RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens war eine Klage über 40.709 EUR gegen eine beklagte Gesellschaft. Diese erhob eine außerordentliche Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom 25. Februar 2026. [2] [3]
Die Beklagte hatte bereits im Berufungsverfahren beantragt, das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 zu unterbrechen. Nach Abweisung dieses Antrags stellte sie ihn im Revisionsverfahren neuerlich. Außerdem begehrte sie die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. [3] [1] [1]
Mit der Revision wollte die Beklagte zudem die vom Berufungsgericht verworfenen Einwände fehlender internationaler Zuständigkeit und einer Verletzung des rechtlichen Gehörs weiterverfolgen. Hinsichtlich des im Volltext als Glücksspielvertrag bezeichneten Rechtsverhältnisses vertrat sie die Auffassung, es sei das Recht von Curaçao anzuwenden. [1]
Ausführungen des OGH
Der Oberste Gerichtshof behandelte getrennt den Unterbrechungsantrag, den Antrag auf ein Vorabentscheidungsverfahren, die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe und die übrigen Revisionsausführungen. [1] [1]
- Neuerlicher Unterbrechungsantrag: Wird ein bereits im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag im Revisionsverfahren nochmals gestellt, ist er als Umgehung der Unanfechtbarkeit nach § 192 Abs 2 ZPO zurückzuweisen. Dies galt auch für den Antrag auf Unterbrechung bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in G 160/2025. [3] [1]
- Individualantrag beim VfGH: Ein auf Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG gestützter Individualantrag begründet kein gesetzlich vorgesehenes Innehalten des Gerichts. Der von der Beklagten beim Verfassungsgerichtshof gestellte Antrag auf Aufhebung des § 519 Abs 1 ZPO stand der Entscheidung daher nicht entgegen. Der OGH sah auch keinen Anlass für einen eigenen Gesetzesprüfungsantrag. [1]
- Vorabentscheidung des EuGH: Nach der wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung hat eine Prozesspartei keinen verfahrensrechtlichen Anspruch auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens. Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten war deshalb zurückzuweisen. [1]
- Verneinte Nichtigkeit: Eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann wegen der Anfechtungsbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO in der Revision nicht mehr bekämpft werden. Dies betraf hier die behauptete fehlende internationale Zuständigkeit und die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs. [1]
- Anwendbares Recht: Zum Einwand, auf den Glücksspielvertrag sei das Recht von Curaçao anzuwenden, setzte sich die Beklagte nach den Ausführungen des OGH nicht näher mit der Begründung des Berufungsgerichts auseinander. Dieses hatte die Anwendbarkeit österreichischen Rechts aus Art 6 Rom I-VO abgeleitet, weil die Online-Tätigkeit auf Österreich ausgerichtet gewesen sei und die Ausnahme des Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO nicht vorgelegen habe. [1]
- Glücksspielkonzessionen: Der OGH verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach das österreichische System der Glücksspielkonzessionen bei gesamthafter Würdigung seiner tatsächlichen Auswirkungen und unter Berücksichtigung der Werbung der Konzessionäre nicht gegen Unionsrecht verstößt. [1]
Ergebnis
Der OGH erkannte insgesamt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. [1] [1]
- Unterbrechungsantrag: Der neuerliche Antrag auf Unterbrechung des Revisionsverfahrens bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in G 160/2025 wurde zurückgewiesen. [1] [3]
- EuGH-Vorabentscheidung: Der Antrag der Beklagten auf Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union wurde zurückgewiesen. [1]
- Nichtigkeitsgründe: Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Verwerfung der Berufung wegen Nichtigkeit richtete, wurde es zurückgewiesen. [1]
- Außerordentliche Revision: Im Übrigen wurde die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt sich im Wesentlichen auf die zivilprozessualen Grenzen der Unterbrechung und Revisionsanfechtung sowie auf die im Verfahren angesprochenen verfassungs-, unions- und kollisionsrechtlichen Bestimmungen. [3] [1]
- § 192 Abs 2 ZPO: Unanfechtbarkeit von Entscheidungen über Unterbrechungsanträge; ein neuerlicher Antrag im Revisionsverfahren darf diese Beschränkung nicht umgehen. [3]
- Art 140 Abs 1 Z 1 lit a und lit c B-VG: Gesetzesprüfung auf Antrag eines Gerichts beziehungsweise aufgrund eines Individualantrags; aus dem Individualantrag folgte hier kein Innehalten des OGH. [1]
- § 519 Abs 1 ZPO: Anfechtungsbeschränkung für Entscheidungen des Berufungsgerichts, insbesondere hinsichtlich einer dort verneinten Nichtigkeit. [1]
- § 477 Abs 1 Z 3 und Z 4 ZPO: Von der Beklagten behauptete Nichtigkeitsgründe wegen fehlender internationaler Zuständigkeit und Verletzung des rechtlichen Gehörs. [1]
- § 502 Abs 1 und § 508a Abs 2 ZPO: Voraussetzungen der außerordentlichen Revision und deren Zurückweisung bei Fehlen einer erheblichen Rechtsfrage. [1]
- Art 6 Rom I-VO: Vom Berufungsgericht herangezogene kollisionsrechtliche Grundlage für die Anwendung österreichischen Rechts auf den Glücksspielvertrag; angesprochen wurde auch die Ausnahme nach Art 6 Abs 4 lit a Rom I-VO. [1]
Spruch
Ein bereits im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag kann im Revisionsverfahren nicht neuerlich gestellt werden. Auch der Antrag auf Einholung einer Vorabentscheidung und das Rechtsmittel gegen die Verwerfung der Nichtigkeitsberufung wurden zurückgewiesen. Im Übrigen fehlte eine erhebliche Rechtsfrage.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
I. Der Antrag der beklagten Partei, das Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs in der Rechtssache G 160/2025 zu unterbrechen, wird zurückgewiesen. II.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00049_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt
Begründung: Zu I.:
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Sachverhalt im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00049_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
[1] 1. Wird ein im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag im Revisionsverfahren neuerlich gestellt, ist er (als Umgehung der Unanfechtbarkeit gemäß § 192 Abs 2 ZPO) zurückzuweisen (RS0036985; 6 Ob 53/26a [Rz 1]; 7 Ob 89/26b [Rz 1]). [2] 2.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00049_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00049_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Einberger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*, geboren am *, vertreten durch Dr.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00049_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Oliver Peschel, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D* N.V., *, vertreten durch die Hochstöger Novotny Wohlmacher Rechtsanwälte OG in Linz, wegen 40.709 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260730_OGH0002_0050OB00049_26F0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Ein im Berufungsverfahren abgewiesener Unterbrechungsantrag kann im Revisionsverfahren nicht zur Umgehung seiner Unanfechtbarkeit wiederholt werden.
- Eine Partei hat keinen verfahrensrechtlichen Anspruch darauf, dass das Gericht ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH einleitet.
- Eine vom Berufungsgericht verneinte Nichtigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens kann grundsätzlich nicht nochmals in der Revision bekämpft werden.
- Die außerordentliche Revision wurde mangels einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen.
Häufige Fragen
Warum wies der OGH den neuerlichen Unterbrechungsantrag zurück?
Der Antrag war bereits im Berufungsverfahren abgewiesen worden. Seine Wiederholung im Revisionsverfahren hätte die Unanfechtbarkeit nach § 192 Abs 2 ZPO umgangen.
Kann eine Prozesspartei eine EuGH-Vorabentscheidung erzwingen?
Nein. Nach der vom OGH wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung besteht kein verfahrensrechtlicher Anspruch einer Partei auf Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens.
Konnte die Beklagte die verneinte internationale Zuständigkeit in der Revision erneut geltend machen?
Nein. Das Berufungsgericht hatte den entsprechenden Nichtigkeitseinwand verworfen; aufgrund der Anfechtungsbeschränkung des § 519 Abs 1 ZPO war eine weitere Bekämpfung in der Revision unzulässig.
Welches Recht wurde für den Glücksspielvertrag herangezogen?
Nach der im OGH-Beschluss wiedergegebenen Begründung des Berufungsgerichts führte Art 6 Rom I-VO zur Anwendung österreichischen Rechts. Der OGH hielt fest, dass sich die Beklagte mit dieser Begründung nicht näher auseinandergesetzt hatte.
Quelle und Hinweis
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Der gelieferte Text nennt zwar einen Glücksspielvertrag, enthält aber keine näheren Angaben zu Vertragsschluss, Zahlungen oder dem materiellen Klagegrund.
Die Aussagen zur Anwendung österreichischen Rechts werden als Begründung des Berufungsgerichts wiedergegeben; der OGH beanstandete insoweit vor allem die unzure
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