RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 11. Oktober 2024 entzog das Erstgericht den mütterlichen Großeltern die Obsorge für ihren 2021 geborenen Enkel und übertrug sie dem Kinder- und Jugendhilfeträger. Es ging davon aus, dass eine neuerliche Trennung von der Pflegemutter die Entwicklung des Kindes nachhaltig beeinträchtigen würde und eine nicht traumatische Rückführung zu den Großeltern nicht denkbar sei. [6]
Der mütterliche Großvater beantragte anschließend eine Ausweitung der Kontakte zur Vorbereitung einer Rückführung, die Rückführung selbst sowie die Abänderung der Obsorgeentscheidung nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG. Mit dem Abänderungsantrag strebte er die Rückübertragung der Obsorge an die mütterlichen Großeltern an. [6]
Die Vorinstanzen wiesen die Anträge auf Kontaktausweitung und Rückführung ab. Den Abänderungsantrag wiesen sie nach der Klarstellung des OGH zurück. Gegen den Beschluss des Rekursgerichts vom 8. Juli 2026 erhob der Großvater außerordentlichen Revisionsrekurs. [6] [4]
Ausführungen des OGH
Entscheidend für die Zurückweisung war die fehlende Auseinandersetzung mit dem tatsächlich angefochtenen Beschluss. Die Erwägungen zur Änderung der Obsorge und zum Abänderungsverfahren gibt der OGH als Begründung des Rekursgerichts wieder. [3] [6]
- Fehlender Bezug zum angefochtenen Beschluss: Der Revisionsrekurs ließ keinen Bezug zum angefochtenen Beschluss und dessen Begründung erkennen. Er zielte lediglich darauf ab, die Unrichtigkeit der Obsorgeentscheidung vom 11. Oktober 2024 darzustellen. [3]
- Keine gesetzmäßige Rechtsmittelausführung: Der OGH sah darin keine gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittels. Der Großvater zeigte keine Rechtsfrage von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf. Dazu verwies der OGH auf RS0043312, insbesondere T13, und RS0043605. [3]
- Änderung der Verhältnisse: Begründung des Rekursgerichts: Nach dem Rekursgericht können rechtskräftige Obsorge- oder Kontaktbeschlüsse nur bei wesentlicher Änderung der maßgeblichen Verhältnisse geändert werden. Eine solche Änderung habe der Großvater weder in erster noch in zweiter Instanz vorgebracht. [6]
- Abänderungsverfahren: Begründung des Rekursgerichts: Das Rekursgericht verwies auf § 107 Abs 1 Z 4 AußStrG: In Verfahren über Obsorge oder persönliche Kontakte findet kein Abänderungsverfahren zur rückwirkenden Änderung der Entscheidung statt. Eine Kontaktausweitung hielt es mangels vorzunehmender Rückführung nicht für angezeigt. [6]
Ergebnis
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mit Beschluss vom 25. September 2026 zu 1Ob128/26v mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Tragend war die unzureichende Rechtsmittelausführung, nicht eine neuerliche inhaltliche Prüfung der Obsorgeentscheidung vom 11. Oktober 2024. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit und gesetzmäßige Ausführung eines außerordentlichen Revisionsrekurses. Die weiteren genannten Normen betreffen den Abänderungsantrag und dessen Behandlung durch die Vorinstanzen. [3] [6]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Der OGH stützte die Zurückweisung darauf, dass keine Rechtsfrage von der gesetzlich erforderlichen Qualität aufgezeigt wurde. [1] [3]
- § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG: Auf diese Bestimmung stützte der Großvater seinen Antrag auf Abänderung der rechtskräftigen Obsorgeentscheidung. [6]
- § 107 Abs 1 Z 4 AußStrG: Das Rekursgericht begründete damit den Ausschluss eines Abänderungsverfahrens in Verfahren über Obsorge oder persönliche Kontakte. [6]
- RS0043312, insbesondere T13; RS0043605: Diese Rechtsprechungsverweise führte der OGH zur fehlenden gesetzmäßigen Ausführung des Rechtsmittels an. [3]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs des mütterlichen Großvaters zurück. Das Rechtsmittel setzte sich nicht mit dem angefochtenen Beschluss und dessen Begründung auseinander, sondern bekämpfte lediglich die frühere rechtskräftige Obsorgeentscheidung. Damit fehlte eine gesetzmäßige Rechtsmittelausführung; eine erhebliche Rechtsfrage wurde nicht aufgezeigt.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260925_OGH0002_0010OB00128_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
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Begründung:
[1] Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 11. 10. 2024 entzog das Erstgericht den mütterlichen Großeltern die Obsorge für ihren im Jahr 2021 geborenen Enkelsohn und übertrug diese dem Kinder- und Jugendhilfeträger. Dabei ging es insbesondere davon aus, dass eine neuerliche Trennung des Kindes von seiner nunmehrigen Pflegemutter im Sinne der Bindungssicherheit aus psychologischer Sicht nicht vertretbar sei, ein weiterer Beziehungsabbruch die Entwicklung des Kindes, insbesondere seine Fähigkeit sichere Bindungen und „gelingende“ Beziehungen einzugehen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachhaltig beeinträchtigen werde und eine schrittweise Rückführung des Enkelsohns zu den mütterlichen Großeltern, die für ihn nicht traumatisch wäre, nicht denkbar sei.
[2] Der mütterliche Großvater beantragte in der Folge
a) mit Schriftsatz vom 11. 6. 2025 die Ausweitung der Kontakte zum Kind, um dessen Rückführung in seine Herkunftsfamilie vorzubereiten;
b) mit Schreiben vom 17. 8. 2025 die Rückführung des Kindes;
c) mit Schriftsatz vom 8. 10. 2025 die Abänderung des Beschlusses vom 11. 10. 2024 nach § 73 Abs 1 Z 6 AußStrG dahin, dass die Obsorge an die mütterlichen Großeltern rückübertragen werde.
[3] Die Vorinstanzen wiesen die Anträge zu a) und b) ab und den Abänderungsantrag zu c) (richtig:) zurück.
[4] Begründend führte das Rekursgericht aus, dass
a) eine Ausweitung der derzeit stattfindenden einvernehmlichen Kontakte nicht angezeigt sei, zumal keine Rückführung vorzunehmen sei;
b) rechtskräftige Beschlüsse über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte (nur) bei einer wesentlichen (und nicht nur unbedeutenden) Änderung der maßgeblichen Verhältnisse abgeändert werden könnten, die der Großvater weder in erster noch in zweiter Instanz vorbringe;
c) gemäß § 107 Abs 1 Z 4 AußStrG im Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte ein Abänderungsverfahren (und damit eine rückwirkende Änderung der Entscheidung) nicht stattfinde.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260925_OGH0002_0010OB00128_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[5] Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs des mütterlichen Großvaters zeigt keine Rechtsfragen von der Qualität des § 62 Abs 1 AußStrG auf, zumal er keinerlei Bezug zum angefochtenen Beschluss und dessen Begründung erkennen lässt. Vielmehr zielt er nur darauf ab, die Unrichtigkeit der Obsorgeentscheidung vom 11. 10. 2024 zur Darstellung zu bringen. Es fehlt daher an einer gesetzmäßigen Ausführung des Rechtsmittels (vgl RS0043312 [insb T13]; RS0043605).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260925_OGH0002_0010OB00128_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen M*, geboren * 2021, wegen Obsorge und Kontaktrecht, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Großvaters mütterlicherseits Z*, vertreten durch Prof. Mag. DDr. hc.Vera M. Weld, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Juli 2026, GZ 42 R 261/26g-336, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260925_OGH0002_0010OB00128_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260925_OGH0002_0010OB00128_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss vom 11. 10. 2024 entzog das Erstgericht den mütterlichen Großeltern die Obsorge für ihren im Jahr 2021 geborenen Enkelsohn und übertrug diese dem Kinder- und Jugendhilfeträger. Dabei ging es insbesondere davon aus, dass eine neuerliche Trennung des Kindes von seiner nunmehrigen Pflegemutter im Sinne der Bindungssicherheit aus psychologischer Sicht nicht vertretbar sei, ein weiterer Beziehungsabbruch die Entwicklung des Kindes, insbesondere seine Fähigkeit sichere Bindungen und „gelingende“ Beziehungen einzugehen, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachhaltig beeinträchtigen werde und eine schrittweise Rückführung des Enkelsohns zu den mütterlichen Großeltern, die für ihn nicht traumatisch wäre, nicht denkbar sei.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260925_OGH0002_0010OB00128_26V0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der Revisionsrekurs scheiterte an der fehlenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss.
- Die Kritik an der früheren Obsorgeentscheidung zeigte hier keine erhebliche Rechtsfrage auf.
- Die Zurückweisung bedeutete keine neuerliche inhaltliche Prüfung der ursprünglichen Obsorgeentscheidung.
Häufige Fragen
Warum wies der OGH den Revisionsrekurs in 1Ob128/26v zurück?
Das Rechtsmittel setzte sich nicht mit dem angefochtenen Beschluss und dessen Begründung auseinander. Es bekämpfte nur die frühere Obsorgeentscheidung. Der OGH vermisste daher eine gesetzmäßige Rechtsmittelausführung und eine Rechtsfrage nach § 62 Abs 1 AußStrG.
Hat der OGH die ursprüngliche Obsorgeentscheidung erneut inhaltlich geprüft?
Nein. Die Zurückweisung beruhte auf der fehlenden gesetzmäßigen Ausführung des Revisionsrekurses. Die behauptete Unrichtigkeit der Obsorgeentscheidung vom 11. Oktober 2024 wurde dadurch nicht neuerlich inhaltlich beurteilt.
Welche Rolle spielte § 107 Abs 1 Z 4 AußStrG?
Das Rekursgericht begründete damit, dass in Verfahren über Obsorge oder persönliche Kontakte kein Abänderungsverfahren zur rückwirkenden Änderung der Entscheidung stattfindet. Der OGH gab diese Begründung wieder; tragend für seine Zurückweisung war die mangelhafte Rechtsmittelausführung.
Quelle und Hinweis
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