RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der volljährige Antragsteller ist der Adoptivsohn der beiden Antragsgegner. Er lebt außerhalb des elterlichen Wohnbereichs und wird von keinem Elternteil betreut. Das Verfahren betrifft rückständigen Unterhalt für den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis 31. Oktober 2025 sowie laufenden Unterhalt ab 1. November 2025. [2] [3]
Das Rekursgericht verpflichtete die Erstantragsgegnerin zu rückständigem Unterhalt von 2.817,93 EUR samt Anhang und zu monatlich 74,35 EUR laufendem Unterhalt. Dem Zweitantragsgegner trug es rückständigen Unterhalt von 52.006,31 EUR samt Anhang sowie monatlich 1.845,77 EUR auf. Für einzelne Zeiträume nahm es Selbsterhaltungsfähigkeit des Antragstellers an und wies das Mehrbegehren ab. [3]
Der Antragsteller bekämpfte die Abweisung weiterer 8.873,09 EUR für den Zeitraum vom 1. Dezember 2019 bis 30. September 2020 gegenüber dem Zweitantragsgegner. Die Antragsgegner wandten sich gegen den stattgebenden Teil der Rekursentscheidung. [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH prüfte, ob die Rechtsmittel eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG aufzeigten. Er verneinte dies ungeachtet des Zulassungsausspruchs des Rekursgerichts. [3] [3]
- Konstitutives Anerkenntnis: Ein konstitutives Anerkenntnis ist ein Feststellungsvertrag, durch den eine aus einer ernstlichen Rechtsbehauptung entstandene Unsicherheit beseitigt wird. Es kann ausdrücklich oder schlüssig erfolgen. Maßgeblich ist nach der Vertrauenstheorie, welchen Eindruck das Verhalten bei einem redlichen Adressaten erwecken musste. Besteht ein vernünftiger Grund, am Anerkennungswillen zu zweifeln, liegt kein schlüssiges Anerkenntnis vor. [3]
- Zahlung nach § 198 Abs 3 StGB: Die Beurteilung des Rekursgerichts, wonach die vorbehaltlose Zahlung des Zweitantragsgegners der Erlangung von Straffreiheit dienen und nicht einen Streit über die Unterhaltspflicht endgültig bereinigen sollte, war nach Ansicht des OGH nicht unvertretbar. Die Zahlung musste daher im konkreten Fall nicht als Anerkenntnis der Unterhaltspflicht dem Grunde nach verstanden werden. [3]
- Einzelfallbeurteilung: Ob ein Verhalten als schlüssiges konstitutives Anerkenntnis zu werten ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine erhebliche Rechtsfrage entsteht insoweit grundsätzlich nur bei einer auffallenden Fehlbeurteilung durch das Gericht zweiter Instanz. [3]
- Verfahrensmängel: Die Antragsgegner bezeichneten keine konkreten, vom Rekursgericht übergangenen Argumente oder entscheidungsrelevanten Schlussfolgerungen aus bestimmten Beweisergebnissen. Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens kann zudem grundsätzlich keinen Revisionsrekursgrund bilden. [3]
- Notdürftiger Unterhalt: Eine Beschränkung des gesetzlichen Kindesunterhalts auf das Maß des notdürftigen Unterhalts kommt nach der angeführten Rechtsprechung in Betracht, wenn das Kind eine Handlung setzt, die eine Pflichtteilsentziehung rechtfertigt. Für das Zufügen schweren seelischen Leids ist eine zumindest in einem gewissen Mindestumfang darauf ausgerichtete Handlung erforderlich. Die gegenteilige Beurteilung des Rekursgerichts wurde nicht als unvertretbar dargelegt. [3]
- Unterhalt in Eigenpflege: Bei einem volljährigen Kind in Eigenpflege entspricht der Gesamtunterhaltsbedarf bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen ungefähr dem doppelten Regelbedarfssatz. Bei abweichenden Lebensverhältnissen sind Zu- oder Abschläge möglich; einen allgemeinen Unterhaltsstopp beim Zwei-, Zweieinhalb- oder Dreifachen des Regelbedarfs gibt es nicht. Die konkrete Bemessung hängt vom Einzelfall ab. [3]
Ergebnis
Der OGH wies sowohl den Revisionsrekurs des Antragstellers als auch jenen der Antragsgegner zurück, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt wurde. [1] [3] [3]
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens blieb dem Erstgericht vorbehalten. [1] [3]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt insbesondere die Zulässigkeit des Revisionsrekurses, die Voraussetzungen eines schlüssigen konstitutiven Anerkenntnisses, die strafrechtliche Straffreiheit nach Zahlung rückständigen Unterhalts sowie Grundsätze der Unterhaltsbemessung bei einem volljährigen Kind in Eigenpflege. [3]
- § 62 Abs 1 AußStrG: Ein Revisionsrekurs setzt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung voraus. Der OGH ist an den Zulassungsausspruch des Rekursgerichts nicht gebunden. [3] [3]
- § 863 ABGB: Für ein schlüssiges konstitutives Anerkenntnis darf kein vernünftiger Grund bestehen, am entsprechenden Erklärungsinhalt zu zweifeln. [3]
- § 198 Abs 1 und 3 StGB: Die Bestimmungen betreffen die Verletzung der Unterhaltspflicht und die im Verfahren erörterte Straffreiheit nach Zahlung der vom Verfolgungsantrag umfassten Beträge. [3]
- § 770 Z 4 ABGB: Die Norm wurde im Zusammenhang mit einer möglichen Beschränkung des Unterhalts auf den notdürftigen Unterhalt wegen verwerflicher Zufügung schweren seelischen Leids erörtert. [3]
- § 541 Z 2 ABGB: Der OGH verwies auf seine Rechtsprechung zum identischen Tatbestand der Erbunwürdigkeit und zur erforderlichen Ausrichtung der Handlung auf die Zufügung schweren seelischen Leids. [3]
- Vorabzugsmethode: Bei der Aufteilung des Gesamtunterhaltsbedarfs sind zunächst die Unterhaltsexistenzminima von den Nettoeinkommen der Eltern abzuziehen. Der verbleibende Bedarf ist im Verhältnis der reduzierten Bemessungsgrundlagen zu verteilen und durch die Leistungsfähigkeit nach der Prozentwertmethode zu begrenzen. [3]
Spruch
Eine vorbehaltlose Zahlung zur Erlangung der Straffreiheit nach § 198 Abs 3 StGB musste im konkreten Fall nicht als konstitutives Anerkenntnis einer Unterhaltspflicht gewertet werden. Auch die weiteren Einwände warfen keine erhebliche Rechtsfrage auf; der OGH wies beide Revisionsrekurse zurück.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens ist dem Erstgericht vorbehalten.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00049_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Der volljährige Antragsteller ist der Adoptivsohn der Antragsgegner. Er lebt außerhalb des elterlichen Wohnbereichs und wird von keinem Elternteil betreut. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens sind Ansprüche auf rückständigen Unterhalt im Zeitraum von 1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00049_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Da die Revisionsrekurse keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 62 Abs 1 AußStrG) aufzeigen, sind sie ungeachtet des Zulassungsausspruchs des Rekursgerichts (vgl RS0102059) zurückzuweisen: I. Zum Revisionrekurs des Antragstellers: [7] 1. Der Antragsteller tritt der Ansicht des Rekursgerichts, er sei von 1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00049_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00049_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Falmbigl in der Familienrechtssache des Antragstellers P*, geboren * 2001, *, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00049_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Annemarie Stipanitz-Schreiner, Rechtsanwältin in Graz, gegen die Antragsgegner 1.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00049_26K0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Eine Zahlung zur Erlangung strafrechtlicher Straffreiheit ist nicht ohne Weiteres ein Anerkenntnis einer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht.
- Die Auslegung eines Verhaltens als schlüssiges Anerkenntnis hängt regelmäßig von den konkreten Umständen ab.
- Für volljährige Kinder in Eigenpflege ist der Gesamtunterhaltsbedarf nach den Lebensverhältnissen und anschließend anteilig nach der Leistungsfähigkeit beider Eltern zu bestimmen.
- Die Zulassung durch das Rekursgericht bindet den OGH nicht, wenn das Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.
Häufige Fragen
Ist eine Zahlung nach § 198 Abs 3 StGB automatisch ein Anerkenntnis der Unterhaltspflicht?
Nein. Nach der Entscheidung kommt es darauf an, wie ein redlicher Empfänger die Zahlung unter den konkreten Umständen verstehen musste. Im Anlassfall war die Beurteilung vertretbar, dass die Zahlung nur der Erlangung von Straffreiheit diente.
Wie wird der Unterhalt eines volljährigen Kindes in Eigenpflege bemessen?
Ausgangspunkt ist der nach den Lebensverhältnissen bestimmte Gesamtunterhaltsbedarf abzüglich des Eigeneinkommens des Kindes. Die Eltern tragen den verbleibenden Bedarf grundsätzlich im Verhältnis ihrer entsprechend reduzierten Einkommensgrundlagen.
Gibt es eine feste Obergrenze beim Mehrfachen des Regelbedarfs?
Nach den vom OGH wiedergegebenen Grundsätzen gibt es keinen allgemein geltenden Unterhaltsstopp beim Zwei-, Zweieinhalb- oder Dreifachen des Regelbedarfs. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls.
Warum wurden die Revisionsrekurse zurückgewiesen?
Beide Rechtsmittel zeigten nach Auffassung des OGH keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung gemäß § 62 Abs 1 AußStrG auf.
Quelle und Hinweis
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