RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Erstgericht legte den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes gemäß § 107 Abs 2 AußStrG vorläufig beim Vater fest. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Die Mutter erhob einen außerordentlichen Revisionsrekurs. Der OGH entschied darüber mit Beschluss vom 25. September 2026 zu 1Ob131/26k. [2] [6]
Nach den im Volltext wiedergegebenen Feststellungen war die Mutter mit Alltagsbewältigung und Förderung des Kindes überfordert und keine durchgehend stabile Bezugsperson. Sie verweigerte Unterstützung, lehnte den Vater massiv ab und sprach sich trotz erfüllter Voraussetzungen gegen Regelschulunterricht aus. Durch die Pathologisierung des kindlichen Verhaltens beeinträchtigte sie dessen Entwicklung. Zudem bestanden Anhaltspunkte für eine Parentifizierung. Beim Vater bestanden dagegen keine Hinweise auf eingeschränkte Erziehungsfähigkeit; er verfügte über ausreichende Ressourcen und war bereit, Unterstützung anzunehmen. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte, ob die Mutter eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigte. Er verneinte sowohl eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums bei der vorläufigen Aufenthaltsregelung als auch einen für das Ergebnis relevanten Verfahrensmangel. [2] [6]
- Voraussetzungen der vorläufigen Regelung: Sind für die endgültige Regelung weitere Erhebungen nötig, ist eine vorläufige Entscheidung zu treffen, wenn eine rasche Regelung für die Verfahrensdauer Klarheit schafft und das Kindeswohl fördert. Eine akute Kindeswohlgefährdung ist nicht erforderlich. [3]
- Einzelfall und erhebliche Rechtsfrage: Ob eine vorläufige Maßnahme zu erlassen ist, hängt vom pflichtgemäßen Ermessen und den Umständen des Einzelfalls ab. Ohne Verletzung leitender Rechtsprechungsgrundsätze liegt typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage vor. Eine solche Verletzung erkannte der OGH hier nicht. [6]
- Abwägung des Kindeswohls: Die Vorinstanzen hatten die Vor- und Nachteile eines Aufenthalts bei beiden Eltern abgewogen. Weitere Feststellungen waren nicht erforderlich. Konkrete Nachteile eines Aufenthalts beim Vater waren nicht erkennbar. Die Mutter zeigte keine Überschreitung des Beurteilungsspielraums auf, weil sie die Feststellungen weitgehend außer Acht ließ. [6]
- Ergänzende Erhebungen im Rekursverfahren: Zu den vom Rekursgericht ergänzend verwerteten Erhebungen vom 11. August 2026 hatte die Mutter keine Äußerungsmöglichkeit. Ein relevanter Verfahrensmangel lag dennoch nicht vor: Bereits die erstinstanzlichen Feststellungen trugen die Maßnahme; die zusätzlichen Ergebnisse waren nicht maßgeblich. [6]
- Heilung eines erstinstanzlichen Gehörsmangels: Ein erstinstanzlicher Gehörsmangel kann durch die Möglichkeit geheilt werden, im Rekurs Stellung zu nehmen. Der Zwischenbericht vom 29. Juni 2026 wurde der Mutter mit dem erstinstanzlichen Beschluss zugestellt. Sie konnte ihn daher im Rekurs wirksam erörtern. Ob sie diese Möglichkeit nutzte, war nicht entscheidend. [6]
- Geltendmachung im Revisionsrekurs: Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Erstgericht kann im Revisionsrekurs auch dann geltend gemacht werden, wenn die zweite Instanz den Mangel verneint hat. Im konkreten Fall stand dem Einwand jedoch die bestehende Möglichkeit zur Stellungnahme im Rekurs entgegen. [6]
Ergebnis
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage zurück. Die vorläufige Festlegung des hauptsächlichen Aufenthalts beim Vater blieb damit bestehen. Eine endgültige Obsorgeregelung war nicht Gegenstand dieser Entscheidung. [1] [2] [6]
Mit Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses erwachsen die Entscheidungen der Vorinstanzen gemäß § 42 AußStrG in Rechtskraft. Deshalb kam die von der Mutter angeregte Aberkennung der vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit nicht mehr in Betracht: Diese Wirkungen treten nach § 43 Abs 1 AußStrG jedenfalls mit Rechtskraft ein. [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung verbindet die Voraussetzungen vorläufiger Maßnahmen im Obsorgeverfahren mit den Zulässigkeitsanforderungen des Revisionsrekurses und den Wirkungen der Rechtskraft. [3] [6]
- § 107 Abs 2 AußStrG: Die Bestimmung ermöglicht vorläufige Regelungen der Obsorge und der Ausübung des Kontaktrechts nach Maßgabe des Kindeswohls. Sie bildete hier die Grundlage der vorläufigen Festlegung des hauptsächlichen Aufenthalts. [3] [2]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses setzt eine erhebliche Rechtsfrage voraus. Eine solche legte die Mutter nach der Beurteilung des OGH nicht dar. [1] [2]
- § 42 AußStrG: Der OGH stützte darauf den Eintritt der Rechtskraft der vorinstanzlichen Entscheidungen mit Zustellung seines Zurückweisungsbeschlusses. [6]
- § 43 Abs 1 AußStrG: Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit treten jedenfalls mit Rechtskraft ein. Damit schied die angeregte Aberkennung dieser vorläufigen Beschlusswirkungen aus. [6]
- Rechtsprechung zu vorläufigen Maßnahmen: Der OGH verweist auf RS0129538, insbesondere T9, zu Voraussetzungen und Zweck vorläufiger Entscheidungen sowie auf RS0007101, T12 und T18, zur einzelfallabhängigen Ermessensentscheidung. [3] [6]
- Rechtsprechung zum rechtlichen Gehör: Für die Geltendmachung eines Gehörsmangels nennt der OGH RS0121265, T4. Zur Heilung durch eine Äußerungsmöglichkeit im Rekurs verweist er auf RS0006057 und RS0006048. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die vorläufige Festlegung des hauptsächlichen Aufenthalts beim Vater hielt sich auf Grundlage der Feststellungen im Beurteilungsspielraum der Vorinstanzen. Eine akute Kindeswohlgefährdung ist für eine vorläufige Maßnahme nicht erforderlich. Auch die gerügten Gehörsmängel rechtfertigten kein anderes Ergebnis.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260925_OGH0002_0010OB00131_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Das Erstgericht legte den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes gemäß § 107 Abs 2 AußStrG vorläufig beim Vater fest.
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
[3] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260925_OGH0002_0010OB00131_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[4] 1. Gemäß § 107 Abs 2 AußStrG kann das Gericht die Obsorge und Ausübung des Kontaktrechts nach Maßgabe des Kindeswohls insbesondere zur Aufrechterhaltung verlässlicher Kontakte und Schaffung von Rechtsklarheit vorläufig einräumen oder entziehen. Eine vorläufige Entscheidung ist zu treffen, wenn für die endgültige Regelung noch weitere Erhebungen notwendig sind, eine rasche Regelung der Obsorge oder des Kontaktrechts aber für die Dauer des Verfahrens Klarheit schafft und das Kindeswohl fördert (RS0129538 [T9]). Eine akute Kindeswohlgefährdung ist nicht erforderlich (RS0129538).
Vollständigen Abschnitt anzeigen
[4] 1. Gemäß § 107 Abs 2 AußStrG kann das Gericht die Obsorge und Ausübung des Kontaktrechts nach Maßgabe des Kindeswohls insbesondere zur Aufrechterhaltung verlässlicher Kontakte und Schaffung von Rechtsklarheit vorläufig einräumen oder entziehen. Eine vorläufige Entscheidung ist zu treffen, wenn für die endgültige Regelung noch weitere Erhebungen notwendig sind, eine rasche Regelung der Obsorge oder des Kontaktrechts aber für die Dauer des Verfahrens Klarheit schafft und das Kindeswohl fördert (RS0129538 [T9]). Eine akute Kindeswohlgefährdung ist nicht erforderlich (RS0129538).
[5] 2. Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, ob eine vorläufige Maßnahme nach § 107 Abs 2 AußStrG zu erlassen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage gemäß § 62 Abs 1 AußStrG, sofern keine leitenden Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (vgl RS0007101 [T12, T18]). Dies ist hier nicht der Fall.
[6] 3. Nach den Feststellungen ist die Mutter bei der Alltagsbewältigung und Förderung des Kindes überfordert. Sie ist für dieses keine durchgehend stabile Bezugsperson. Die Mutter verweigert eine Unterstützung durch Dritte und lehnt den Vater massiv ab. Sie spricht sich gegen einen Regelschulunterricht aus, obwohl das Kind die Voraussetzungen dafür erfüllt und kein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht. Außerdem pathologisiert sie sein Verhalten, womit sie seine Entwicklung beeinträchtigt. Es bestehen auch Anhaltspunkte für einer Parentifizierung des Kindes durch die Mutter. Demgegenüber bestehen keine Hinweise auf eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit des Vaters, der über ausreichend materielle und emotionale Ressourcen verfügt, um für das Kind zu sorgen, und auch bereit ist, Unterstützung anzunehmen.
[7] 4. Ausgehend von diesen Festellungen begegnet es keinen Bedenken, dass das Rekursgericht die vorläufige Festlegung des hauptsächlichen Aufenthalts beim Vater als im Wohl des Kindes gelegen ansah. Weitere Feststellungen sind für diese Beurteilung nicht erforderlich, sodass kein Feststellungsmangel vorliegt. Dafür, dass der hauptsächliche Aufenthalt beim Vater mit konkreten Nachteilen für das Kind verbunden wäre, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Vorinstanzen haben die Vor- und Nachteile eines hauptsächlichen Aufenthalts des Kindes beim Vater oder bei der Mutter abgewogen (vgl RS0047832). Dass sie dabei ihren Beurteilungsspielraum überschritten hätten, zeigt die Mutter schon deshalb nicht auf, weil sie die Feststellungen weitgehend außer Acht lässt.
[8] 5. Dass das Rekursgericht seine Entscheidung ergänzend auch auf aktuelle – nach der erstinstanzlichen Beschlussfassung vorgelegte – Erhebungsergebnisse der Familien- und Jugendgerichtshilfe vom 11. 8. 2026 stützte, zu denen der Mutter vor der Rekursentscheidung keine Äußerungsmöglichkeit eingeräumt wurde, begründet keinen relevanten (vgl RS0120213) Verfahrensmangel, weil sich schon aus den erstinstanzlichen Feststellungen ergibt, dass die vorläufige Maßnahme dem Kindeswohl entspricht. Den vom Rekursgericht ergänzend berücksichtigten Erhebungsergebnissen kam für diese Beurteilung keine maßgebliche Bedeutung zu.
[9] 6. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Erstgericht kann zwar im Revisionsrekurs geltend gemacht werden, wenn die zweite Instanz den Mangel verneint hat (RS0121265 [T4]). Ein Mangel des rechtlichen Gehörs in erster Instanz wird aber geheilt, wenn Gelegenheit bestand, den eigenen Standpunkt im Rekurs zu vertreten (RS0006057; RS0006048 [T4, T10, T17]). Da der Zwischenbericht der Familien- und Jugendgerichtshilfe vom 29. 6. 2026 der Mutter gemeinsam mit dem erstinstanzlichen Beschluss zugestellt wurde, bestand entgegen ihrer Behauptung eine effektive Möglichkeit, zu diesem Bericht im Rekurs Stellung zu nehmen und ihren Standpunkt darzulegen. Inwieweit sie davon Gebrauch machte, ist für die Beurteilung des behaupteten Verfahrensfehlers nicht maßgeblich (vgl RS0006057 [T17, T18]).
[10] 7. Da die Entscheidungen der Vorinstanzen mit Zustellung dieses Beschlusses über die Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter in Rechtskraft erwachsen (§ 42 AußStrG), kommt die von ihr angeregte Aberkennung der vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Beschlusses schon aus diesem Grund nicht in Betracht, treten diese Beschlusswirkungen doch gemäß § 43 Abs 1 AußStrG jedenfalls mit Rechtskraft ein.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260925_OGH0002_0010OB00131_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Pflegschaftssache des mj V*, geboren * 2019, *, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter A*, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. August 2026, GZ 48 R 369/26h-134, den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260925_OGH0002_0010OB00131_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Das Erstgericht legte den hauptsächlichen Aufenthalt des Kindes gemäß § 107 Abs 2 AußStrG vorläufig beim Vater fest.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Eine vorläufige Regelung nach § 107 Abs 2 AußStrG setzt keine akute Kindeswohlgefährdung voraus.
- Die einzelfallbezogene Ermessensentscheidung begründet ohne Verletzung leitender Grundsätze regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage.
- Ein erstinstanzlicher Gehörsmangel kann durch eine effektive Stellungnahmemöglichkeit im Rekurs geheilt werden.
- Zusätzliche Erhebungen ohne Äußerungsmöglichkeit begründeten hier mangels maßgeblicher Bedeutung keinen relevanten Verfahrensmangel.
Häufige Fragen
Ist für eine vorläufige Aufenthaltsregelung eine akute Kindeswohlgefährdung nötig?
Nein. Nach dem OGH ist eine akute Gefährdung nicht erforderlich. Sind weitere Erhebungen für die endgültige Regelung nötig, kommt es darauf an, ob die rasche vorläufige Regelung Klarheit schafft und das Kindeswohl fördert.
Warum wurde der Revisionsrekurs der Mutter zurückgewiesen?
Die Mutter zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf. Der OGH sah weder eine Verletzung leitender Rechtsprechungsgrundsätze bei der vorläufigen Aufenthaltsregelung noch einen Verfahrensmangel, der ein anderes Ergebnis gerechtfertigt hätte.
Kann ein Gehörsmangel im Obsorgeverfahren durch den Rekurs geheilt werden?
Ein erstinstanzlicher Gehörsmangel kann geheilt werden, wenn im Rekurs eine effektive Möglichkeit besteht, den eigenen Standpunkt darzulegen. Hier erhielt die Mutter den betreffenden Zwischenbericht mit dem erstinstanzlichen Beschluss und konnte dazu im Rekurs Stellung nehmen.
Hat der OGH endgültig über die Obsorge entschieden?
Nein. Gegenstand war die vorläufige Festlegung des hauptsächlichen Aufenthalts beim Vater. Der OGH wies den dagegen gerichteten außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.
Quelle und Hinweis
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