RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob49/26f
Entscheidungsdatum
2026-07-30
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00049.26F.0730.000
Dokumentnummer
JJT_20260730_OGH0002_0050OB00049_26F0000_000

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens war eine Klage über 40.709 EUR gegen eine beklagte Gesellschaft. Diese erhob eine außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 25. Februar 2026. [2] [3]

Die Beklagte hatte bereits im Berufungsverfahren beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 zu unterbrechen. Nach Abweisung dieses Antrags stellte sie ihn im Revisionsverfahren neuerlich. Außerdem begehrte sie die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. [3] [1] [1]

Mit der Revision wollte die Beklagte zudem die vom Berufungsgericht verworfenen Einwände fehlender internationaler Zuständigkeit und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs weiterverfolgen. Hinsichtlich des im Volltext als Glücksspielvertrag bezeichneten Rechtsverhältnisses vertrat sie die Auffassung, es sei das Recht von Curaçao anzuwenden. [1]

Ausführungen des OGH

Der Oberste Gerichtshof behandelte getrennt den Unterbrechungsantrag, den Antrag auf ein Vorabentscheidungsverfahren, die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe und die übrigen Revisionsausführungen. [1] [1]

Ergebnis

Der OGH erkannte insgesamt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. [1] [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt sich im Wesentlichen auf die zivilprozessualen Grenzen der Unterbrechung und Revisionsanfechtung sowie auf die im Verfahren angesprochenen verfassungs-, unions- und kollisionsrechtlichen Bestimmungen. [3] [1]

Spruch

Ein bereits im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag kann im Revisionsverfahren nicht neuerlich gestellt werden. Auch der Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung und das Rechtsmittel gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung wurden zurückgewiesen. Im Übrigen fehlte eine erhebliche Rechtsfrage.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

I. Der Antrag der beklagten Partei, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 zu unterbrechen, wird zurückgewiesen. II.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00049_26F0000_000.

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[2]

Sachverhalt

Begründung: Zu I.:

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00049_26F0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Wird ein im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag im Revisionsverfahren neuerlich gestellt, ist er (als Umgehung der Unanfechtbarkeit gemäß § 192 Abs 2 ZPO) zurückzuweisen (RS0036985; 6 Ob 53/26a [Rz 1]; 7 Ob 89/26b [Rz 1]). [2] 2.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00049_26F0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.

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[2]

RIS-Kontext

Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, geboren am *, vertreten durch Dr.

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[3]

RIS-Kontext

Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* N.V., *, vertreten durch die Hochstöger Novotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 40.709 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00049_26F0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Ein im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag kann im Revisionsverfahren nicht zur Umgehung seiner Unanfechtbarkeit wiederholt werden.
  • Eine Partei hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, dass das Gericht ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH einleitet.
  • Eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann grundsätzlich nicht nochmals in der Revision bekämpft werden.
  • Die außerordentliche Revision wurde mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.

Häufige Fragen

Warum wies der OGH den neuerlichen Unterbrechungsantrag zurück?

Der Antrag war bereits im Berufungsverfahren abgewiesen worden. Seine Wiederholung im Revisionsverfahren hätte die Unanfechtbarkeit nach § 192 Abs 2 ZPO umgangen.

Kann eine Prozesspartei eine EuGH-Vorabentscheidung erzwingen?

Nein. Nach der vom OGH wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung besteht kein verfahrensrechtlicher Anspruch einer Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens.

Konnte die Beklagte die verneinte internationale Zuständigkeit in der Revision erneut geltend machen?

Nein. Das Berufungsgericht hatte den entsprechenden Nichtigkeitseinwand verworfen; aufgrund der Anfechtungsbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO war eine weitere Bekämpfung in der Revision unzulässig.

Welches Recht wurde für den Glücksspielvertrag herangezogen?

Nach der im OGH-Beschluss wiedergegebenen Begründung des Berufungsgerichts führte Art 6 Rom I-VO zur Anwendung österreichischen Rechts. Der OGH hielt fest, dass sich die Beklagte mit dieser Begründung nicht näher auseinandergesetzt hatte.

Quelle und Hinweis

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Der gelieferte Text nennt zwar einen Glücksspielvertrag, enthält aber keine näheren Angaben zu Vertragsschluss, Zahlungen oder dem materiellen Klagegrund.

Die Aussagen zur Anwendung österreichischen Rechts werden als Begründung des Berufungsgerichts wiedergegeben; der OGH beanstandete insoweit vor allem die unzure

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