RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9Ob68/26d
Entscheidungsdatum
2026-07-31
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00068.26D.0731.000
Dokumentnummer
JJT_20260731_OGH0002_0090OB00068_26D0000_000

Sachverhalt

Das Erstgericht beauftragte mit Beschluss vom 16. März 2026 den örtlich zuständigen Erwachsenenschutzverein mit der Erstellung eines Clearingberichts. Den dagegen erhobenen „Einspruch gegen die Verfahrenseinleitung“ behandelte das Erstgericht als Rekurs; das Rekursgericht gab diesem nicht Folge. [2] [3]

Ausgangspunkt war eine Mitteilung nach § 6a ZPO durch die für eine Räumungssache zuständige Richterin. Das Rekursgericht berücksichtigte dabei die Bedeutung dieser Rechtssache und den Inhalt des Tagsatzungsprotokolls. [3]

Die Betroffene machte im Revisionsrekurs geltend, die wahrgenommenen Schwierigkeiten hätten lediglich auf sprachlichen Verständigungsproblemen beruht. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte, ob der Revisionsrekurs eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigte. Dies wurde verneint. [3] [3]

Ergebnis

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen wurde zurückgewiesen, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt wurde. [1] [3] [3]

Der OGH beanstandete die Beurteilung des Rekursgerichts nicht, wonach im konkreten Fall ein ausreichendes Tatsachensubstrat für die Einleitung des Erwachsenenvertretungsverfahrens vorhanden war. [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die amtswegige Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters, die dafür erforderlichen Anhaltspunkte und die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses. [3] [3]

Spruch

Ein eigener formeller Einleitungsbeschluss ist nicht vorgesehen. Bereits die Beauftragung eines Erwachsenenschutzvereins mit einem Clearing kann den Willen des Gerichts zur Prüfung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung unzweifelhaft erkennen lassen. Im konkreten Fall erachtete der OGH die Beurteilung, wonach ein ausreichendes Tatsachensubstrat für die Verfahrenseinleitung vorlag, als nicht korrekturbedürftig und wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00068_26D0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Mit Beschluss vom 16. 3. 2026 (ON 5) beauftragte das Erstgericht den örtlich zuständigen Erwachsenenschutzverein mit der Erstellung eines Clearingberichts.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00068_26D0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[2] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Betroffenen gegen diesen Beschluss ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig. [3] 1. Nach § 117 Abs 1 AußStrG ist das Verfahren über die Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters für eine Person entweder über deren Eigenantrag oder von Amts wegen (im vorliegenden Fall aufgrund Mitteilung eines Gerichts) einzuleiten.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00068_26D0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00068_26D0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Ingrid Hochstaffl‑Salcher, Rechtsanwältin in Wörgl, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 30.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00068_26D0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

April 2026, GZ 55 R 31/26a‑38, den Beschluss gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00068_26D0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Ein gesonderter formeller Beschluss zur Einleitung des Erwachsenenvertretungsverfahrens ist nicht erforderlich.
  • Die Beauftragung eines Erwachsenenschutzvereins mit einem Clearing kann als Einleitungsbeschluss anzusehen sein.
  • Die Verfahrenseinleitung verlangt konkrete und begründete Anhaltspunkte sowie ein nachvollziehbares Mindestmaß an Tatsachensubstrat.
  • Eine bloß potenzielle künftige Gefährdung oder das Interesse Dritter reicht nicht aus.
  • Der außerordentliche Revisionsrekurs scheiterte am Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage.

Häufige Fragen

Kann ein Clearingauftrag ein Erwachsenenvertretungsverfahren einleiten?

Ja. Nach der dargestellten OGH-Entscheidung kann die Beauftragung eines Erwachsenenschutzvereins mit einem Clearing als Einleitungsbeschluss gelten, wenn sie den gerichtlichen Willen zur Prüfung der Voraussetzungen unzweifelhaft erkennen lässt.

Ist ein formeller Einleitungsbeschluss erforderlich?

Nein. Der OGH hält fest, dass ein eigener formeller Beschluss über die Einleitung des Verfahrens nicht vorgesehen ist.

Welche Voraussetzungen gelten für die Verfahrenseinleitung?

Erforderlich sind konkrete und begründete Anhaltspunkte für eine psychische Krankheit oder vergleichbare Beeinträchtigung sowie für die Notwendigkeit einer Erwachsenenvertretung zum Schutz der betroffenen Person.

Reicht eine mögliche künftige Gefährdung aus?

Nein. Eine bloß potenzielle künftige Gefährdung genügt ebenso wenig wie allein das Interesse Dritter an der Bestellung eines Erwachsenenvertreters.

Quelle und Hinweis

Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.

Die Metadaten nennen als Entscheidungsdatum den 31. Juli 2026; dieses Datum wurde ohne externe Überprüfung übernommen.

Die Darstellung beruht ausschließlich auf den bereitgestellten RIS-Quellen und ersetzt keine Prüfung des vollständigen Gerichtsakts.

Die Entscheidung bestätigt die Beurteilung des Rekursgerichts im konkreten Fall; sie ist nicht als Aussage zu jedem Clearingauftrag zu verstehen.

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