RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Eine gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft vermietete dem Beklagten eine Wohnung. Der Mietzins war jeweils am 5. eines Monats fällig. [2] [6]
Bis zum 5. Dezember 2024 waren Mietzins und Betriebskosten von insgesamt 1.643,19 EUR offen. Die Vermieterin mahnte diesen Betrag am 27. Dezember 2024 unter Setzung einer Nachfrist bis 10. Jänner 2025 ein und brachte nach erfolgloser Mahnung eine Mietzins- und Räumungsklage ein. Am 5. Februar 2025 waren noch 392,27 EUR offen; dieser Restbetrag wurde vor Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung bezahlt. [6]
Auch der am 5. März 2025 fällige Mietzins wurde zunächst nicht vollständig entrichtet. Nach Ausdehnung des Zahlungsbegehrens am 17. März 2025 hafteten am folgenden Zinstermin, dem 5. April 2025, noch 167,19 EUR aus. Auch dieser Betrag wurde vor Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung beglichen. [6]
Ausführungen des OGH
Der OGH beurteilte die Revision als zulässig und hinsichtlich des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags als berechtigt. Gegenstand des Revisionsverfahrens war nur noch das Räumungsbegehren. [3] [6]
- Qualifizierter Zinsrückstand: § 1118 zweiter Fall ABGB setzt objektiven Zahlungsverzug, eine Mahnung mit angemessener Nachfrist, die nicht vollständige Zahlung bis zum maßgeblichen folgenden Zinstermin und das Fortbestehen des qualifizierten Rückstands bei Zustellung der Auflösungserklärung oder der entsprechenden Verfahrenshandlung voraus. Zum Zins zählen auch die Betriebskosten. [6]
- Maßgeblicher Zinstermin: Der der Mahnung nachfolgende Zinstermin ist nicht schon der erste Termin nach Zugang der Mahnung. Maßgeblich ist vielmehr der erste Zinstermin nach Ablauf der mit der Mahnung gesetzten oder gewährten angemessenen Nachfrist. [6]
- Rückstand im laufenden Verfahren: Auch während des Verfahrens aufgelaufene Rückstände können ein bei Klagszustellung noch nicht berechtigtes Räumungsbegehren rechtfertigen, wenn sie zumindest zu einem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert waren. [6]
- Anwendung auf die Rückstände: Nach Ablauf der ersten Nachfrist bestand am 5. Februar 2025 noch ein Rückstand von 392,27 EUR. Nach der Klagsausdehnung bestand am 5. April 2025 ein weiterer Rückstand von 167,19 EUR. Der OGH qualifizierte beide Beträge als Rückstände im Sinn des § 1118 zweiter Fall ABGB. [6]
- Nachträgliche Zahlung: Die qualifizierten Rückstände waren vor Schluss der erstinstanzlichen Verhandlung bezahlt. Damit war noch zu prüfen, ob die Auflösungserklärung nach § 33 Abs 2 in Verbindung mit Abs 3 zweiter Fall MRG rückwirkend unwirksam wurde, weil den Mieter kein grobes Verschulden am Zahlungsrückstand traf. [6]
- Grobes Verschulden: Die Behauptungs- und Beweislast für das Fehlen groben Verschuldens trifft den Mieter. Der pauschale Hinweis auf einen finanziellen Engpass und die Feststellung vorübergehender finanzieller Schwierigkeiten reichten hier nicht aus, weil insbesondere Ursache und nähere Umstände der Verdiensteinbußen sowie eine konkrete Erklärung für die wiederholten Rückstände offenblieben. [6]
Ergebnis
Der OGH gab der Revision Folge. Die Entscheidungen der Vorinstanzen wurden hinsichtlich des Räumungsbegehrens und der Kosten aufgehoben; im Umfang des Zahlungsbegehrens waren sie bereits rechtskräftig. Die Rechtssache wurde zur Erörterung der Verschuldensfrage, zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. [1] [5] [6]
Das Erstgericht muss dem unvertretenen Beklagten Gelegenheit geben, konkrete Tatsachen gegen die Annahme groben Verschuldens vorzubringen und Beweise anzubieten. Anschließend ist die Wirksamkeit der Auflösungserklärungen unter Berücksichtigung von § 33 Abs 2 in Verbindung mit Abs 3 zweiter Fall MRG zu beurteilen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten. [1] [6]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung behandelt die Voraussetzungen der vorzeitigen Vertragsaufhebung wegen qualifizierten Mietzinsrückstands, die mietrechtliche Begünstigung bei rechtzeitiger Nachzahlung ohne grobes Verschulden sowie die ergänzende Erörterung im erstinstanzlichen Verfahren. [6]
- § 1118 zweiter Fall ABGB: Vorzeitige Aufhebung des Bestandvertrags wegen eines nach Einmahnung qualifizierten Zinsrückstands. [6]
- § 33 Abs 2 iVm Abs 3 zweiter Fall MRG: Rückwirkende Unwirksamkeit der Auflösungserklärung bei Zahlung vor Verhandlungsschluss, sofern den Mieter am Rückstand kein grobes Verschulden trifft. [6]
- § 432 Abs 1 ZPO: Vom OGH als möglicher Anknüpfungspunkt für die Anleitung des unvertretenen Beklagten zu konkretem Vorbringen genannt. [6]
- § 52 Abs 1 ZPO: Grundlage des Kostenvorbehalts für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Ein qualifizierter Mietzinsrückstand nach § 1118 zweiter Fall ABGB liegt vor, wenn der Rückstand nach ordnungsgemäßer Mahnung samt angemessener Nachfrist beim darauf folgenden Zinstermin nicht vollständig beglichen ist. Da die Rückstände hier später bezahlt wurden, muss noch geklärt werden, ob den Mieter daran grobes Verschulden traf. Der OGH hob die Entscheidungen über das Räumungsbegehren auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen, die im Umfang der Entscheidung über das Zahlungsbegehren rechtskräftig sind, werden im Umfang der Entscheidung über das Räumungs‑ begehren und der Kostenentscheidung aufgehoben. Die Rechtssache wird insofern zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen, die im Umfang der Entscheidung über das Zahlungsbegehren rechtskräftig sind, werden im Umfang der Entscheidung über das Räumungs‑
begehren und der Kostenentscheidung aufgehoben. Die Rechtssache wird insofern zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00056_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenSachverhalt – Auszug
Begründung:
[1] Die klagende gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft vermietete dem Beklagten eine Wohnung. Zinstermin war der 5. jedes Monats.
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Begründung:
[1] Die klagende gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft vermietete dem Beklagten eine Wohnung. Zinstermin war der 5. jedes Monats.
[2] Der Beklagte zahlte folgende Beträge bei Fälligkeit nicht: 186,02 EUR Betriebskosten und 625,46 EUR Mietzins, fällig am 5. 11. 2024, sowie 206,25 EUR Betriebskosten und 625,46 EUR Mietzins, fällig am 5. 12. 2024 (gesamter Rückstand zum 5. 12. 2024 somit: 1.643,19 EUR). Die Klägerin mahnte den Rückstand am 27. 12. 2024 unter Setzung einer Nachfrist bis 10. 1. 2025 ein. Die Mahnung blieb erfolglos. Am 28. 1. 2025 brachte die Klägerin die Mietzins‑ und Räumungsklage ein, in der sie (auch) die Zahlung des eingemahnten Rückstands begehrte, gestützt auf § 1118 ABGB die sofortige Aufhebung des Mietvertrags erklärte und die Räumung der Wohnung begehrte. Die Klage wurde dem Beklagten am 1. 2. 2025 zugestellt. Bis 5. 2. 2025 zahlte er der Klägerin 1.250,92 EUR in zwei Teilbeträgen. Er widmete die Zahlungen nicht. Die Klägerin rechnete sie zur Gänze auf die seit 5. 11. 2024 fälligen Beträge sowie die seit 5. 12. 2024 fälligen Betriebskosten und im verbleibenden Teil auf den seit 5. 12. 2024 fälligen Mietzins an. Letzterer haftete damit noch im Teilbetrag von 392,27 EUR aus. Der Beklagte beglich diesen Rückstand am 28. 2. 2025 (vor dem Schluss der Verhandlung in erster Instanz).
[3] Der Beklagte zahlte (ua) auch die am 5. 3. 2025 fälligen 625,46 EUR Mietzins nicht. Am 17. 3. 2025 änderte die Klägerin das Zahlungsbegehren und dehnte es (auch) darauf aus. Bis 5. 4. 2025 zahlte der Beklagte 458,27 EUR, sodass 167,19 EUR weiter aushafteten. Der Beklagte beglich diesen Rückstand am 28. 4. 2025 (vor dem Schluss der Verhandlung in erster Instanz).
[4] Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr das Räumungsbegehren.
[5] Die Klägerin machte eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrags gemäß § 1118 zweiter Fall ABGB geltend. Es liege ein qualifizierter Mietzinsrückstand im Sinn dieser Bestimmung vor. Den Beklagten treffe daran ein grobes Verschulden.
[6] Der Beklagte entgegnete, es sei nie ein qualifizierter Mietzinsrückstand vorgelegen und er habe den Rückstand nicht grob verschuldet.
[7] Die Vorinstanzen wiesen das Räumungsbegehren ab. Sie sahen den Mietzinsrückstand nicht als qualifiziert im Sinn des § 1118 zweiter Fall ABGB an. Das Berufungsgericht ließ die Revision mit der Begründung zu, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob die Berechtigung zur Auflösung des Mietverhältnisses aufgrund eines qualifizierten Mietzinsrückstands den Ablauf der angemessenen Nachfrist zum der Mahnung nachfolgenden Zinstermin voraussetze.
[8] In der Revision stellt die Klägerin den Abänderungsantrag, dem Räumungsbegehren stattzugeben, und hilfsweise einen Aufhebungsantrag.
[9] Der Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00056_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
[10] Die Revision ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
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[10] Die Revision ist zulässig und im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt.
[11] 1. Nach § 1118 zweiter Fall ABGB kann der Bestandgeber die frühere Aufhebung des Vertrags fordern, wenn der Bestandnehmer nach geschehener Einmahnung mit der Bezahlung des Zinses dergestalt säumig ist, dass er mit Ablauf des Termins den rückständigen Bestandzins nicht vollständig entrichtet hat. Zum Zins gehören alle vom Bestandnehmer für die Benützung des Bestandobjekts zu erbringenden Leistungen (Rassi in KBB, ABGB8 §§ 1118–1119 Rz 3), also auch die Betriebskosten (RS0021034). Die von der ständigen Rechtsprechung geforderten weiteren Tatbestandsmerkmale des § 1118 zweiter Fall ABGB sind, dass
- der Bestandnehmer mit der Zahlung des fälligen Bestandzinses in objektiven Verzug geraten ist (RS0020989 [T1]; RS0020991 [T3]),
- der Bestandgeber den Rückstand unter Setzung oder Gewährung einer angemessenen Nachfrist (RS0020978 [insb T1]; RS0021072 [insb T1]; RS0070229) eingemahnt hat („nach geschehener Einmahnung“) – er den Bestandnehmer also auf die bereits eingetretene Fälligkeit der Bestandzinsforderung hingewiesen (RS0070229) und ihm zu erkennen gegeben hat, dass er eine weitere Verzögerung der Zinszahlung über eine angemessene Nachfrist hinaus nicht mehr hinzunehmen gewillt ist (RS0021197) –, wobei die Mahnung insbesondere durch Einbringung oder Ausdehnung einer Zinszahlungsklage erfolgen kann (RS0021216 [T1, T3]),
- der Bestandnehmer den Mietzins nicht bis zum der („gehörigen“, RS0021152) Mahnung nachfolgenden Zinstermin („mit Ablauf des Termins“) gezahlt hat (RS0020914 [T1]; RS0021152 [T6]) und
- der „qualifizierte“ Zinsrückstand noch im Zeitpunkt der Zustellung der Auflösungserklärung (oder der diese enthaltenden Verfahrenshandlung) bestand (RS0020978 [T8]; vgl RS0020935; RS0021081).
[12] Während des Verfahrens aufgelaufene Zinsrückstände, die wenigstens zu irgendeinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens qualifiziert im Sinn des § 1118 zweiter Fall ABGB waren, können ein bei Zustellung der Klage noch nicht berechtigtes Räumungsbegehren rechtfertigen (vgl RS0020952; RS0021072; RS0127321).
[13] 2. Da – wie eben dargelegt – eine ordnungsgemäße Mahnung die Setzung oder Gewährung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, ist der „der Mahnung nachfolgende“ Zinstermin im Sinn der zitierten Rechtsprechung nicht bereits jener, der auf den Zugang der Mahnung beim Bestandnehmer folgt, sondern erst jener, der auf den Ablauf der mit der Mahnung zu setzenden oder zu gewährenden angemessenen Nachfrist folgt. Nicht umsonst nimmt die Rechtsprechung auch auf den der „gehörigen“ Mahnung – einschließlich Setzung oder Gewährung einer angemessenen Nachfrist – folgenden Zinstermin Bezug (vgl RS0021152). Erst zu diesem Termin ist das Tatbestandsmerkmal „nach geschehener Einmahnung“ erfüllt (im Ergebnis ebenso Iby, Zur Aufhebung der Bestandverträge, in FS Helmut Würth [2014] 65 [73]; Pesek in Schwimann/Kodek, ABGB5 § 1118 Rz 144; offenlassend Lovrek in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1118 Rz 98).
[14] 3. Die Revision zeigt richtig auf, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt waren – und zwar zu beiden Zeitpunkten des Räumungsverfahrens, auf die sich die Revision stützt:
[15] - Bis 5. 12. 2024 wurde eine Zinsforderung von insgesamt 1.643,19 EUR fällig. Die Einmahnung dieses Rückstands erfolgte nicht erst mit der Zustellung der Mietzins‑ und Räumungsklage am 1. 2. 2025, sondern bereits zuvor, am 27. 12. 2024, außergerichtlich. Der der Mahnung (einschließlich des Ablaufs der Nachfrist am 10. 1. 2025) nachfolgende Zinstermin war der 5. 2. 2025. Zu diesem Zeitpunkt war nur ein Teil des Rückstands (1.250,92 EUR) bezahlt. Der offene Teilbetrag (392,27 EUR) war damit ein qualifizierter Zinsrückstand im Sinn des § 1118 zweiter Fall ABGB.
[16] - Am 5. 3. 2025 wurde eine weitere Mietzinsforderung von 625,46 EUR fällig. Die Einmahnung dieses Rückstands erfolgte mit der darauf gerichteten Ausdehnung der Mietzinsklage am 17. 3. 2025. Der dieser Mahnung – einschließlich einer angemessenen Nachfrist – folgende Zinstermin war der 5. 4. 2025. Zu diesem Zeitpunkt war nur ein Teil des Rückstands (458,27 EUR) bezahlt. Der offene Teilbetrag (167,19 EUR) war damit ein qualifizierter Zinsrückstand im Sinn des § 1118 zweiter Fall ABGB.
[17] Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen lagen daher die Voraussetzungen des § 1118 zweiter Fall ABGB während des Räumungsverfahrens vor.
[18] 4. Ungeachtet dessen ist die Sache noch nicht zur Entscheidung reif, weil nicht abschließend geklärt ist, ob sich der Beklagte erfolgreich auf § 33 Abs 2 iVm Abs 3 zweiter Fall MRG berufen kann (dessen grundsätzliche Anwendbarkeit die Klägerin nicht bezweifelt):
[19] Nach dieser Bestimmung wird die Erklärung des Vermieters, den Vertrag aufzuheben, rückwirkend unwirksam, wenn der Mieter den geschuldeten Betrag vor dem Schluss der Verhandlung im Rechtsstreit nach § 1118 zweiter Fall ABGB entrichtet und ihn an dem Zahlungsrückstand kein grobes Verschulden trifft; der Mieter hat jedoch dem Vermieter die Kosten zu ersetzen, soweit ihn ohne seine Zahlung eine Kostenersatzpflicht getroffen hätte. Die Bestimmung bezieht sich auf den qualifizierten Zinsrückstand im Sinn des § 1118 zweiter Fall ABGB (vgl RS0070380 [T1, T3]; RS0107946). Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beklagte den qualifizierten Zinsrückstand bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz entrichtet hatte.
[20] Die Behauptungs‑ und Beweislast dafür, dass ein grobes Verschulden an der Nichtzahlung des Zinses nicht vorliegt, trifft den Mieter (RS0069316 [T1, T10]). Er hat jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, welche rechtlich die Annahme eines groben Verschuldens auf seiner Seite ausschließen, und den ihn entschuldigenden Sachverhalt in jeder möglichen Richtung zu konkretisieren. Jeder Zweifel geht zu seinen Lasten (RS0069316 [T4, T5, T6]). Im Allgemeinen ist nur eine Verspätung von wenigen Tagen oder wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten geeignet, als leichtes Verschulden gewertet zu werden. Häufige Rückstände trotz Mahnung können dagegen nur ausnahmsweise, aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls, eine sonst naheliegende grobe Fahrlässigkeit ausschließen (RS0070310).
[21] Der – unvertretene – Beklagte begründete seine Ansicht, ihn treffe am qualifizierten Zinsrückstand kein grobes Verschulden, mit dem pauschalen Verweis auf einen „finanziellen Engpass“. Das Erstgericht stellte fest, er habe sich „in vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten“ befunden, weil er im November und Dezember 2024 „deutlich weniger“ als davor und danach verdient habe. Das reicht jedoch nicht aus, um ein grobes Verschulden des Beklagten ohne jeden Zweifel ausschließen zu können: Zum einen blieben die näheren Umstände, insbesondere die Ursache, der festgestellten Verdiensteinbußen offen. Zum anderen bieten Vorbringen und Feststellungen keine konkrete Erklärung für die wiederholten qualifizierten Zinsrückstände, die zudem erst ab 5. 2. 2025 und 5. 4. 2025 aufliefen. Da auch der Oberste Gerichtshof die Parteien nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen darf, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht hat (RS0037300 [T60]), ist die Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen unumgänglich. Das Erstgericht hat die bisher unterbliebene Erörterung nachzuholen und dem Beklagten die Gelegenheit zu geben – und ihn allenfalls auch dazu anzuleiten (vgl § 432 Abs 1 ZPO) –, konkrete Tatsachen vorzubringen, welche rechtlich die Annahme eines groben Verschuldens auf seiner Seite ausschließen, sowie Beweise dafür anzubieten. Sodann hat es das Verfahren im gebotenen Ausmaß zu ergänzen und aufgrund geeigneter ergänzender Feststellungen die „Rechtsbeständigkeit“ der Auflösungserklärungen nach § 1118 zweiter Fall ABGB im Lichte des § 33 Abs 2 iVm Abs 3 zweiter Fall MRG zu beurteilen.
[22] 5. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260731_OGH0002_0090OB00056_26I0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Dr. Gusenleitner‑Helm und Mag. Falmbigl in der Rechtssache der klagenden Partei S* gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft, *, vertreten durch die Pesek Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei R*, wegen zuletzt 392,11 EUR und Räumung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 25. März 2026, GZ 39 R 220/25d‑17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 26. Juni 2025, GZ 49 C 24/25f‑11, bestätigt wurde, den
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Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Die Urteile der Vorinstanzen, die im Umfang der Entscheidung über das Zahlungsbegehren rechtskräftig sind, werden im Umfang der Entscheidung über das Räumungs‑
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begehren und der Kostenentscheidung aufgehoben. Die Rechtssache wird insofern zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
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Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Der maßgebliche Zinstermin liegt erst nach Ablauf der angemessenen Nachfrist.
- Auch Betriebskosten gehören zum Zins im Sinn des § 1118 zweiter Fall ABGB.
- Qualifizierte Rückstände können auch während des Räumungsverfahrens entstehen.
- Eine Zahlung vor Verhandlungsschluss beseitigt die Auflösungserklärung nicht ohne Weiteres; zusätzlich ist das Fehlen groben Verschuldens zu prüfen.
- Der Mieter muss konkrete Tatsachen behaupten und beweisen, die grobes Verschulden ausschließen.
Häufige Fragen
Wann liegt nach einer Mahnung ein qualifizierter Mietzinsrückstand vor?
Maßgeblich ist, ob der fällige Rückstand nach einer ordnungsgemäßen Mahnung samt angemessener Nachfrist beim ersten Zinstermin nach Ablauf dieser Nachfrist noch nicht vollständig bezahlt ist.
Zählen Betriebskosten zum Mietzinsrückstand?
Nach der vom OGH wiedergegebenen Rechtsprechung zählen auch Betriebskosten zu den für die Benützung des Bestandobjekts zu erbringenden Leistungen und damit zum Zins.
Kann ein Rückstand erst während des Räumungsverfahrens qualifiziert werden?
Ja. Ein während des erstinstanzlichen Verfahrens aufgelaufener Rückstand kann das Räumungsbegehren rechtfertigen, wenn er zumindest zu einem Zeitpunkt qualifiziert war.
Verhindert die spätere Zahlung automatisch die Räumung?
Nein. Bei Zahlung vor Schluss der Verhandlung ist zusätzlich zu prüfen, ob den Mieter am Rückstand grobes Verschulden traf.
Quelle und Hinweis
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Die Entscheidung enthält keine abschließende Beurteilung des groben Verschuldens und damit auch keine endgültige Stattgebung des Räumungsbegehrens.
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