RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
1Ob115/26g
Entscheidungsdatum
2026-09-25
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00115.26G.0925.000
Dokumentnummer
JJT_20260925_OGH0002_0010OB00115_26G0000_000

Sachverhalt

Der Kläger und sein Onkel waren je zur Hälfte Miteigentümer einer gemeinsam verwalteten Liegenschaft. Eine Benützungsvereinbarung bestand nicht. Der Onkel vermietete am 1. August 2022 bestimmte Räume im Wohnhaus an den Beklagten. Der Kläger wusste davon nichts und genehmigte den Vertrag nicht. Der Beklagte hielt den Onkel für den Alleineigentümer. [2] [6]

Nach dem Tod des Onkels wurde der Kläger während des erstinstanzlichen Verfahrens durch Einantwortung als Alleinerbe zum Alleineigentümer. Er begehrte die Räumung wegen titelloser Benützung und berief sich außerdem auf Mietzinsrückstände sowie eine außergerichtliche Aufkündigung zum 31. Juli 2025. Ob bestimmte Mietzinse für 2024 bezahlt worden waren, konnte nicht festgestellt werden. [6]

Das Berufungsgericht wies das Räumungsbegehren in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung ab. Es nahm eine Bindung des Klägers an den Mietvertrag als Gesamtrechtsnachfolger an. Einen qualifizierten Mietzinsrückstand verneinte es mangels gehöriger Mahnung. Die Vereinbarung eines Vertragszwecks nach der Zweitwohnungsausnahme des MRG habe der Kläger nicht behauptet. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Er behandelte die behauptete titellose Benützung, den qualifizierten Mietzinsrückstand und die außergerichtliche Aufkündigung getrennt. [3] [6]

Ergebnis

Der OGH wies die außerordentliche Revision des Klägers gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurück. Damit blieb die berufungsgerichtliche Abweisung des Räumungsbegehrens bestehen. [1] [6]

Rechtsgrundlagen

Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision, die Gesamtrechtsnachfolge in Vermieterpflichten, die Auflösung wegen Mietzinsrückstands und die Zweitwohnungsausnahme vom MRG. [1] [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Ein im eigenen Namen vermietender Miteigentümer kann einen zwischen den Vertragsparteien wirksamen Mietvertrag schließen. Der Kläger trat als Alleinerbe in dessen Vermieterpflichten ein. Ein qualifizierter Mietzinsrückstand lag mangels rechtzeitiger Mahnung nicht vor. Für die Zweitwohnungsausnahme vom MRG zählt der vereinbarte Vertragszweck, nicht die tatsächliche Nutzung. Der OGH wies die außerordentliche Revision zurück.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260925_OGH0002_0010OB00115_26G0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Der Kläger und sein Onkel H*, dessen eingeantworteter Alleinerbe der Kläger nunmehr ist, waren je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft, die sie gemeinsam verwalteten. Eine Benützungsvereinbarung gab es zwischen ihnen nicht.

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Begründung:

[1] Der Kläger und sein Onkel H*, dessen eingeantworteter Alleinerbe der Kläger nunmehr ist, waren je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft, die sie gemeinsam verwalteten. Eine Benützungsvereinbarung gab es zwischen ihnen nicht.

[2] Am 1. 8. 2022 schlossen H* als Vermieter und der Beklagte als Mieter einen Mietvertrag über bestimmte Räume im Wohnhaus auf der Liegenschaft. Der Kläger wusste davon nichts und genehmigte den Mietvertrag auch nicht. Der Beklagte hielt H* für den Alleineigentümer. Ob der Beklagte die Mietzinse im Zeitraum von 30. 6. 2024 bis 31. 12. 2024 zahlte, kann nicht festgestellt werden. Ende 2024 verstarb H*. Ab Jänner 2025 überwies der Beklagte die Mietzinse auf das (vormals gemeinsame) Konto der Miteigentümer. Der Kläger wurde während des erstinstanzlichen Verfahrens aufgrund der Einantwortung der Verlassenschaft Alleineigentümer der Liegenschaft. Nachfolgend kündigte er das Mietverhältnis außergerichtlich zum 31. 7. 2025 auf.

[3] Der Kläger begehrt vom Beklagten die Räumung wegen titelloser Benützung. Der Mietvertrag mit dem Beklagten sei mangels seiner Zustimmung als (vormaliger) Hälfteeigentümer der Liegenschaft nie wirksam zustande gekommen. Zudem sei er zur sofortigen Auflösung des Mietverhältnisses nach § 1118 zweiter Fall ABGB berechtigt, weil bestimmte Mietzinse aushafteten. Auch habe er das Mietverhältnis zum 31. 7. 2025 wirksam aufgekündigt.

[4] Der Beklagte bestritt unter Hinweis auf seinen Mietvertrag mit H* vom 1. 8. 2022 die titellose Benützung. Der Kläger sei als Alleinerbe an den Mietvertrag gebunden und hafte für die von H* eingegangenen Verpflichtungen.

[5] In Abänderung des Erstgerichts wies das Berufungsgericht das Räumungsbegehren ab und ließ die ordentliche Revision nicht zu. Der Beklagte benutze den Bestandgegenstand nicht titellos, sondern aufgrund des Mietvertrags mit H*. Dessen Rechte und Pflichten als Vermieter seien aufgrund der Einantwortung auf den Kläger als Alleinerben übergegangen, weshalb er zur Gebrauchsüberlassung verpflichtet sei. Ein zur Auflösung des Mietvertrags berechtigender qualifizierter Mietzinsrückstand bestehe mangels gehöriger Mahnung nicht. Der Ausnahmetatbestand nach § 1 Abs 2 Z 4 MRG erfordere eine Vereinbarung zu diesem Vertragszweck, die der Kläger nicht behauptet habe.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260925_OGH0002_0010OB00115_26G0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[6] Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

A. Zur behaupteten titellosen Benützung

[7] 1. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, der Mietvertrag zwischen dem Beklagten und H* sei ohne seine Zustimmung als Hälfteeigentümer nicht wirksam zustande gekommen, weshalb er berechtigt sei, die Räumung zu verlangen.

[8] 2. Die Frage der Wirksamkeit des Vertrags zwischen dem Beklagten und H* (siehe etwa RS0013425; RS0013785; RS0013418 [T3]) ist von der fehlenden Bindung eines nicht zustimmenden Minderheits- oder Hälfteeigentümers an diesen Vertrag (RS0013418) zu trennen.

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[6] Die außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

A. Zur behaupteten titellosen Benützung

[7] 1. Der Kläger steht auf dem Standpunkt, der Mietvertrag zwischen dem Beklagten und H* sei ohne seine Zustimmung als Hälfteeigentümer nicht wirksam zustande gekommen, weshalb er berechtigt sei, die Räumung zu verlangen.

[8] 2. Die Frage der Wirksamkeit des Vertrags zwischen dem Beklagten und H* (siehe etwa RS0013425; RS0013785; RS0013418 [T3]) ist von der fehlenden Bindung eines nicht zustimmenden Minderheits- oder Hälfteeigentümers an diesen Vertrag (RS0013418) zu trennen.

[9] 3. Tritt (wie hier) der Miteigentümer im eigenen Namen als Vermieter auf, ist der Mietvertrag zwischen diesem – im Verhältnis zu seinem Miteigentümer zum Abschluss nicht berechtigten – Miteigentümer und dem Dritten inter partes wirksam (1 Ob 67/72 = SZ 45/49; 10 Ob 2190/96y; RS0013785). Er kommt nur zwischen dem abschließenden Miteigentümer als Vermieter und dem Mieter zustande (3 Ob 560, 561/87 = SZ 60/183; 1 Ob 650/92). Der Vermieter schuldet die Gebrauchsüberlassung (1 Ob 187/02k [Pkt II.3.]) und kann insbesondere nicht Unmöglichkeit der Leistung einwenden (10 Ob 2190/96y; RS0013418 [T3]; vgl RS0013425 [T1]).

[10] 4. Auf den festgestellten Mietvertragsabschluss mit H* und die von diesem ihm gegenüber eingegangenen Verpflichtungen hat sich der Beklagte auch berufen. Die Annahme des Berufungsgerichts, dieser Mietvertrag sei (ohne die Zustimmung des Klägers) wirksam abgeschlossen worden, begegnet keinen Bedenken.

[11] 5. Ausgehend davon gelangte das Berufungsgericht zur unbedenklichen Rechtsansicht, der Beklagte benütze den Bestandgegenstand nicht titellos, weil der Kläger mit der Einantwortung als Gesamtrechtsnachfolger in den Mietvertrag zwischen dem Beklagten und H* eingetreten (§ 547, § 1116a Satz 1 ABGB) und nunmehr zur Gebrauchsüberlassung an den Beklagten verpflichtet sei. Der Kläger hält dieser Beurteilung keine Argumente entgegen und zeigt damit keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.

B. Zum qualifizierten Bestandzinsrückstand nach § 1118 zweiter Fall ABGB

[12] 1. Ein die Auflösung eines Mietvertrags rechtfertigender Zinsrückstand im Sinn des § 1118 zweiter Fall ABGB liegt nur vor, wenn der Mieter den Zins trotz gehöriger Mahnung nicht bis zum nächsten, der Mahnung nachfolgenden Zinstermin bezahlt hat (RS0021152). Diese Mahnung kann auch durch Einbringung einer Mietzinsklage oder durch Geltendmachung des Räumungsanspruchs erfolgen, sofern die Mietzinsschuld in der Klage hinreichend konkret angeführt ist (RS0021216 [T5]; RS0021229 [T5]). Eine Räumungsklage, die darauf gestützt ist, der Beklagte benütze den Raum ohne Rechtstitel, kann die Mahnung nicht ersetzen, wenn das Begehren erst in der letzten Verhandlung auf § 1118 zweiter Fall ABGB gestützt wird (RS0021171).

[13] 2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, ein qualifizierter Mietzinsrückstand des Beklagten im Sinn des § 1118 zweiter Fall ABGB liege nicht vor, folgt der Rechtsprechung. Der Kläger stützte das Räumungsbegehren erst in der letzten Tagsatzung auf ausstehende Mietzinse. Seine Räumungsklage konnte erst ab diesem Zeitpunkt als Mahnung eines hinreichend bestimmten Mietzinsrückstands (RS0021229 [T5, T6]) angesehen werden. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (RS0021152 [T1]) war das auf Mietzinsrückstände gestützte Auflösungsbegehren mangels Säumigkeit des Beklagten im Sinn des § 1118 zweiter Fall ABGB (noch) nicht berechtigt.

C. Zur außergerichtlichen Aufkündigung des Mietverhältnisses

[14] 1. Nicht in den Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes fallen gemäß § 1 Abs 2 Z 4 MRG Wohnungen oder Wohnräume, die vom Mieter bloß als Zweitwohnung zu Zwecken der Erholung oder der Freizeitgestaltung gemietet werden; eine Zweitwohnung liegt vor, wenn daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinn des § 66 JN besteht. Ob ein Mietvertrag den Tatbestand des § 1 Abs 2 Z 4 MRG erfüllt, richtet sich nicht nach der Verwendung, sondern nach dem vereinbarten Vertragszweck (RS0069666). Er liegt daher nur vor, wenn die Zweckwidmung zwischen den Mietvertragsparteien (ausdrücklich oder konkludent) vereinbart wurde. Auf die tatsächliche Verwendung der Wohnung kommt es nicht an (5 Ob 53/22p [Rz 5] mwN).

[15] 2. Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache – hier die Vereinbarung einer Zweckwidmung bei Vertragsabschluss – als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung zukommt, sofern das Berufungsgericht zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis gelangt ist (RS0042828 [T8, T27]). Das ist hier der Fall.

[16] 3. Der Kläger brachte nur vor, der Beklagte habe sowohl im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags als auch gegenwärtig seinen Aufenthalt nach § 66 JN in * (gehabt) und benütze das Objekt lediglich als Zweitwohnsitz für Erholung und Freizeitgestaltung. Damit wird aber nur beschrieben, wie der Beklagte den Bestandgegenstand nutzt und wo sich sein gewöhnlicher Aufenthalt befindet. Eine Vereinbarung über eine Zweitwohnung im Sinn des § 1 Abs 2 Z 4 MRG wird gerade nicht behauptet. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Vereinbarung eines solchen Vertragszwecks nicht behauptet, ist damit nicht zu beanstanden.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260925_OGH0002_0010OB00115_26G0000_000.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Mag. Binder als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagte Partei Dr. M*, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer und Dr. Friedrich Petri, Rechtsanwälte in Wien, wegen Räumung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 25. Juni 2026, GZ 1 R 53/26p-30, den

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260925_OGH0002_0010OB00115_26G0000_000.

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260925_OGH0002_0010OB00115_26G0000_000.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Der Kläger und sein Onkel H*, dessen eingeantworteter Alleinerbe der Kläger nunmehr ist, waren je zur Hälfte Miteigentümer einer Liegenschaft, die sie gemeinsam verwalteten. Eine Benützungsvereinbarung gab es zwischen ihnen nicht.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260925_OGH0002_0010OB00115_26G0000_000.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

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Wichtige Punkte

  • Vertragswirksamkeit zwischen Vermieter und Mieter ist von der Bindung eines nicht zustimmenden Miteigentümers zu trennen.
  • Der Kläger trat als Alleinerbe in die Vermieterpflichten seines Onkels ein.
  • Eine erst in der letzten Tagsatzung konkretisierte Mietzinsforderung begründete hier noch keinen qualifizierten Rückstand.
  • Für die Zweitwohnungsausnahme vom MRG zählt der vereinbarte Zweck, nicht allein die tatsächliche Nutzung.

Häufige Fragen

Ist ein Mietvertrag ohne Zustimmung des anderen Hälfteeigentümers unwirksam?

Nicht zwingend. Der OGH unterscheidet zwischen der Wirksamkeit des Vertrags zwischen dem im eigenen Namen handelnden Miteigentümer und dem Mieter sowie der Bindung des nicht zustimmenden Miteigentümers. Im entschiedenen Fall war der Vertrag zwischen dem Onkel und dem Beklagten wirksam.

Warum war der Kläger als Alleinerbe an den Mietvertrag gebunden?

Er trat mit der Einantwortung als Gesamtrechtsnachfolger in den Mietvertrag seines Onkels ein. Damit übernahm er auch dessen Pflicht zur Gebrauchsüberlassung. Seine ursprünglich fehlende Zustimmung als Hälfteeigentümer änderte an diesem Erbeneintritt nichts.

Wann kann eine Räumungsklage als Mahnung wegen Mietzinsrückstands gelten?

Die Mietzinsschuld muss in der Klage hinreichend konkret angeführt sein. Im Fall wurde das Begehren erst in der letzten Tagsatzung auf konkrete Rückstände gestützt. Bei Verhandlungsschluss lag deshalb noch keine Säumigkeit im Sinn des § 1118 zweiter Fall ABGB vor.

Reicht die tatsächliche Nutzung als Freizeitwohnung für die MRG-Ausnahme?

Nein. Nach der Entscheidung muss der Zweck als Zweitwohnung für Erholung oder Freizeit ausdrücklich oder schlüssig vereinbart sein. Die tatsächliche Nutzung und ein gewöhnlicher Aufenthalt andernorts ersetzen diese Vereinbarung nicht.

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