RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Der Antragsgegner war nach dem im einseitigen Provisorialverfahren als bescheinigt angenommenen Sachverhalt eingeantworteter Erbe und außerbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft. Anderes nennenswertes Vermögen war nicht vorhanden. Aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Zahlungsbefehls schuldete er dem Antragsteller 30.000 EUR. [2]
Zwei Exekutionsverfahren des Antragstellers waren erfolglos geblieben; außerdem waren fünf Exekutionsverfahren anderer Gläubiger offen. Ein die Liegenschaft betreffendes Zwangsversteigerungsverfahren war aufgeschoben. Im Eigentumsblatt war eine Rangordnung für die Veräußerung eingetragen, und es bestand bereits ein Kaufinteressent. [1]
Das Erstgericht untersagte dem Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung, die Liegenschaft bis zur rechtskräftigen Einverleibung eines Zwangspfandrechts zugunsten des Antragstellers zu veräußern oder zu belasten. Das Rekursgericht änderte lediglich die Befristung und bestätigte die Entscheidung im Übrigen. Der Antragsgegner erhob dagegen Revisionsrekurs mit dem Ziel der vollständigen Abweisung des Sicherungsantrags. [1] [2] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH behandelte den Revisionsrekurs als unzulässig. Bei einem nach § 379 EO sicherungsfähigen Geldanspruch war kein gesonderter Bewertungsausspruch des Rekursgerichts erforderlich. [3] [1]
- Erhebliche Rechtsfrage: Ein Rechtsmittel an den OGH ist nur zulässig, wenn der Rechtsmittelwerber die entscheidungsmaßgebliche erhebliche Rechtsfrage in seinen Ausführungen zumindest ansatzweise aufgreift und darlegt, weshalb die Rechtsansicht der zweiten Instanz unrichtig sein soll. Bloße gegenteilige Rechtsbehauptungen reichen regelmäßig nicht aus. [1]
- Mängel des Revisionsrekurses: Der Revisionsrekurs vermengte Rechtsausführungen mit unzulässigen Neuerungen, behauptete eine Gehörverletzung und kritisierte die Tatsachengrundlage. Nach Ansicht des OGH setzte er sich außerdem nicht substanziiert mit der ausführlich begründeten Rechtsansicht des Rekursgerichts auseinander. [1]
- Einseitiges Provisorialverfahren: Bei bescheinigter Dringlichkeit kann eine einstweilige Verfügung ausnahmsweise ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen werden. Das Neuerungsverbot gilt im Rekursverfahren auch dann; das rechtliche Gehör wird im Verfahren über den Widerspruch des Antragsgegners gewährt. [1]
- Subsidiarität der einstweiligen Verfügung: Nach § 379 Abs 1 EO ist eine einstweilige Verfügung unstatthaft, soweit derselbe Zweck durch Exekutionshandlungen auf das Vermögen des Gegners erreicht werden kann. Einstweilige Verfügungen sind während eines Exekutionsverfahrens jedoch nicht generell ausgeschlossen, weil auch dann Gefahren auftreten können, die einstweiligen Rechtsschutz erfordern. [1]
- Außerbücherliches Eigentum: Bei bloß außerbücherlichem Liegenschaftseigentum des Verpflichteten kommt nach der vom Revisionsrekurs nicht substanziiert bestrittenen Beurteilung nur eine Befriedigungsexekution nach §§ 326 ff EO in Betracht. Der Zugriff auf die Liegenschaft kann dabei durch die rangwahrende Anmerkung der Exekutionsbewilligung nach § 335 Abs 1 EO gesichert werden. Diese Anmerkung kann nicht der betreibende Gläubiger selbst, sondern der nach Exekutionsbewilligung und Erlag eines Kostenvorschusses zu bestellende [1]
- Zeitliche Sicherungslücke: Während bei einer einstweiligen Verfügung nach § 379 Abs 5 in Verbindung mit § 379 Abs 3 Z 5 EO das Verbot sofort angemerkt werden kann, sind bei der Befriedigungsexekution mehrere Schritte erforderlich, bevor die Liegenschaft verstrickt ist. Mit dieser zeitlichen Komponente setzte sich der Revisionsrekurs nicht substanziiert auseinander. [1]
Ergebnis
Der Revisionsrekurs zeigte nicht auf, dass die Vorinstanzen die Frage falsch gelöst hätten, ob die bescheinigte Gefährdung der Anspruchsdurchsetzung durch einen anderen Rechtsbehelf beseitigt werden konnte. Mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO wurde er zurückgewiesen. [3] [1]
Die gefährdete Partei musste die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst tragen, weil sie in dieser nicht auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hatte. [1] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel zwischen der Sicherung eines Geldanspruchs durch einstweilige Verfügung, der Exekution auf nicht verbücherte Vermögensrechte und den Zulässigkeitsanforderungen für ein Rechtsmittel an den OGH. [3] [1]
- § 379 Abs 1 EO: Subsidiarität der einstweiligen Verfügung gegenüber Exekutionshandlungen, die denselben Sicherungszweck erreichen können. [1]
- § 379 Abs 3 Z 5 und Abs 5 EO: Grundlage für die im Verfahren behandelte sofortige Anmerkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbots zur Sicherung eines Geldanspruchs. [1]
- §§ 326 ff EO: Befriedigungsexekution bei einem nicht verbücherten Vermögensrecht, hier dem außerbücherlichen Eigentum an einer Liegenschaft. [1]
- §§ 328 Abs 1 und 335 Abs 1 EO: Regelungen zum Pfandrecht und zur rangwahrenden Anmerkung der Exekutionsbewilligung bei der Exekution auf ein nicht verbüchertes Recht. [1]
- § 391 Abs 1 EO: Rechtsgrundlage der vom Rekursgericht geänderten Befristung der einstweiligen Verfügung. [1]
- § 528 Abs 1 ZPO: Erhebliche Rechtsfrage als Voraussetzung für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses an den OGH. [1]
Spruch
Der OGH wies den Revisionsrekurs als unzulässig zurück, weil er keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufzeigte. Insbesondere fehlte eine substanzielle Auseinandersetzung mit der zeitlichen Verzögerung, die sich bei außerbücherlichem Liegenschaftseigentum aus den mehreren Schritten der Exekution nach §§ 326 ff EO ergibt.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Die gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00052_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: [1] Nach dem im einseitigen Provisorialverfahren als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ist der Gegner der gefährdeten Partei (der Antragsgegner) als eingeantworteter Erbe außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft *. Über anderes nennenswertes Vermögen verfügt er nicht. Er schuldet der gefährdeten Partei (dem Antragsteller) aufgrund eines rechtskräftigen (und vollstreckbaren) Zahlungsbefehls 30.000 EUR.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00052_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[6] Der Revisionsrekurs ist unzulässig. [7] 1. Da das Sicherungsbegehren einen nach § 379 EO sicherungsfähigen Geldanspruch betrifft, bedurfte es keines (gesonderten) Bewertungsausspruchs nach §§ 500 Abs 2 Z 1, 526 Abs 3 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO durch das Rekursgericht (5 Ob 34/21t Pkt 1.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00052_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00052_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Gerhard Endstrasser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen den Gegner der gefährdeten Partei F*, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, wegen einstweiliger Verfügung (Interesse: 30.000 EUR), über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 16.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00052_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
April 2026, GZ 4 R 77/26s‑14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 6.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00052_26A0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein laufendes oder verfügbares Exekutionsverfahren schließt eine einstweilige Verfügung nicht in jedem Fall aus.
- Bei außerbücherlichem Liegenschaftseigentum kann die Mehrstufigkeit der Exekution für die Beurteilung einer zeitlichen Gefährdung bedeutsam sein.
- Ein Revisionsrekurs muss die erhebliche Rechtsfrage konkret herausarbeiten und sich substanziiert mit der Begründung der zweiten Instanz auseinandersetzen.
- Der OGH wies das Rechtsmittel aus Zulässigkeitsgründen zurück und traf daher keine weitergehende Sachentscheidung über den Sicherungsantrag.
Häufige Fragen
Kann ein Geldanspruch durch ein Veräußerungsverbot an einer Liegenschaft gesichert werden?
Die Entscheidung behandelt eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Geldanspruchs nach § 379 EO. Maßgeblich waren der bescheinigte Sachverhalt, das außerbücherliche Eigentum und die Frage, ob eine Exekution denselben Zweck rechtzeitig erreichen konnte.
Schließt eine mögliche Exekution eine einstweilige Verfügung immer aus?
Nein. Nach den Ausführungen des OGH sind einstweilige Verfügungen auch während eines Exekutionsverfahrens nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn Gefahren auftreten, die einstweiligen Rechtsschutz erfordern.
Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?
Der Rechtsmittelwerber zeigte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf und setzte sich insbesondere nicht substanziiert mit der zeitlichen Komponente des mehrstufigen Exekutionsverfahrens auseinander.
Kann eine einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Gegners erlassen werden?
Nach der vom OGH wiedergegebenen Rechtslage ist dies bei bescheinigter Dringlichkeit ausnahmsweise möglich. Das rechtliche Gehör wird in diesem Fall im Widerspruchsverfahren gewährt.
Quelle und Hinweis
Diese LexFind-Seite wurde aus RIS-Metadaten, RIS-Volltext und einem LLM-Entwurf generiert. Sie ist ein Rechercheeinstieg und ersetzt nicht die Prüfung der Originalentscheidung.
Der OGH wies den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück; die Ausführungen dürfen daher nicht als umfassende Sachentscheidung über sämtliche denk
Automatisch aus RIS-Metadaten und abrufbarem Volltext erzeugt.
Weiter recherchieren
Verwandte Suchseiten
Weitere OGH-Entscheidungen
Rücktrittsrecht bei Streaming-Abos und dynamischer Leistung – OGH 9 Ob 66/26k
Der OGH behandelt die Einordnung eines Streaming-Abonnements als digitaler Inhalt oder digitale Dienstleistung nach dem FAGG. Maßgeblich ist der dynamische Charakter des
Einstufung eines Fachreferenten nach dem Wiener Bedienstetengesetz – OGH 9 ObA 31/26p
Der OGH verneint eine erhebliche Rechtsfrage zur Einstufung eines Fachreferenten nach der Wiener Modellstellen-Verordnung und weist die Revision zurück.
Kein Parteianspruch auf Einleitung eines EU-Vorabentscheidungsverfahrens – OGH 9 Ob 64/26s
OGH 9 Ob 64/26s: Kein verfahrensrechtlicher Anspruch einer Prozesspartei auf Einleitung eines EU-Vorabentscheidungsverfahrens.
Anlagebetrug: Keine erhebliche Rechtsfrage bei behaupteter Schutzgesetzverletzung – OGH 9
Der OGH wies die Revision eines Anlegers zurück. Die Meldepflicht nach § 67 dAWV ließ keinen individualschützenden Zweck erkennen; zudem fehlte der Nachweis, dass eine fr