RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob76/26a
Entscheidungsdatum
2026-07-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00076.26A.0730.000
Dokumentnummer
JJT_20260730_OGH0002_0050OB00076_26A0000_000

Sachverhalt

Das Erstgericht verpflichtete den auch selbständig erwerbstätigen Vater nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über sein Einkommen, für das minderjährige Kind D* monatlich 1.350 EUR und für das minderjährige Kind T* monatlich 880 EUR an laufendem Unterhalt zu leisten. Darüber hinaus sprach es rückständige Unterhaltsbeträge zu. [2] [3]

Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu. Der Vater erhob daraufhin einen außerordentlichen Revisionsrekurs. [3] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterschied zwischen der wertabhängigen Zulässigkeit des Rechtsmittels und dem Erfordernis einer erheblichen Rechtsfrage. Der Revisionsrekurs war nicht jedenfalls unzulässig, weil der Vater im Rekurs die vollständige Abweisung der Unterhaltsanträge angestrebt hatte und der maßgebliche, für jedes Kind gesondert zu beurteilende Wert 30.000 EUR überstieg. Eine erhebliche Rechtsfrage zeigte das Rechtsmittel jedoch nicht auf. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Weder die geltend gemachten Verfahrensmängel noch die Einwände gegen die Beweiswürdigung, das Sachverständigengutachten oder die Einkommensermittlung zeigten eine erhebliche Rechtsfrage auf. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft vor allem die Zulässigkeit und Ausführung eines außerordentlichen Revisionsrekurses im Außerstreitverfahren sowie die revisionsrechtlichen Grenzen bei Verfahrens- und Beweisrügen. [3]

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wurde zurückgewiesen, weil er keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigte.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00076_26A0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Das Erstgericht verpflichtete den auch selbständig erwerbstätigen Vater nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu seinem Einkommen, dem mj D* einen laufenden Unterhalt von monatlich 1.350 EUR und der mj T* einen laufenden Unterhalt von monatlich 880 EUR zu leisten. Weiters verpflichtete es ihn zur Zahlung rückständiger Unterhaltsbeträge.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00076_26A0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu. [3] 1. Der dagegen vom Vater erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht jedenfalls unzulässig, weil er in seinem Rekurs die vollständige Abweisung der Unterhaltsfestsetzungsanträge begehrt hat und damit das 36‑fache des in zweiter Instanz strittigen monatlichen Unterhaltsbetrags (RS0103147 [T23; T29]) für jedes einzelne Kind (RS0112656) 30.000 EUR überstieg (§ 62 Abs 5 AußStrG).

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00076_26A0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

D*, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen (richtig:) Revisionsrekurs des Vaters Ing.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00076_26A0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Michèle Grogger‑Endlicher, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00076_26A0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

März 2026, GZ 45 R 653/25z‑139, den Beschluss gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00076_26A0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die Überschreitung der Wertgrenze allein ersetzt nicht das Erfordernis einer erheblichen Rechtsfrage.
  • Fragen zur Schlüssigkeit, Ergänzungsbedürftigkeit und Beweiskraft eines Gutachtens gehören grundsätzlich zur Beweiswürdigung.
  • Ein Privatgutachten muss im Einzelfall keinen maßgeblichen Beweiswert haben, wenn seine Grundlagen nicht offengelegt sind.
  • Die steuerliche Absetzbarkeit von Bewirtungskosten entscheidet nicht über deren Abzug von der Unterhaltsbemessungsgrundlage.
  • Ein Rechtsmittel muss sich eigenständig und geordnet mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Häufige Fragen

Wann ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs in Unterhaltssachen zulässig?

Neben den wertabhängigen Voraussetzungen muss insbesondere eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt werden. Die bloße Überschreitung der Wertgrenze genügt nicht.

Kann die Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens vor dem OGH bekämpft werden?

Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung. Eine Überprüfung kommt nach dieser Entscheidung nur bei besonders qualifizierten Fehlern, etwa einem Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, in Betracht.

Muss ein Privatgutachten im Unterhaltsverfahren berücksichtigt werden?

Sein konkreter Beweiswert ist im Einzelfall zu beurteilen. In dieser Entscheidung blieb das Privatgutachten ohne maßgebliche Relevanz, weil seine Grundlagen nicht bekannt gegeben worden waren.

Sind steuerlich absetzbare Bewirtungskosten automatisch unterhaltsmindernd?

Nein. Maßgeblich sind unter anderem die Sicherung der Einkommensquelle, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit und die Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten.

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung erging über die Zulässigkeit und Ausführung des außerordentlichen Revisionsrekurses; aus der Zurückweisung folgt keine allgemeine Neubestimmung

Aussagen zum Beweiswert des Privatgutachtens, zur Widmung der Wertpapierdepots und zur Substantiierung betriebswirtschaftlicher Gründe beziehen sich auf den beE

Die im RIS-Text angeführten Rechtssätze und Vorentscheidungen wurden nicht über den gelieferten Wortlaut hinaus ausgewertet.

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