RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
8Ob77/26w
Entscheidungsdatum
2026-09-24
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0080OB00077.26W.0924.000
Dokumentnummer
JJT_20260924_OGH0002_0080OB00077_26W0000_000

Sachverhalt

Gegenstand des Verfahrens waren eine Forderung von 3.737,38 EUR samt Anhang und ein Räumungsbegehren. Der Beklagte erhob außerordentliche Revision gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 8. April 2026. Außerdem beantragte er, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. [3] [4]

Bei der Beurteilung des qualifizierten Mietzinsrückstands zu Verfahrensbeginn berücksichtigte das Berufungsgericht auch das weitere Zahlungsverhalten: Der Beklagte hatte trotz des anhängigen Verfahrens fast zwei Jahre lang sämtliche laufenden Mietzinse grob verspätet, oftmals erst gegen Monatsende, bezahlt. Daraus schloss es auf mangelnde Zahlungsmoral und grobe Fahrlässigkeit. [2]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah keinen Anlass, die Beurteilung des Berufungsgerichts zu korrigieren. Maßgeblich waren der einzelfallbezogene Beurteilungsspielraum und die Möglichkeit, auch das Zahlungsverhalten während des laufenden Räumungsverfahrens einzubeziehen. [2]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Auch der Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung wurde zurückgewiesen. Die berufungsgerichtliche Verschuldensbeurteilung gab keinen Anlass zu einer Korrektur durch den OGH. [4] [5] [2]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung stützt die Zurückweisung auf die Zulässigkeitsregeln der ZPO. Für die Beurteilung des Mieterverschuldens verweist sie auf die nachstehenden Rechtssätze und Vorentscheidungen. [5] [2]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Bei der Beurteilung groben Verschuldens am Mietzinsrückstand dürfen auch Zahlungsverzögerungen während des Räumungsverfahrens berücksichtigt werden. Fast zwei Jahre lang durchgehend grob verspätete Zahlungen rechtfertigten hier keine Korrektur der berufungsgerichtlichen Beurteilung. Die außerordentliche Revision und der Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung wurden zurückgewiesen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

1. Der Antrag, der außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

1. Der Antrag, der außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen.

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00077_26W0000_000.

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[2]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

Zu 1.:

[1] Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine außerordentliche Revision sieht die Zivilprozessordnung nicht vor, weshalb schon aus diesem Grund der darauf gerichtete Antrag des Beklagten zurückzuweisen ist (5 Ob 204/23w; 3 Ob 181/20v; 6 Ob 220/19z).

Zu 2.:

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Zu 1.:

[1] Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine außerordentliche Revision sieht die Zivilprozessordnung nicht vor, weshalb schon aus diesem Grund der darauf gerichtete Antrag des Beklagten zurückzuweisen ist (5 Ob 204/23w; 3 Ob 181/20v; 6 Ob 220/19z).

Zu 2.:

[2] 1. Die Frage, ob den Mieter am Mietzinsrückstand ein grobes Verschulden trifft, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Zulässigkeit der Revision wird daher nur dann begründet, wenn das Berufungsgericht den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat und seine Entscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf (RS0042773 [insb T1 bis T3]).

[3] 2. Grobes Verschulden setzt ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodass der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt (RS0069304).

[4] 3.1. Für die Beurteilung der Frage, ob den Mieter an der verspäteten Zahlung des Mietzinses ein grobes Verschulden trifft, ist die Willensrichtung des Mieters, die zur Zahlungssäumnis führte, entscheidend. Bei der Beurteilung des Verschuldens an der verspäteten Mietzinszahlung ist es daher zulässig, auch das sonstige Zahlungsverhalten des Mieters zu berücksichtigen (RS0069316 [T2, T11, T12, T14]).

[5] 3.2. Dabei hat der Oberste Gerichtshof nicht nur in der Vergangenheit bestehende, sondern auch solche Zahlungsverzögerungen in die Beurteilung einbezogen, die nach Zustellung der Räumungsklage vorlagen (3 Ob 71/12f; 6 Ob 94/15i).

[6] 3.3. Im Allgemeinen kann nur eine Verspätung von wenigen Tagen oder eine Säumnis wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten toleriert werden; häufige Rückstände trotz Mahnung können nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine sonst naheliegende grobe Fahrlässigkeit ausschließen (RS0070310).

[7] 4. Hier bezog das Berufungsgericht in die Beurteilung des qualifizierten Mietzinsrückstands zu Beginn des Verfahrens den Umstand mit ein, dass der Beklagte trotz des anhängigen Verfahrens über einen Zeitraum von fast zwei Jahren sämtliche laufenden Mietzinse grob verspätet, oftmals sogar erst gegen Ende des Monats bezahlt hatte. Wenn es daraus auf mangelnde Zahlungsmoral und damit auf grobe Fahrlässigkeit des Beklagten am qualifizierten Mietzinsrückstand schloss, hat es den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten.

[8] 5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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[3]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* GmbH, *, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Mag. Rainer Mauritz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.737,38 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. April 2026, GZ 39 R 270/25g‑41, den

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[4]

RIS-Text – Auszug

1. Der Antrag, der außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen.

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[5]

RIS-Text – Auszug

2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine außerordentliche Revision sieht die Zivilprozessordnung nicht vor, weshalb schon aus diesem Grund der darauf gerichtete Antrag des Beklagten zurückzuweisen ist (5 Ob 204/23w; 3 Ob 181/20v; 6 Ob 220/19z).

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Auch verspätete Mietzinszahlungen nach Zustellung der Räumungsklage dürfen bei der Verschuldensprüfung berücksichtigt werden.
  • Grobes Verschulden am Mietzinsrückstand ist regelmäßig anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
  • Die fast zweijährige grob verspätete Zahlungspraxis stützte hier die Annahme grober Fahrlässigkeit.
  • Die ZPO sieht die Zuerkennung aufschiebender Wirkung für eine außerordentliche Revision nicht vor.

Häufige Fragen

Zählen verspätete Mietzinszahlungen während eines Räumungsverfahrens mit?

Ja. Nach der Entscheidung darf das sonstige Zahlungsverhalten des Mieters berücksichtigt werden. Dazu gehören auch Zahlungsverzögerungen nach Zustellung der Räumungsklage.

Wann liegt grobes Verschulden am Mietzinsrückstand vor?

Der OGH verlangt ein besonderes Maß an Sorglosigkeit. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die Willensrichtung, die zur Zahlungssäumnis geführt hat. Im konkreten Fall war auch die fast zweijährige grob verspätete Zahlungspraxis relevant.

Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?

Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO lagen nicht vor. Das Berufungsgericht hatte seinen Beurteilungsspielraum bei der Annahme grober Fahrlässigkeit nicht überschritten.

Kann einer außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt werden?

Nach dem OGH sieht die ZPO eine solche Zuerkennung nicht vor. Der entsprechende Antrag des Beklagten wurde daher zurückgewiesen.

Quelle und Hinweis

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Für die Randnummern 2 bis 8 wird die Quellen-ID der rechtlichen Beurteilung verwendet.

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