RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Die Klägerin begehrte von der Beklagten 12.096 EUR samt Anhang für die Lagerung von Baumaterial sowie die Duldung der Verwertung des eingelagerten Materials. Ihr Rechtsvertreter, der zugleich Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin war, wurde rechtskräftig als Nebenintervenient auf Seiten der Klägerin zugelassen. [1] [4]
Nach Abweisung der Klage erhob die Klägerin Berufung. Der Nebenintervenient brachte anschließend einen als „Berufungsbeantwortung“ bezeichneten Schriftsatz ein, mit dem er die Berufung der Klägerin unterstützen, weitere Urkunden vorlegen und zusätzliche beweiswürdigende Ausführungen erstatten wollte. Er beantragte eine mündliche Berufungsverhandlung und die Stattgabe der Berufung der Klägerin. [1]
Das Berufungsgericht wies diesen Schriftsatz zurück. Zugleich bestätigte es die Nichtzulassung einer in der Verhandlung vom 10. April 2025 vorgenommenen Klagsänderung. Gegen diese Entscheidungen wandten sich die Klägerin beziehungsweise der Nebenintervenient an den OGH. [1] [3]
Ausführungen des OGH
Der OGH unterschied zwischen der außerordentlichen Revision gegen das Urteil, dem Revisionsrekurs gegen die bestätigte Nichtzulassung der Klagsänderung und dem Rekurs des Nebenintervenienten gegen die Zurückweisung seines Schriftsatzes. [1] [1]
- Außerordentliche Revision: Die außerordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Eine solche Zurückweisung bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner Begründung. [1] [3]
- Nichtzulassung der Klagsänderung: Bestätigt das Rekursgericht die erstinstanzliche Nichtzulassung einer Klagsänderung, ist seine Entscheidung nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanfechtbar. Dies gilt auch für eine Klagsausdehnung als Sonderfall der Klagsänderung. Der Revisionsrekurs der Klägerin war daher absolut unzulässig. [1]
- Anfechtbarkeit der Zurückweisung: Die Zurückweisung einer Berufungsbeantwortung ist aus Gründen der Gleichbehandlung analog § 519 Abs 1 Z 1 ZPO mit Vollrekurs anfechtbar. Dafür ist keine erhebliche Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO erforderlich. [1]
- Berufungsbeantwortung: Eine Rechtsmittelgegenschrift zur Widerlegung der Rechtsmittelgründe und zur Stellung eines Gegenantrags kann ausschließlich vom Prozessgegner des Rechtsmittelwerbers erstattet werden. Dem Nebenintervenienten auf Seiten der berufenden Hauptpartei stand daher keine Berufungsbeantwortung gegen das Rechtsmittel dieser Hauptpartei zu. [1]
- Auslegung der Prozesserklärung: Der Inhalt einer Prozesserklärung ist nach objektiven Maßstäben unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks sowie der bekannten Prozess- und Aktenlage auszulegen. Eine unrichtige Rechtsmittelbezeichnung hindert grundsätzlich nicht die gesetzmäßige Behandlung des Schriftsatzes; aus seinem Inhalt muss aber erkennbar sein, dass überhaupt ein Rechtsmittel erhoben werden sollte. [1]
- Selbständiges Rechtsmittel: Ein Nebenintervenient kann neben oder anstelle der Hauptpartei selbständig ein Rechtsmittel erheben. Der hier eingebrachte Schriftsatz enthielt jedoch weder eine eigene Anfechtungserklärung noch bezeichnete Berufungsgründe oder einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung des Ersturteils. Nach der Gesamtbetrachtung erschien er vielmehr als unzulässiger Nachtrag oder Zusatz zur Berufung der Klägerin. [1]
Ergebnis
Der OGH bestätigte im Ergebnis die Zurückweisung der „Berufungsbeantwortung“. Aufgrund der anwaltlichen Einbringung, der eindeutigen Bezeichnung und des Fehlens wesentlicher Berufungsmerkmale durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass keine selbständige Berufung des Nebenintervenienten beabsichtigt war. [1]
- Kein Verbesserungsauftrag: Die Verbesserungspflicht reicht nicht so weit, einen einschreitenden Rechtsanwalt zur Verfolgung eines gänzlich anderen Rechtsschutzziels anzuleiten, nämlich zur selbständigen Anfechtung des Ersturteils anstelle einer Rechtsmittelbeantwortung. [1]
- Ausreichende Begründung: Die Begründung des Berufungsgerichts war nach Ansicht des OGH knapp, aber nachvollziehbar und überprüfbar; sie entsprach damit § 428 Abs 2 ZPO. [1]
- Spruch und Kosten: Die außerordentliche Revision und der Revisionsrekurs wurden zurückgewiesen. Dem Rekurs des Nebenintervenienten wurde nicht Folge gegeben; er musste der Beklagten 1.097,52 EUR an Kosten des Rekursverfahrens ersetzen. Ein Streitgenossenzuschlag wurde nicht zugesprochen. [1] [1]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung betrifft vor allem die Zulässigkeit und inhaltliche Einordnung von Rechtsmitteln und Rechtsmittelgegenschriften nach der ZPO. [1]
- §§ 502 Abs 1, 508a Abs 2 und 510 Abs 3 ZPO: Voraussetzungen und unbegründete Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfrage. [1] [3]
- § 528 Abs 2 Z 2 ZPO: Unanfechtbarkeit der bestätigten Nichtzulassung einer Klagsänderung beziehungsweise Klagsausdehnung. [1]
- § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog: Anfechtbarkeit der Zurückweisung einer Berufungsbeantwortung durch Vollrekurs. [1]
- § 467 ZPO: Essenzielle Merkmale einer Berufung, deren Fehlen gegen die Auslegung eines Schriftsatzes als selbständiges Rechtsmittel sprechen kann. [1]
- §§ 84 und 85 ZPO: Grenzen der gerichtlichen Pflicht zur Verbesserung eines anwaltlich eingebrachten Schriftsatzes. [1]
- § 428 Abs 2 ZPO: Anforderungen an die Begründung eines Beschlusses. [1]
Spruch
Ein als „Berufungsbeantwortung“ bezeichneter Schriftsatz eines Nebenintervenienten auf Seiten der berufenden Hauptpartei ist nicht als selbständige Berufung zu behandeln, wenn ihm insbesondere Anfechtungserklärung, Berufungsgründe und ein auf Aufhebung oder Abänderung gerichteter Antrag fehlen. Das Gericht muss einen anwaltlich vertretenen Einschreiter nicht dazu anleiten, ein gänzlich anderes Rechtsschutzziel zu verfolgen.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch
I. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). II.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00057_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung
Zu I.: [1] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). Zu II.: [2] Die Klägerin wendet sich unter anderem gegen die übereinstimmenden Beschlüsse der Vorinstanzen, mit denen die in der Verhandlung vom 10. 4.
Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00057_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Volltext
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00057_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei V* GmbH, *, vertreten durch Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00057_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
R*, Rechtsanwalt in Wien und den Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Mag.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00057_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Kontext
Rainer Frank, Rechtsanwalt in Graz, wegen 12.096 EUR sA und Duldung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 16.
Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00057_26M0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.
Wichtige Punkte
- Die falsche Bezeichnung eines Schriftsatzes allein verhindert seine Behandlung als richtiges Rechtsmittel nicht; der beabsichtigte Rechtsmittelwille muss sich aber objektiv aus dem
- Ein Nebenintervenient darf selbständig Berufung erheben, benötigt dafür jedoch einen Schriftsatz, der die wesentlichen Merkmale einer Berufung erkennen lässt. [Quelle: ris-1]
- Eine Berufungsbeantwortung steht nur dem Prozessgegner des Rechtsmittelwerbers zu, nicht einem Nebenintervenienten auf Seiten der berufenden Hauptpartei. [Quelle: ris-1]
- Die bestätigte Nichtzulassung einer Klagsänderung ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unanfechtbar. [Quelle: ris-1]
Häufige Fragen
Kann ein Nebenintervenient selbständig Berufung erheben?
Ja. Nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung kann ein Nebenintervenient neben oder anstelle der Hauptpartei selbständig ein Rechtsmittel einbringen. Der Rechtsmittelwille und die wesentlichen Merkmale der Berufung müssen aus dem Schriftsatz erkennbar sein. [Quelle: ris-1]
Wird eine falsch bezeichnete Berufung automatisch zurückgewiesen?
Nein. Eine unrichtige Bezeichnung hindert grundsätzlich nicht die Behandlung entsprechend dem erkennbaren Inhalt. Fehlen jedoch Anfechtungserklärung, Berufungsgründe und ein passender Rechtsmittelantrag, kann eine Behandlung als Berufung ausscheiden. [Quelle: ris-1]
Darf ein Nebenintervenient die Berufung der eigenen Hauptpartei beantworten?
Eine Berufungsbeantwortung als Rechtsmittelgegenschrift steht ausschließlich dem Prozessgegner des Berufungswerbers zu. Der Nebenintervenient auf Seiten der berufenden Hauptpartei kann daher keine Berufungsbeantwortung gegen deren Berufung erstatten. [Quelle: ris-1]
Muss das Gericht einen falsch bezeichneten anwaltlichen Schriftsatz verbessern lassen?
Nicht in jedem Fall. Nach dieser Entscheidung reicht die Verbesserungspflicht nicht so weit, einen Rechtsanwalt zur Wahl eines gänzlich anderen Rechtsschutzziels anzuleiten. [Quelle: ris-1]
Quelle und Hinweis
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