RIS-Daten auf einen Blick
Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens waren eine Forderung von 3.737,38 EUR samt Anhang und ein Räumungsbegehren. Der Beklagte erhob außerordentliche Revision gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 8. April 2026. Außerdem beantragte er, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. [3] [4]
Bei der Beurteilung des qualifizierten Mietzinsrückstands zu Verfahrensbeginn berücksichtigte das Berufungsgericht auch das weitere Zahlungsverhalten: Der Beklagte hatte trotz des anhängigen Verfahrens fast zwei Jahre lang sämtliche laufenden Mietzinse grob verspätet, oftmals erst gegen Monatsende, bezahlt. Daraus schloss es auf mangelnde Zahlungsmoral und grobe Fahrlässigkeit. [2]
Ausführungen des OGH
Der OGH sah keinen Anlass, die Beurteilung des Berufungsgerichts zu korrigieren. Maßgeblich waren der einzelfallbezogene Beurteilungsspielraum und die Möglichkeit, auch das Zahlungsverhalten während des laufenden Räumungsverfahrens einzubeziehen. [2]
- Einzelfallbezogene Verschuldensprüfung: Ob grobes Verschulden am Mietzinsrückstand vorliegt, hängt regelmäßig vom Einzelfall ab. Eine Revision ist insoweit nur zulässig, wenn das Berufungsgericht seinen Beurteilungsspielraum überschritten hat und eine Korrektur aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich ist. [2]
- Maßstab für grobes Verschulden: Grobes Verschulden setzt besondere Sorglosigkeit voraus. Berechtigt erscheinen muss der Vorwurf, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt. [2]
- Sonstiges Zahlungsverhalten: Entscheidend ist die Willensrichtung des Mieters, die zur Säumnis führte. Deshalb darf auch sein sonstiges Zahlungsverhalten berücksichtigt werden. Das gilt sowohl für frühere Verzögerungen als auch für solche nach Zustellung der Räumungsklage. [2]
- Grenzen tolerierbarer Verspätungen: Im Allgemeinen können nur wenige Tage Verspätung oder eine Säumnis wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten toleriert werden. Bei häufigen Rückständen trotz Mahnung können nur besondere Umstände die sonst naheliegende grobe Fahrlässigkeit ausschließen. [2]
- Beurteilung im konkreten Fall: Angesichts der fast zwei Jahre lang durchgehend grob verspäteten Zahlungen während des Verfahrens durfte das Berufungsgericht auf mangelnde Zahlungsmoral und grobe Fahrlässigkeit am qualifizierten Rückstand schließen. Es überschritt seinen Beurteilungsspielraum nicht. [2]
- Keine Zuerkennung aufschiebender Wirkung: Die ZPO sieht die Zuerkennung aufschiebender Wirkung für eine außerordentliche Revision nicht vor. Schon deshalb war der darauf gerichtete Antrag zurückzuweisen. [6]
Ergebnis
Der OGH wies die außerordentliche Revision gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Auch der Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung wurde zurückgewiesen. Die berufungsgerichtliche Verschuldensbeurteilung gab keinen Anlass zu einer Korrektur durch den OGH. [4] [5] [2]
Rechtsgrundlagen
Die Entscheidung stützt die Zurückweisung auf die Zulässigkeitsregeln der ZPO. Für die Beurteilung des Mieterverschuldens verweist sie auf die nachstehenden Rechtssätze und Vorentscheidungen. [5] [2]
- § 508a Abs 2 und § 502 Abs 1 ZPO: Diese Bestimmungen bilden die Grundlage für die Zurückweisung der außerordentlichen Revision mangels der gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen. [5]
- § 510 Abs 3 ZPO: Unter Hinweis auf diese Bestimmung hielt der OGH eine weitere Begründung seines Beschlusses nicht für erforderlich. [2]
- RS0042773 und RS0069304: Die Rechtssätze betreffen den einzelfallbezogenen Beurteilungsspielraum und den Maßstab des groben Verschuldens am Mietzinsrückstand. [2]
- RS0069316 und RS0070310: Die Verweise betreffen die Berücksichtigung des sonstigen Zahlungsverhaltens sowie die Beurteilung kurzer Verspätungen und häufiger Rückstände trotz Mahnung. [2]
- 3 Ob 71/12f und 6 Ob 94/15i: Mit diesen Entscheidungen belegt der OGH, dass auch Zahlungsverzögerungen nach Zustellung der Räumungsklage in die Verschuldensprüfung einbezogen werden können. [2]
- 5 Ob 204/23w, 3 Ob 181/20v und 6 Ob 220/19z: Diese Entscheidungen werden zur fehlenden gesetzlichen Möglichkeit angeführt, einer außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. [6]
Kernaussage (Zusammenfassung)
Bei der Beurteilung groben Verschuldens am Mietzinsrückstand dürfen auch Zahlungsverzögerungen während des Räumungsverfahrens berücksichtigt werden. Fast zwei Jahre lang durchgehend grob verspätete Zahlungen rechtfertigten hier keine Korrektur der berufungsgerichtlichen Beurteilung. Die außerordentliche Revision und der Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung wurden zurückgewiesen.
Spruch (Originaltext aus dem RIS)
1. Der Antrag, der außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Quellennachweise aus dem RIS
Spruch – Auszug
1. Der Antrag, der außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen.
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00077_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRechtliche Beurteilung – Auszug
Zu 1.:
[1] Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine außerordentliche Revision sieht die Zivilprozessordnung nicht vor, weshalb schon aus diesem Grund der darauf gerichtete Antrag des Beklagten zurückzuweisen ist (5 Ob 204/23w; 3 Ob 181/20v; 6 Ob 220/19z).
Zu 2.:
Vollständigen Abschnitt anzeigen
Zu 1.:
[1] Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine außerordentliche Revision sieht die Zivilprozessordnung nicht vor, weshalb schon aus diesem Grund der darauf gerichtete Antrag des Beklagten zurückzuweisen ist (5 Ob 204/23w; 3 Ob 181/20v; 6 Ob 220/19z).
Zu 2.:
[2] 1. Die Frage, ob den Mieter am Mietzinsrückstand ein grobes Verschulden trifft, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Zulässigkeit der Revision wird daher nur dann begründet, wenn das Berufungsgericht den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat und seine Entscheidung aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedarf (RS0042773 [insb T1 bis T3]).
[3] 2. Grobes Verschulden setzt ein besonderes Maß an Sorglosigkeit voraus, sodass der Vorwurf berechtigt erscheint, der Mieter habe die Interessen des Vermieters aus Rechthaberei, Willkür, Leichtsinn oder Streitsucht verletzt (RS0069304).
[4] 3.1. Für die Beurteilung der Frage, ob den Mieter an der verspäteten Zahlung des Mietzinses ein grobes Verschulden trifft, ist die Willensrichtung des Mieters, die zur Zahlungssäumnis führte, entscheidend. Bei der Beurteilung des Verschuldens an der verspäteten Mietzinszahlung ist es daher zulässig, auch das sonstige Zahlungsverhalten des Mieters zu berücksichtigen (RS0069316 [T2, T11, T12, T14]).
[5] 3.2. Dabei hat der Oberste Gerichtshof nicht nur in der Vergangenheit bestehende, sondern auch solche Zahlungsverzögerungen in die Beurteilung einbezogen, die nach Zustellung der Räumungsklage vorlagen (3 Ob 71/12f; 6 Ob 94/15i).
[6] 3.3. Im Allgemeinen kann nur eine Verspätung von wenigen Tagen oder eine Säumnis wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten toleriert werden; häufige Rückstände trotz Mahnung können nur aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls eine sonst naheliegende grobe Fahrlässigkeit ausschließen (RS0070310).
[7] 4. Hier bezog das Berufungsgericht in die Beurteilung des qualifizierten Mietzinsrückstands zu Beginn des Verfahrens den Umstand mit ein, dass der Beklagte trotz des anhängigen Verfahrens über einen Zeitraum von fast zwei Jahren sämtliche laufenden Mietzinse grob verspätet, oftmals sogar erst gegen Ende des Monats bezahlt hatte. Wenn es daraus auf mangelnde Zahlungsmoral und damit auf grobe Fahrlässigkeit des Beklagten am qualifizierten Mietzinsrückstand schloss, hat es den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
[8] 5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00077_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* GmbH, *, vertreten durch die Wiedenbauer Mutz Winkler & Partner GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Mag. Rainer Mauritz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.737,38 EUR sA und Räumung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. April 2026, GZ 39 R 270/25g‑41, den
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00077_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
1. Der Antrag, der außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00077_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
2. Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00077_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenRIS-Text – Auszug
[1] Eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für eine außerordentliche Revision sieht die Zivilprozessordnung nicht vor, weshalb schon aus diesem Grund der darauf gerichtete Antrag des Beklagten zurückzuweisen ist (5 Ob 204/23w; 3 Ob 181/20v; 6 Ob 220/19z).
Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260924_OGH0002_0080OB00077_26W0000_000.
Quelle im RIS öffnenZitiert von und Rechtsprechungslinie
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Wichtige Punkte
- Auch verspätete Mietzinszahlungen nach Zustellung der Räumungsklage dürfen bei der Verschuldensprüfung berücksichtigt werden.
- Grobes Verschulden am Mietzinsrückstand ist regelmäßig anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
- Die fast zweijährige grob verspätete Zahlungspraxis stützte hier die Annahme grober Fahrlässigkeit.
- Die ZPO sieht die Zuerkennung aufschiebender Wirkung für eine außerordentliche Revision nicht vor.
Häufige Fragen
Zählen verspätete Mietzinszahlungen während eines Räumungsverfahrens mit?
Ja. Nach der Entscheidung darf das sonstige Zahlungsverhalten des Mieters berücksichtigt werden. Dazu gehören auch Zahlungsverzögerungen nach Zustellung der Räumungsklage.
Wann liegt grobes Verschulden am Mietzinsrückstand vor?
Der OGH verlangt ein besonderes Maß an Sorglosigkeit. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls und die Willensrichtung, die zur Zahlungssäumnis geführt hat. Im konkreten Fall war auch die fast zweijährige grob verspätete Zahlungspraxis relevant.
Warum wurde die außerordentliche Revision zurückgewiesen?
Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO lagen nicht vor. Das Berufungsgericht hatte seinen Beurteilungsspielraum bei der Annahme grober Fahrlässigkeit nicht überschritten.
Kann einer außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt werden?
Nach dem OGH sieht die ZPO eine solche Zuerkennung nicht vor. Der entsprechende Antrag des Beklagten wurde daher zurückgewiesen.
Quelle und Hinweis
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Für die Randnummern 2 bis 8 wird die Quellen-ID der rechtlichen Beurteilung verwendet.
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