RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9Ob52/26a
Entscheidungsdatum
2026-07-31
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00052.26A.0731.000
Dokumentnummer
JJT_20260731_OGH0002_0090OB00052_26A0000_000

Sachverhalt

Der Antragsgegner war nach dem im einseitigen Provisorialverfahren als bescheinigt angenommenen Sachverhalt eingeantworteter Erbe und außerbücherlicher Eigentümer einer Liegenschaft. Anderes nennenswertes Vermögen war nicht vorhanden. Aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Zahlungsbefehls schuldete er dem Antragsteller 30.000 EUR. [2]

Zwei Exekutionsverfahren des Antragstellers waren erfolglos geblieben; außerdem waren fünf Exekutionsverfahren anderer Gläubiger offen. Ein die Liegenschaft betreffendes Zwangsversteigerungsverfahren war aufgeschoben. Im Eigentumsblatt war eine Rangordnung für die Veräußerung eingetragen, und es bestand bereits ein Kaufinteressent. [1]

Das Erstgericht untersagte dem Antragsgegner mit einstweiliger Verfügung, die Liegenschaft bis zur rechtskräftigen Einverleibung eines Zwangspfandrechts zugunsten des Antragstellers zu veräußern oder zu belasten. Das Rekursgericht änderte lediglich die Befristung und bestätigte die Entscheidung im Übrigen. Der Antragsgegner erhob dagegen Revisionsrekurs mit dem Ziel der vollständigen Abweisung des Sicherungsantrags. [1] [2] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH behandelte den Revisionsrekurs als unzulässig. Bei einem nach § 379 EO sicherungsfähigen Geldanspruch war kein gesonderter Bewertungsausspruch des Rekursgerichts erforderlich. [3] [1]

Ergebnis

Der Revisionsrekurs zeigte nicht auf, dass die Vorinstanzen die Frage falsch gelöst hätten, ob die bescheinigte Gefährdung der Anspruchsdurchsetzung durch einen anderen Rechtsbehelf beseitigt werden konnte. Mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO wurde er zurückgewiesen. [3] [1]

Die gefährdete Partei musste die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst tragen, weil sie in dieser nicht auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hatte. [1] [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft das Zusammenspiel zwischen der Sicherung eines Geldanspruchs durch einstweilige Verfügung, der Exekution auf nicht verbücherte Vermögensrechte und den Zulässigkeitsanforderungen für ein Rechtsmittel an den OGH. [3] [1]

Spruch

Der OGH wies den Revisionsrekurs als unzulässig zurück, weil er keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO aufzeigte. Insbesondere fehlte eine substanzielle Auseinandersetzung mit der zeitlichen Verzögerung, die sich bei außerbücherlichem Liegenschaftseigentum aus den mehreren Schritten der Exekution nach §§ 326 ff EO ergibt.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen. Die gefährdete Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00052_26A0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: [1] Nach dem im einseitigen Provisorialverfahren als bescheinigt angenommenen Sachverhalt ist der Gegner der gefährdeten Partei (der Antragsgegner) als eingeantworteter Erbe außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft *. Über anderes nennenswertes Vermögen verfügt er nicht. Er schuldet der gefährdeten Partei (dem Antragsteller) aufgrund eines rechtskräftigen (und vollstreckbaren) Zahlungsbefehls 30.000 EUR.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00052_26A0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Revisionsrekurs ist unzulässig. [7] 1. Da das Sicherungsbegehren einen nach § 379 EO sicherungsfähigen Geldanspruch betrifft, bedurfte es keines (gesonderten) Bewertungsausspruchs nach §§ 500 Abs 2 Z 1, 526 Abs 3 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO durch das Rekursgericht (5 Ob 34/21t Pkt 1.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00052_26A0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00052_26A0000_000.

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[2]

RIS-Kontext

Gerhard Endstrasser, Rechtsanwälte in Kitzbühel, gegen den Gegner der gefährdeten Partei F*, vertreten durch die Battlogg Rechtsanwalts GmbH in Schruns, wegen einstweiliger Verfügung (Interesse: 30.000 EUR), über den Revisionsrekurs des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 16.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00052_26A0000_000.

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[3]

RIS-Kontext

April 2026, GZ 4 R 77/26s‑14, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Kitzbühel vom 6.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00052_26A0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein laufendes oder verfügbares Exekutionsverfahren schließt eine einstweilige Verfügung nicht in jedem Fall aus.
  • Bei außerbücherlichem Liegenschaftseigentum kann die Mehrstufigkeit der Exekution für die Beurteilung einer zeitlichen Gefährdung bedeutsam sein.
  • Ein Revisionsrekurs muss die erhebliche Rechtsfrage konkret herausarbeiten und sich substanziiert mit der Begründung der zweiten Instanz auseinandersetzen.
  • Der OGH wies das Rechtsmittel aus Zulässigkeitsgründen zurück und traf daher keine weitergehende Sachentscheidung über den Sicherungsantrag.

Häufige Fragen

Kann ein Geldanspruch durch ein Veräußerungsverbot an einer Liegenschaft gesichert werden?

Die Entscheidung behandelt eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Geldanspruchs nach § 379 EO. Maßgeblich waren der bescheinigte Sachverhalt, das außerbücherliche Eigentum und die Frage, ob eine Exekution denselben Zweck rechtzeitig erreichen konnte.

Schließt eine mögliche Exekution eine einstweilige Verfügung immer aus?

Nein. Nach den Ausführungen des OGH sind einstweilige Verfügungen auch während eines Exekutionsverfahrens nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn Gefahren auftreten, die einstweiligen Rechtsschutz erfordern.

Warum wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen?

Der Rechtsmittelwerber zeigte keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf und setzte sich insbesondere nicht substanziiert mit der zeitlichen Komponente des mehrstufigen Exekutionsverfahrens auseinander.

Kann eine einstweilige Verfügung ohne Anhörung des Gegners erlassen werden?

Nach der vom OGH wiedergegebenen Rechtslage ist dies bei bescheinigter Dringlichkeit ausnahmsweise möglich. Das rechtliche Gehör wird in diesem Fall im Widerspruchsverfahren gewährt.

Quelle und Hinweis

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Der OGH wies den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage zurück; die Ausführungen dürfen daher nicht als umfassende Sachentscheidung über sämtliche denk

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