RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9Ob49/26k
Entscheidungsdatum
2026-07-31
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00049.26K.0731.000
Dokumentnummer
JJT_20260731_OGH0002_0090OB00049_26K0000_000

Sachverhalt

Der volljährige Antragsteller ist der Adoptivsohn der beiden Antragsgegner. Er lebt außerhalb des elterlichen Wohnbereichs und wird von keinem Elternteil betreut. Das Verfahren betrifft rückständigen Unterhalt für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. Oktober 2025 sowie laufenden Unterhalt ab 1. November 2025. [2] [3]

Das Rekursgericht verpflichtete die Erstantragsgegnerin zu rückständigem Unterhalt von 2.817,93 EUR samt Anhang und zu monatlich 74,35 EUR laufendem Unterhalt. Dem Zweitantragsgegner trug es rückständigen Unterhalt von 52.006,31 EUR samt Anhang sowie monatlich 1.845,77 EUR auf. Für einzelne Zeiträume nahm es Selbsterhaltungsfähigkeit des Antragstellers an und wies das Mehrbegehren ab. [3]

Der Antragsteller bekämpfte die Abweisung weiterer 8.873,09 EUR für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 30. September 2020 gegenüber dem Zweitantragsgegner. Die Antragsgegner wandten sich gegen den stattgebenden Teil der Rekursentscheidung. [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH prüfte, ob die Rechtsmittel eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigten. Er verneinte dies ungeachtet des Zulassungsausspruchs des Rekursgerichts. [3] [3]

Ergebnis

Der OGH wies sowohl den Revisionsrekurs des Antragstellers als auch jenen der Antragsgegner zurück, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt wurde. [1] [3] [3]

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens blieb dem Erstgericht vorbehalten. [1] [3]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung behandelt insbesondere die Zulässigkeit des Revisionsrekurses, die Voraussetzungen eines schlüssigen konstitutiven Anerkenntnisses, die strafrechtliche Straffreiheit nach Zahlung rückständigen Unterhalts sowie Grundsätze der Unterhaltsbemessung bei einem volljährigen Kind in Eigenpflege. [3]

Spruch

Eine vorbehaltlose Zahlung zur Erlangung der Straffreiheit nach § 198 Abs 3 StGB musste im konkreten Fall nicht als konstitutives Anerkenntnis einer Unterhaltspflicht gewertet werden. Auch die weiteren Einwände warfen keine erhebliche Rechtsfrage auf; der OGH wies beide Revisionsrekurse zurück.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens ist dem Erstgericht vorbehalten.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00049_26K0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Der volljährige Antragsteller ist der Adoptivsohn der Antragsgegner. Er lebt außerhalb des elterlichen Wohnbereichs und wird von keinem Elternteil betreut. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind Ansprüche auf rückständigen Unterhalt im Zeitraum von 1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00049_26K0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[6] Da die Revisionsrekurse keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 62 Abs 1 AußStrG) aufzeigen, sind sie ungeachtet des Zulassungsausspruchs des Rekursgerichts (vgl RS0102059) zurückzuweisen: I. Zum Revisionrekurs des Antragstellers: [7] 1. Der Antragsteller tritt der Ansicht des Rekursgerichts, er sei von 1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00049_26K0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00049_26K0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Falmbigl in der Familienrechtssache des Antragstellers P*, geboren * 2001, *, vertreten durch Dr.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00049_26K0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwältin in Graz, gegen die Antragsgegner 1.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00049_26K0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Eine Zahlung zur Erlangung strafrechtlicher Straffreiheit ist nicht ohne Weiteres ein Anerkenntnis einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht.
  • Die Auslegung eines Verhaltens als schlüssiges Anerkenntnis hängt regelmäßig von den konkreten Umständen ab.
  • Für volljährige Kinder in Eigenpflege ist der Gesamtunterhaltsbedarf nach den Lebensverhältnissen und anschließend anteilig nach der Leistungsfähigkeit beider Eltern zu bestimmen.
  • Die Zulassung durch das Rekursgericht bindet den OGH nicht, wenn das Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.

Häufige Fragen

Ist eine Zahlung nach § 198 Abs 3 StGB automatisch ein Anerkenntnis der Unterhaltspflicht?

Nein. Nach der Entscheidung kommt es darauf an, wie ein redlicher Empfänger die Zahlung unter den konkreten Umständen verstehen musste. Im Anlassfall war die Beurteilung vertretbar, dass die Zahlung nur der Erlangung von Straffreiheit diente.

Wie wird der Unterhalt eines volljährigen Kindes in Eigenpflege bemessen?

Ausgangspunkt ist der nach den Lebensverhältnissen bestimmte Gesamtunterhaltsbedarf abzüglich des Eigeneinkommens des Kindes. Die Eltern tragen den verbleibenden Bedarf grundsätzlich im Verhältnis ihrer entsprechend reduzierten Einkommensgrundlagen.

Gibt es eine feste Obergrenze beim Mehrfachen des Regelbedarfs?

Nach den vom OGH wiedergegebenen Grundsätzen gibt es keinen allgemein geltenden Unterhaltsstopp beim Zwei-, Zweieinhalb- oder Dreifachen des Regelbedarfs. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.

Warum wurden die Revisionsrekurse zurückgewiesen?

Beide Rechtsmittel zeigten nach Auffassung des OGH keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 62 Abs 1 AußStrG auf.

Quelle und Hinweis

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