterweise zum Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens – sehr wohl mit den entsprechenden Darlegungen des Rekurses auseinandergesetzt und knapp, aber deutlich auf das Beweisaufnahmeermessen des Erstgerichts verwiesen, welches aufgrund des von ihm ausführlich geführten Beweisverfahrens ebenso ausführliche Feststellungen insbesondere auch zur psychischen Gesundheit der Mutter getroffen habe.

[29] 4.4. Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, die – wie hier – vom zweitinstanzlichen Gericht nicht als solche anerkannt worden sind, können aber auch im Außerstreitverfahren vor dem Obersten Gerichtshof grundsätzlich (außer aus – hier nicht ersichtlichen – Gründen des Kindeswohls) nicht geltend gemacht werden (RS0030748; RS0042963 [insb T48, T51]; vgl RS0043919), sodass die Mängelrüge des Vaters ins Leere geht.

[30] 4.5. Dasselbe folgt auch aus dem Umstand, dass selbst ein dem Rekursgericht unterlaufener Verfahrensverstoß nur dann den Revisionsrekursgrund des § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG bilden könnte, wenn er abstrakt geeignet wäre, eine unrichtige Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz herbeizuführen (RS0043027 [insb T4, T13]; vgl RS0116273). Die Erheblichkeit des Mangels in diesem Sinn wäre vom Rechtsmittelwerber darzulegen (vgl RS0043027 [T1]).

[31] Dies ist hier mit dem bloßen Hinweis des Revisionsrekurses, die Beweisanträge seien von Bedeutung, weil zu klären sei, „ob bzw in welcher Form die Mutter in ihrer psychischen Gesundheit beeinträchtigt“ sei, unterblieben. Den Entscheidungen der Vorinstanzen lagen nämlich ohnedies – auf das Gutachten der das Kind und beide Elternteile in ihre Begutachtung einbeziehenden psychologischen Sachverständigen gestützte – konkrete Feststellungen über das ohnehin bejahte Vorliegen einer psychischen Erkrankung der Mutter, ihre Medikamenteneinnahme, ihre Behandlungen und Therapien, aber auch ihre dennoch bejahte Erziehungsfähigkeit zugrunde.

[32] Ob im Einzelfall zusätzliche (hier: medizinische) Sachverständigengutachten erforderlich gewesen wären, ist überhaupt eine vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Frage der Beweiswürdigung (vgl RS0007236 [T9, T13]).

[33] 5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00086_26V0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen L*, geboren * 2022, Mutter: E*, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters C*, vertreten durch Mag. Thomas Kaumberger, Rechtsanwalt in Eichgraben, gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 5. Mai 2026, GZ 20 R 49/26k‑196, den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00086_26V0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[5]

RIS-Text – Auszug

I. Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Schriftsatz des Vaters vom 15. September 2026 wird zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00086_26V0000_000.

Quelle im RIS öffnen
[6]

RIS-Text – Auszug

II. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00086_26V0000_000.

Quelle im RIS öffnen

Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Gemeinsame Obsorge verlangt eine tragfähige Gesprächsbasis oder die Aussicht, diese in absehbarer Zeit herzustellen.
  • Das Kindeswohl kann trotz einer Gutachtenempfehlung für gemeinsame Obsorge eine begründet angeordnete Alleinobsorge tragen.
  • Beugestrafen dienen der künftigen Durchsetzung des Kontaktrechts, nicht der Bestrafung vergangener Verstöße.
  • Obsorge- und Kontaktrechtsentscheidungen werfen als Einzelfallentscheidungen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf.
  • Nachträge zu einem bereits eingebrachten Rechtsmittel sind auch im Außerstreitverfahren unzulässig.

Häufige Fragen

Warum blieb die Alleinobsorge der Mutter in 8Ob86/26v bestehen?

Der OGH hielt die Beurteilung der Vorinstanzen für vertretbar. Der eskalierte Konflikt machte gemeinsame Obsorge nicht mehr tragfähig. Für die Mutter sprachen ihre bisherige hauptsächliche Betreuung und die überwiegende proaktive Erledigung organisatorischer Aufgaben.

Welche Bedeutung hat die Kommunikation für gemeinsame Obsorge?

Die Eltern müssen sachlich Informationen austauschen und gemeinsame Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen können. Eine entsprechende Gesprächsbasis muss vorhanden oder zumindest in absehbarer Zeit zu erwarten sein.

Muss das Gericht einer Empfehlung zur gemeinsamen Obsorge folgen?

In diesem Fall durfte das Gericht nachvollziehbar begründet von der Gutachtenempfehlung abweichen. Entscheidend war der eskalierte Konflikt, aufgrund dessen die Eltern wichtige Entscheidungen nicht mehr gemeinsam treffen konnten.

Sind Beugestrafen eine Strafe für frühere Kontaktrechtsverstöße?

Nein. Nach den Ausführungen des OGH sollen sie die künftige Befolgung gerichtlicher Anordnungen sichern. Eine rechtskräftige neue Kontaktrechtsregelung entzieht der Durchsetzung der früheren Regelung die Grundlage.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.

Originalentscheidung im RIS öffnen

Weiter recherchieren

Verwandte Suchseiten

Weitere OGH-Entscheidungen