RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
9Ob57/26m
Entscheidungsdatum
2026-07-31
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0090OB00057.26M.0731.000
Dokumentnummer
JJT_20260731_OGH0002_0090OB00057_26M0000_000

Sachverhalt

Die Klägerin begehrte von der Beklagten 12.096 EUR samt Anhang für die Lagerung von Baumaterial sowie die Duldung der Verwertung des eingelagerten Materials. Ihr Rechtsvertreter, der zugleich Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin war, wurde rechtskräftig als Nebenintervenient auf Seiten der Klägerin zugelassen. [1] [4]

Nach Abweisung der Klage erhob die Klägerin Berufung. Der Nebenintervenient brachte anschließend einen als „Berufungsbeantwortung“ bezeichneten Schriftsatz ein, mit dem er die Berufung der Klägerin unterstützen, weitere Urkunden vorlegen und zusätzliche beweiswürdigende Ausführungen erstatten wollte. Er beantragte eine mündliche Berufungsverhandlung und die Stattgabe der Berufung der Klägerin. [1]

Das Berufungsgericht wies diesen Schriftsatz zurück. Zugleich bestätigte es die Nichtzulassung einer in der Verhandlung vom 10. April 2025 vorgenommenen Klagsänderung. Gegen diese Entscheidungen wandten sich die Klägerin beziehungsweise der Nebenintervenient an den OGH. [1] [3]

Ausführungen des OGH

Der OGH unterschied zwischen der außerordentlichen Revision gegen das Urteil, dem Revisionsrekurs gegen die bestätigte Nichtzulassung der Klagsänderung und dem Rekurs des Nebenintervenienten gegen die Zurückweisung seines Schriftsatzes. [1] [1]

Ergebnis

Der OGH bestätigte im Ergebnis die Zurückweisung der „Berufungsbeantwortung“. Aufgrund der anwaltlichen Einbringung, der eindeutigen Bezeichnung und des Fehlens wesentlicher Berufungsmerkmale durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass keine selbständige Berufung des Nebenintervenienten beabsichtigt war. [1]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft vor allem die Zulässigkeit und inhaltliche Einordnung von Rechtsmitteln und Rechtsmittelgegenschriften nach der ZPO. [1]

Spruch

Ein als „Berufungsbeantwortung“ bezeichneter Schriftsatz eines Nebenintervenienten auf Seiten der berufenden Hauptpartei ist nicht als selbständige Berufung zu behandeln, wenn ihm insbesondere Anfechtungserklärung, Berufungsgründe und ein auf Aufhebung oder Abänderung gerichteter Antrag fehlen. Das Gericht muss einen anwaltlich vertretenen Einschreiter nicht dazu anleiten, ein gänzlich anderes Rechtsschutzziel zu verfolgen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch

I. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). II.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Spruch im Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00057_26M0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung

Zu I.: [1] Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). Zu II.: [2] Die Klägerin wendet sich unter anderem gegen die übereinstimmenden Beschlüsse der Vorinstanzen, mit denen die in der Verhandlung vom 10. 4.

Aus dem strukturierten RIS-Abschnitt Rechtliche Beurteilung im Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00057_26M0000_000.

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[1]

RIS-Volltext

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag.

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[2]

RIS-Kontext

Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei V* GmbH, *, vertreten durch Mag.

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[3]

RIS-Kontext

R*, Rechtsanwalt in Wien und den Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Mag.

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[4]

RIS-Kontext

Rainer Frank, Rechtsanwalt in Graz, wegen 12.096 EUR sA und Duldung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 16.

Aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00057_26M0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Die falsche Bezeichnung eines Schriftsatzes allein verhindert seine Behandlung als richtiges Rechtsmittel nicht; der beabsichtigte Rechtsmittelwille muss sich aber objektiv aus dem
  • Ein Nebenintervenient darf selbständig Berufung erheben, benötigt dafür jedoch einen Schriftsatz, der die wesentlichen Merkmale einer Berufung erkennen lässt. [Quelle: ris-1]
  • Eine Berufungsbeantwortung steht nur dem Prozessgegner des Rechtsmittelwerbers zu, nicht einem Nebenintervenienten auf Seiten der berufenden Hauptpartei. [Quelle: ris-1]
  • Die bestätigte Nichtzulassung einer Klagsänderung ist gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unanfechtbar. [Quelle: ris-1]

Häufige Fragen

Kann ein Nebenintervenient selbständig Berufung erheben?

Ja. Nach der vom OGH herangezogenen Rechtsprechung kann ein Nebenintervenient neben oder anstelle der Hauptpartei selbständig ein Rechtsmittel einbringen. Der Rechtsmittelwille und die wesentlichen Merkmale der Berufung müssen aus dem Schriftsatz erkennbar sein. [Quelle: ris-1]

Wird eine falsch bezeichnete Berufung automatisch zurückgewiesen?

Nein. Eine unrichtige Bezeichnung hindert grundsätzlich nicht die Behandlung entsprechend dem erkennbaren Inhalt. Fehlen jedoch Anfechtungserklärung, Berufungsgründe und ein passender Rechtsmittelantrag, kann eine Behandlung als Berufung ausscheiden. [Quelle: ris-1]

Darf ein Nebenintervenient die Berufung der eigenen Hauptpartei beantworten?

Eine Berufungsbeantwortung als Rechtsmittelgegenschrift steht ausschließlich dem Prozessgegner des Berufungswerbers zu. Der Nebenintervenient auf Seiten der berufenden Hauptpartei kann daher keine Berufungsbeantwortung gegen deren Berufung erstatten. [Quelle: ris-1]

Muss das Gericht einen falsch bezeichneten anwaltlichen Schriftsatz verbessern lassen?

Nicht in jedem Fall. Nach dieser Entscheidung reicht die Verbesserungspflicht nicht so weit, einen Rechtsanwalt zur Wahl eines gänzlich anderen Rechtsschutzziels anzuleiten. [Quelle: ris-1]

Quelle und Hinweis

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Die Entscheidung betrifft mehrere Rechtsmittel; deren unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen wurden getrennt dargestellt.

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