RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Das Erstgericht verpflichtete den auch selbständig erwerbstätigen Vater nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über sein Einkommen, für das minderjährige Kind D* monatlich 1.350 EUR und für das minderjährige Kind T* monatlich 880 EUR an laufendem Unterhalt zu leisten. Darüber hinaus sprach es rückständige Unterhaltsbeträge zu. [2] [3]
Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu. Der Vater erhob daraufhin einen außerordentlichen Revisionsrekurs. [3] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterschied zwischen der wertabhängigen Zulässigkeit des Rechtsmittels und dem Erfordernis einer erheblichen Rechtsfrage. Der Revisionsrekurs war nicht jedenfalls unzulässig, weil der Vater im Rekurs die vollständige Abweisung der Unterhaltsanträge angestrebt hatte und der maßgebliche, für jedes Kind gesondert zu beurteilende Wert 30.000 EUR überstieg. Eine erhebliche Rechtsfrage zeigte das Rechtsmittel jedoch nicht auf. [3] [3]
- Begründungsmangel: Der Rechtsmittelgrund des § 57 Z 1 AußStrG liegt nur vor, wenn eine Entscheidung gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Eine bloß mangelhafte Begründung sowie eine unvollständige oder fehlerhafte Beweiswürdigung reichen nicht aus. Angesichts der umfangreichen Ausführungen des Rekursgerichts erkannte der OGH keinen qualifizierten Begründungsmangel. [3]
- Rechtliches Gehör: Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lag nicht vor. Der Vater konnte zu sämtlichen Verfahrensergebnissen Stellung nehmen und hatte diese Möglichkeit insbesondere hinsichtlich des gerichtlichen Sachverständigengutachtens mehrfach genutzt. Die verlangte Gutachtensergänzung und Vernehmung des Privatgutachters betrafen nach Ansicht des OGH lediglich die Stoffsammlung. [3]
- Sachverständigengutachten: Ob ein Gutachten vollständig und schlüssig ist, ob es ergänzt oder weiter erörtert werden muss oder ob ein anderer Sachverständiger beizuziehen ist, gehört grundsätzlich zur nicht revisiblen Beweiswürdigung. Eine Bekämpfung vor dem OGH käme insoweit nur bei einem Verstoß gegen zwingende Denkgesetze oder zwingende Gesetze des sprachlichen Ausdrucks in Betracht. [3]
- Gewinnermittlung: Der Einwand einer mehrfachen Berücksichtigung „fiktiver Gewinnentnahmen“ traf nach den Ausführungen des OGH nicht zu. Der Sachverständige hatte seiner Berechnung nicht den Bilanzgewinn oder -verlust einschließlich Gewinn- und Verlustvortrag, sondern den jeweiligen Jahresgewinn beziehungsweise Jahresverlust zugrunde gelegt. [3]
- Privatgutachten: Das Rekursgericht hatte dem Privatgutachten nicht generell die Eigenschaft als Beweismittel abgesprochen, sondern ihm im Einzelfall wegen fehlender Bekanntgabe seiner Grundlagen keinen konkreten Beweiswert beigemessen. Diese Beweiswertentscheidung konnte vor dem OGH nicht bekämpft werden. [3]
- Wertpapierdepots: Ob zwei der drei dem Vater zugeordneten Wertpapierdepots tatsächlich den unterhaltsberechtigten Kindern gewidmet waren, beurteilte der OGH als reine Tatfrage, deren Lösung den Vorinstanzen obliegt. [3]
Ergebnis
Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurück. Weder die geltend gemachten Verfahrensmängel noch die Einwände gegen die Beweiswürdigung, das Sachverständigengutachten oder die Einkommensermittlung zeigten eine erhebliche Rechtsfrage auf. [1] [3]
- Thesaurierte Gewinne: Zur behaupteten Notwendigkeit der Gewinnthesaurierung hatte der Vater nach der Beurteilung des Rekursgerichts keine hinreichend substantiierten betriebswirtschaftlichen Gründe vorgebracht. Eine vom OGH aufzugreifende grobe Fehlbeurteilung wurde nicht aufgezeigt. [3]
- Kfz-Privatnutzung: Die beruflich veranlassten Kfz-Ausgaben waren bereits einkommensmindernd berücksichtigt und lediglich wegen einer angenommenen Privatnutzung von 25 % als Sachbezug korrigiert worden. Das Rechtsmittel begründete nicht, weshalb diese Annahme unrichtig sein sollte. [3]
- Bewirtungskosten: Bewirtungskosten mindern die Unterhaltsbemessungsgrundlage nur, wenn sie der Sicherung der Einkommensquelle dienen, wirtschaftlich zweckmäßig sind und auch ein pflichtbewusster Familienvater diesen Aufwand unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse und der Bedürfnisse der Unterhaltsberechtigten getätigt hätte. Auf die steuerliche Absetzbarkeit kommt es nicht entscheidend an. [3]
- Entnahmen: Der behauptete Fehler bei der Qualifikation von Auszahlungen als Entnahmen war für die Unterhaltsbemessung nicht maßgeblich. Die zusätzlich errechneten Einkünfte aus Entnahmen hatte das Erstgericht weder festgestellt noch seiner Bemessung zugrunde gelegt. [3]
- Rechtsmittelausführung: Rechtsmittelgründe sind getrennt auszuführen. Verweise auf andere Schriftsätze sind unzulässig; auch die wörtliche Übernahme früherer Ausführungen ersetzt nicht die notwendige Auseinandersetzung mit der Argumentation des Rekursgerichts. [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft vor allem die Zulässigkeit und Ausführung eines außerordentlichen Revisionsrekurses im Außerstreitverfahren sowie die revisionsrechtlichen Grenzen bei Verfahrens- und Beweisrügen. [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Ein außerordentlicher Revisionsrekurs setzt eine erhebliche Rechtsfrage voraus. Da eine solche nicht aufgezeigt wurde, war das Rechtsmittel zurückzuweisen. [1] [3]
- § 62 Abs 5 AußStrG: Die wertabhängige Zulässigkeit wurde anhand des 36-fachen strittigen monatlichen Unterhaltsbetrags für jedes Kind gesondert beurteilt. Der maßgebliche Wert überstieg jeweils 30.000 EUR. [3] [3]
- § 57 Z 1 AußStrG: Ein relevanter Begründungsmangel erfordert eine fehlende oder derart unzureichende Begründung, dass die Entscheidung nicht überprüft werden kann. [3]
- § 58 Abs 1 Z 1 iVm § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG: Diese Bestimmungen waren für die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs maßgeblich, die der OGH im konkreten Verfahren verneinte. [3]
- § 71 Abs 3 AußStrG: Der OGH verwies darauf, dass die Zurückweisung des Revisionsrekurses keiner weiteren Begründung bedurfte. [3]
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wurde zurückgewiesen, weil er keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigte.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00076_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Das Erstgericht verpflichtete den auch selbständig erwerbstätigen Vater nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zu seinem Einkommen, dem mj D* einen laufenden Unterhalt von monatlich 1.350 EUR und der mj T* einen laufenden Unterhalt von monatlich 880 EUR zu leisten. Weiters verpflichtete es ihn zur Zahlung rückständiger Unterhaltsbeträge.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00076_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu. [3] 1. Der dagegen vom Vater erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht jedenfalls unzulässig, weil er in seinem Rekurs die vollständige Abweisung der Unterhaltsfestsetzungsanträge begehrt hat und damit das 36‑fache des in zweiter Instanz strittigen monatlichen Unterhaltsbetrags (RS0103147 [T23; T29]) für jedes einzelne Kind (RS0112656) 30.000 EUR überstieg (§ 62 Abs 5 AußStrG).
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00076_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
D*, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen (richtig:) Revisionsrekurs des Vaters Ing.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00076_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Michèle Grogger‑Endlicher, Rechtsanwältin in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 12.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00076_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
März 2026, GZ 45 R 653/25z‑139, den Beschluss gefasst: Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00076_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die Überschreitung der Wertgrenze allein ersetzt nicht das Erfordernis einer erheblichen Rechtsfrage.
- Fragen zur Schlüssigkeit, Ergänzungsbedürftigkeit und Beweiskraft eines Gutachtens gehören grundsätzlich zur Beweiswürdigung.
- Ein Privatgutachten muss im Einzelfall keinen maßgeblichen Beweiswert haben, wenn seine Grundlagen nicht offengelegt sind.
- Die steuerliche Absetzbarkeit von Bewirtungskosten entscheidet nicht über deren Abzug von der Unterhaltsbemessungsgrundlage.
- Ein Rechtsmittel muss sich eigenständig und geordnet mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Häufige Fragen
Wann ist ein außerordentlicher Revisionsrekurs in Unterhaltssachen zulässig?
Neben den wertabhängigen Voraussetzungen muss insbesondere eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufgezeigt werden. Die bloße Überschreitung der Wertgrenze genügt nicht.
Kann die Schlüssigkeit eines Sachverständigengutachtens vor dem OGH bekämpft werden?
Grundsätzlich handelt es sich dabei um eine Frage der Beweiswürdigung. Eine Überprüfung kommt nach dieser Entscheidung nur bei besonders qualifizierten Fehlern, etwa einem Verstoß gegen zwingende Denkgesetze, in Betracht.
Muss ein Privatgutachten im Unterhaltsverfahren berücksichtigt werden?
Sein konkreter Beweiswert ist im Einzelfall zu beurteilen. In dieser Entscheidung blieb das Privatgutachten ohne maßgebliche Relevanz, weil seine Grundlagen nicht bekannt gegeben worden waren.
Sind steuerlich absetzbare Bewirtungskosten automatisch unterhaltsmindernd?
Nein. Maßgeblich sind unter anderem die Sicherung der Einkommensquelle, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit und die Zumutbarkeit unter Berücksichtigung der Unterhaltspflichten.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Die Entscheidung erging über die Zulässigkeit und Ausführung des außerordentlichen Revisionsrekurses; aus der Zurückweisung folgt keine allgemeine Neubestimmung
Aussagen zum Beweiswert des Privatgutachtens, zur Widmung der Wertpapierdepots und zur Substantiierung betriebswirtschaftlicher Gründe beziehen sich auf den beE
Die im RIS-Text angeführten Rechtssätze und Vorentscheidungen wurden nicht über den gelieferten Wortlaut hinaus ausgewertet.
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Präklusivfrist bei befristeten Mietverhältnissen trotz Vermieterwechsel – OGH 5 Ob 46/26i
Der OGH befasst sich mit der Mietzinsüberprüfung bei aneinandergereihten befristeten Mietverhältnissen und einem Vermieterwechsel. Die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG 5
Grundbuchsperre und Nachweis eines vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Kaufvertrags – O
OGH 5 Ob 102/26z: Voraussetzungen für die Vormerkung des Eigentumsrechts im Rang einer vor Insolvenzeröffnung angemerkten Rangordnung.
Grundbuchsantrag nach Ablauf der Rangordnung – OGH 5 Ob 66/26f
Der OGH befasste sich mit der Vormerkung des Eigentums im Rang einer bereits abgelaufenen Rangordnung. Maßgeblich war das gerichtliche Einlangen nach Aushebung des Einauf
Antragslegitimation bei der Erhöhung des Landpachtzinses – OGH 5 Ob 93/26a
Der OGH stellte klar, dass ein Antrag nach § 11 Abs 1 LPG von den Vertragsparteien gestellt werden kann. Eigentum des Verpächters ist nicht erforderlich.