RIS-Daten auf einen Blick

Gericht
Oberster Gerichtshof
Geschäftszahl
5Ob193/25f
Entscheidungsdatum
2026-09-28
Dokumenttyp
Entscheidungstext
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00193.25F.0928.000
Dokumentnummer
JJT_20260928_OGH0002_0050OB00193_25F0000_000

Sachverhalt

Der Verein für Konsumenteninformation machte einen ihm abgetretenen Rückzahlungsanspruch einer Konsumentin gegen ein Energielieferungsunternehmen geltend. Dessen Allgemeine Bedingungen enthielten seit Dezember 2014 eine Klausel, nach der Preisänderungen durch Stillschweigen der Kundinnen vereinbart werden konnten. Auf eine Mitteilung zur Strompreisanpassung ab 1. Jänner 2019 reagierte die Konsumentin nicht. Eine weitere Preiserhöhung erfolgte zum 1. April 2022. [2] [6]

Mit Klage vom 21. August 2023 verlangte der Verband 119,58 EUR samt Zinsen zurück. Er stützte sich auf die Intransparenz der Preisänderungsklausel. Die Beklagte wandte insbesondere Verjährung und eine schlüssige Zustimmung durch vorbehaltlose Zahlung ein. Das Erstgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht sprach 109,51 EUR samt Zinsen zu. Die Beklagte begehrte mit ihrer Revision die vollständige Klageabweisung. [6]

Ausführungen des OGH

Der OGH sah keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO. Er war an den Zulassungsausspruch des Berufungsgerichts nicht gebunden. Entscheidend war die Unterscheidung zwischen der Dauer der Verjährungsfrist und ihrem Beginn: Die Fristdauer war im konkreten Rechtsmittel nur theoretisch relevant; der frühestmögliche Beginn ließ sich anhand bestehender Rechtsprechung beantworten. [3] [6]

Ergebnis

Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Damit blieb der berufungsgerichtliche Zuspruch von 109,51 EUR samt Zinsen bestehen. Die Beklagte hat dem Kläger außerdem die Kosten der Revisionsbeantwortung von 602,54 EUR einschließlich Umsatzsteuer binnen 14 Tagen zu ersetzen. [1] [6]

Die Entscheidung enthält keine abschließende Klärung der Dauer der Verjährungsfrist für solche Rückforderungen. Ihre zentrale Aussage betrifft den Beginn: Eine frühere Kenntnis von der Unzulässigkeit einer Preiserhöhung kann die Verjährung noch nicht entstandener Rückforderungsansprüche nicht vorverlegen. [6]

Rechtsgrundlagen

Für die Einordnung sind die bereicherungsrechtliche Rückforderung, die diskutierten Verjährungsbestimmungen und die Voraussetzungen der Revisionszulässigkeit zu unterscheiden. Die dreijährige Frist wurde vom OGH nur als für das Ergebnis ausreichende Annahme herangezogen. [6]

Kernaussage (Zusammenfassung)

Der OGH wies die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurück. Die Verjährung einer Leistungskondiktion beginnt grundsätzlich erst mit der Zahlung, nicht schon mit der Vorschreibung oder Fälligkeit. Die zuerkannten Rückforderungen waren auch bei einer dreijährigen Frist nicht verjährt. Ob diese kurze Frist tatsächlich gilt, ließ der OGH im konkreten Revisionsverfahren offen.

Spruch (Originaltext aus dem RIS)

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 602,54 EUR (darin enthalten 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Quellennachweise aus dem RIS

[1]

Spruch – Auszug

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 602,54 EUR (darin enthalten 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260928_OGH0002_0050OB00193_25F0000_000.

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[2]

Sachverhalt – Auszug

Begründung:

[1] Der Kläger ist einer der im § 29 Abs 1 KSchG genannten Verbände. Die Beklagte ist ein Energielieferungsunternehmen.

[2] Gegenstand des Verfahrens ist ein dem Kläger abgetretener Rückzahlungsanspruch einer Konsumentin aus dem zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Stromlieferungsvertrag.

[3] Diesem Stromlieferungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen und Tarife der Beklagten zugrunde. Seit deren Änderung im Dezember 2014 enthielten diese mit der Klausel Nr. IV.3 eine Regelung, wonach Preisänderungen mit Kundinnen durch deren Stillschweigen vereinbart werden können.

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Begründung:

[1] Der Kläger ist einer der im § 29 Abs 1 KSchG genannten Verbände. Die Beklagte ist ein Energielieferungsunternehmen.

[2] Gegenstand des Verfahrens ist ein dem Kläger abgetretener Rückzahlungsanspruch einer Konsumentin aus dem zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Stromlieferungsvertrag.

[3] Diesem Stromlieferungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen und Tarife der Beklagten zugrunde. Seit deren Änderung im Dezember 2014 enthielten diese mit der Klausel Nr. IV.3 eine Regelung, wonach Preisänderungen mit Kundinnen durch deren Stillschweigen vereinbart werden können.

[4] Mit Schreiben vom 8. 11. 2018 übermittelte die Beklagte der Konsumentin eine Information über eine ab 1. 1. 2019 gültige Strompreisanpassung. Die Konsumentin reagierte darauf nicht.

[5] Mit Wirkung per 1. 4. 2022 nahm die Beklagte eine weitere Preiserhöhung auf 11,332 Cent pro Kilowattstunde vor.

[6] Die Preiserhöhungen per 1. 1. 2019 und 1. 4. 2022 wirkten sich für die Konsumentin für den Zeitraum vom 1. 1. 2019 bis 1. 4. 2022 mit brutto 60,49 EUR und für den Zeitraum 1. 4. 2022 bis 1. 10. 2022 mit brutto 59,09 EUR, insgesamt sohin mit 119,58 EUR inklusive USt aus.

[7] Mit Klage vom 21. 8. 2023 begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung von 119,58 EUR samt Zinsen. Die in den AGB der Beklagten enthaltene Klausel mit der Zustimmungsfiktion zur Strompreisänderung sei wegen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG unzulässig. Die Preiserhöhung der Beklagten per 1. 1. 2019 sei auf Basis dieser intransparenten Klausel erfolgt, was nicht nur diese sondern auch die nachfolgende Preiserhöhung per 1. 4. 2022 unzulässig mache. Die Konsumentin habe Anspruch auf Rückerstattung der sich aus der Unzulässigkeit der Preiserhöhung ergebenden Preisdifferenz.

[8] Die Beklagte bestritt. Die Konsumentin habe die ihr vorgeschriebenen Rechnungen über Jahre und als Rechtsanwältin in Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidung zu 3 Ob 139/19s, anstandslos und vorbehaltslos beglichen und daher dem verrechneten Entgelt stillschweigend zugestimmt. Der Rückforderungsanspruch sei jedenfalls verjährt, weil der Konsumentin spätestens seit Herbst 2019 die Rechtswidrigkeit der Preiserhöhung klar gewesen sein müsse.

[9] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

[10] Die hier zu beurteilende Klausel sei zwar als intransparent anzusehen, der daraus resultierende Rückforderungsanspruch sei aber verjährt. Ein solcher Rückforderungsanspruch verjähre zufolge der ausgedehnten Auslegung des § 1480 ABGB bzw der Anwendbarkeit der Frist gemäß § 1486 Z 1 ABGB schon innerhalb von drei Jahren. Die Konsumentin habe jedenfalls ab Zugang der Stromrechnung vom 23. 10. 2019 Kenntnis von der durchgeführten Preisanpassung und als Rechtsanwältin ab Herbst 2019 auch Kenntnis von den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu den Preisänderungsklauseln der Energielieferanten am österreichischen Markt gehabt.

[11] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger 109,51 EUR samt Zinsen zu zahlen. Die Abweisung des Mehrbegehrens von 10,07 EUR bestätigte es.

[12] Für die von der Konsumentin monatlich geleistete Zahlung für den bei der Beklagten bezogenen Strom gelte die dreijährige Verjährungsfrist. Der Fristenlauf beginne mit der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung, also der Möglichkeit zu klagen. Subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse hätten auf den Beginn dieser Verjährungsfrist in der Regel keinen Einfluss. Die Konsumentin habe mit der ihr übermittelten Rechnung vom 23. 10. 2019 Kenntnis vom Umfang der aus der unzulässigen Strompreiserhöhung vom 1. 1. 2019 geleisteten Überzahlung gehabt. Mit dieser Abrechnung müsse die objektive Möglichkeit einer klageweisen Geltendmachung und damit der Verjährungsbeginn angesetzt werden. Die Überzahlung in Bezug auf diese Rechnung habe 10,08 EUR (inkl USt) ausgemacht, dieser Teil des geltend gemachten Rückforderungsanspruchs sei tatsächlich verjährt.

[13] Die objektive Möglichkeit, die sich aus den ebenfalls auf Basis des unzulässig erhöhten Strompreises gelegten Endabrechnungen vom November 2020, November 2021 und Oktober 2022 jeweils ergebenden „Überzahlungen“ geltend zu machen, sei erst ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Rechnungslegung anzunehmen. Selbst bei Anwendung der dreijährigen Verjährungsfrist seien die diesbezüglichen Rückforderungsansprüche bei Klagseinbringung (im August 2023) noch nicht verjährt gewesen. Entgegen der Argumentation der Beklagten habe keine Verpflichtung der Konsumentin bestanden, der drohenden Verjährung ihres Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren „Schäden“ mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. Diese für das Schadenersatzrecht auf Basis des § 1489 ABGB judizierte Verpflichtung könne auf den ausdrücklich auf Bereicherung gestützten Rückforderungsanspruch nicht umgelegt werden.

[14] Der Einwand der Beklagten, die Konsumentin habe der Preisänderung durch ihr Verhalten schlüssig zugestimmt, überzeuge nicht, weil eine Zahlung trotz bestehenden Zweifels über den Bestand der Schuld nur dann die Rückforderung ausschließe, wenn letztere den rechtsgeschäftlichen Zweck gehabt habe, einen zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden Streit endgültig zu erledigen. Davon könne hier nicht ausgegangen werden.

[15] Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil es keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Dauer und Beginn der Verjährungsfrist bei bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen aus einer unzulässigen Preiserhöhungsklausel in einem Energielieferungsvertrag – insbesondere unter Berücksichtigung der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Effektivitätsgrundsatz – gebe.

[16] Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit der sie die Wiederherstellung des zur Gänze klageabweisenden Ersturteils anstrebt. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

[17] Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Vollständige Absätze aus dem RIS-Dokument JJT_20260928_OGH0002_0050OB00193_25F0000_000.

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[3]

Rechtliche Beurteilung – Auszug

[18] Die Revision der Beklagten ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Begründung kann sich auf die Anführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

[19] 1. Die Beklagte begründet die Zulässigkeit der Revision – der Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts folgend – mit fehlender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Dauer und Beginn der Verjährungsfrist bei bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen aus einer unzulässigen Preiserhöhungsklausel in einem Energielieferungsvertrag.

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[18] Die Revision der Beklagten ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Die Begründung kann sich auf die Anführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO).

[19] 1. Die Beklagte begründet die Zulässigkeit der Revision – der Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts folgend – mit fehlender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Dauer und Beginn der Verjährungsfrist bei bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüchen aus einer unzulässigen Preiserhöhungsklausel in einem Energielieferungsvertrag.

[20] 2.1. Die Frage der Dauer der Verjährungsfrist ist in diesem Revisionsverfahren bloß theoretischer Natur und daher vom Obersten Gerichtshof nicht zu beantworten.

[21] 2.2. Das Berufungsgericht leitete aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Verjährung bereicherungsrechtlicher Rückforderungsansprüche insbesondere nach § 1431 ABGB (insb RS0123539; RS0117773 sowie im Zusammenhang mit der Lieferung von Energie RS0124811; RS0020167 [T12]) ab, dass für Rückforderungsansprüche aufgrund einer unzulässigen Preiserhöhungsklausel in einem Energielieferungsvertrag die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren gilt.

[22] Die Beklagte bezweifelt in ihrer Revision die Richtigkeit dieser – für ihren Rechtsstandpunkt günstigen – Beurteilung nicht. Sie vertritt im Gegenteil die Auffassung, das Berufungsgericht habe die Frage, ob die Verjährungsfrist hier drei oder 30 Jahre beträgt, richtig beantwortet.

[23] 2.3. Die Beklagte greift damit diesen Teilaspekt der vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung aufgeworfenen Frage zwar auf, sie wendet sich aber nicht gegen dessen diesbezügliche Rechtsansicht. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof setzt jedoch voraus, dass der Rechtsmittelwerber eine für die Entscheidung maßgebliche erhebliche Rechtsfrage aufgreift, bei deren Beurteilung er von der Rechtsansicht der zweiten Instanz abweicht (RS0102059 [T13]; RS0048272 [T1]). Der Oberste Gerichtshof ist nicht dazu berufen, theoretisch zu einer Rechtsfrage, deren Lösung durch die zweite Instanz vom Rechtsmittelwerber gar nicht bestritten wird, Stellung zu nehmen (5 Ob 120/23k; RS0111271; vgl auch RS0102059 [T8; T18]).

[24] 3.1. Die Frage des Beginns des Fristenlaufs für die Verjährung von Leistungskondiktionen ist in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs grundsätzlich geklärt und anhand der von diesem entwickelten Grundsätze kann die hier zu beurteilende Konstellation eines Rückforderungsanspruchs wegen einer unzulässigen Preiserhöhungsklausel in einem Energielieferungsvertrag soweit zweifelsfrei beantwortet werden, dass auch unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Verjährung jedenfalls nicht vor Entstehen und Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs zu laufen beginnen kann.

[25] 3.2. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem das Recht „zuerst hätte ausgeübt werden können“, seiner Geltendmachung also kein rechtliches Hindernis – wie etwa mangelnde Fälligkeit – entgegensteht (RS0034343; RS0034362). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum nationalen Recht kommt es dabei auf die objektive Möglichkeit zur Geltendmachung an (RS0034343 [T4]; RS0034248 [T2]). Subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse haben auf den Beginn der Verjährungsfrist keinen Einfluss (RS0034248). Soweit das Gesetz – wie etwa in § 1489 ABGB für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen – keine Ausnahme macht, hat damit die Kenntnis des Berechtigten vom Bestehen des Anspruchs keinen Einfluss auf den Beginn der Verjährung (10 Ob 19/26f; RS0034248 [T7; T9; T12]; RS0034337; RS0034445).

[26] Auch bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen bestimmt sich der Beginn des Verjährungslaufs nach objektiven Kriterien (RS0020197), nämlich mit dem Eintritt der Bereicherung (1 Ob 32/08z). Die Verjährung von Leistungskondiktionen beginnt daher mit der Leistungserbringung, weil in diesem Zeitpunkt die Bereicherung entsteht und der Anspruch fällig wird (9 Ob 44/21t; 10 Ob 19/26f; RS0020197 [T4]). Der Lauf der Verjährung beginnt also erst mit der Zahlung und nicht etwa schon mit der Vorschreibung oder Fälligkeit (vgl RS0034454 [T1] zum Rückforderungsanspruch nach § 27 Abs 3 MRG) und – nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum nationalem Recht – unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten von der Überzahlung (10 Ob 19/26f; vgl RS0117773 [T4] zur Rückforderung von Kreditzinsen).

[27] 3.3. Ausgehend von dieser Rechtslage wäre im vorliegenden Fall selbst unter Zugrundelegung der kurzen Verjährungsfrist (nur) die Rückforderung jener Überzahlungen verjährt, die die Konsumentin mehr als drei Jahre vor dem Tag der Einbringung der Klage am 21. 8. 2023 geleistet hat. Da die Abrechnung vom 5. 11. 2020 für den Abrechnungszeitraum 16. 10. 2019 bis 15. 10. 2020 unter Berücksichtigung geleisteter Teilzahlungen einen offenen Saldo von 118,27 EUR auswies, trat auch die auf diesen Abrechnungszeitraum entfallende „Überzahlung“ erst mit der Zahlung dieses Saldos (und damit nach dem 21. 8. 2020) ein. Das Berufungsgericht knüpfte den Verjährungsbeginn zwar – offensichtlich mit Blick auf die damit verbundene Kenntnismöglichkeit – jeweils an den Zeitpunkt der Rechnungslegung an. Die überhöhten Entgeltbeträge, deren Rückforderung es letztlich zuerkannte, wurden aber jedenfalls erst nach dem 21. 8. 2020 geleistet. Das Ergebnis des Berufungsgerichts entspricht demnach den Vorgaben der verjährungsrechtlichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

[28] 3.4. Die Beklagte hält diesem Ergebnis entgegen, dass die Anknüpfung des Beginns der Verjährung an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu missbräuchlichen Klauseln im Sinn der Klausel-RL nicht gerecht werde. Unter Verweis auf dessen Entscheidung Rs C‑176/17, Profi Credit Polska (gemeint wohl EuGH C‑485/19, Profi Credit Slovakia) argumentiert sie, dass nach dieser Rechtsprechung zwar eine dreijährige Verjährungsfrist unionsrechtskonform sei, für deren Beginn aber auf die subjektive Kenntnis des Berechtigten von der Missbräuchlichkeit der Klausel abzustellen sei.

[29] Diese Ausführungen der Beklagten stehen nicht nur im Widerspruch zu ihrem eigenen Vorbringen, wonach die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Klausel‑RL für die Beurteilung der hier zu lösenden Rechtsfragen nicht herangezogen werden könne, weil die Vorinstanzen zwar einen Verstoß gegen das Transparenzgebot iSd § 6 Abs 3 KSchG bejaht hätten, eine bloß intransparente Klausel aber nicht als missbräuchlich im Sinn der Klausel-RL anzusehen sei. Vor allem aber lässt sich das von der Beklagten argumentierte Ergebnis aus dieser Rechtsprechung keinesfalls ableiten.

[30] Der Europäischen Gerichtshof hat zwar in einer Reihe von Entscheidungen im Zusammenhang mit Kreditverträgen Verjährungsfristen verschiedener Mitgliedstaaten für die Rückforderung von aufgrund missbräuchlicher Klauseln zu Unrecht bezahlter Entgelte vor allem dann und deshalb als mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz und Art 47 GRC unvereinbar angesehen, wenn und weil diese unabhängig von der Kenntnis (Kenntnismöglichkeit) des Verbrauchers von der Missbräuchlichkeit der jeweiligen Klausel beginnen (EuGH C‑698/18 und C‑699/18, Raiffeisen Bank; EuGH C‑485/19, Profi Credit Slovakia; EuGH C‑224/19 und C‑259/19, Caixabank; EuGH C‑776/19 bis C-782/19, BNP Paribas Personal Finance; EuGH C-80/21 bis C-82/21, D.B.P.; EuGH C-810/21 bis C-813/21, Caixabank; EuGH C-484/21, Caixabank; EuGH C-561/21, Banco Santander). Diese Rechtsprechung findet seinen wesentlichen Grund darin, dass eine Verjährungsfrist die Ausübung des Rechts des Verbrauchers auf Erstattung nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren darf. Aus ihr lässt sich daher keinesfalls das von der Beklagten argumentierte Ergebnis ableiten, dass die Verjährung eines Rückforderungsanspruchs jedenfalls mit der Kenntnis der Missbräuchlichkeit der Klausel zu beginnen hat, und zwar auch dann, wenn der Rückforderungsanspruch erst danach entsteht und fällig wird. Selbst wenn als Folge der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs von einer kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährungsfrist (ab Kenntnis von der Missbräuchlichkeit der Klausel) auszugehen wäre, änderte dies nichts daran, dass der Beginn der Verjährung die Möglichkeit der Rechtsausübung voraussetzt, seiner Geltendmachung also auch kein anderes rechtliches Hindernis wie insbesondere das erst spätere Entstehen oder die mangelnde Fälligkeit entgegensteht.

[31] Die von der Beklagten geforderte analoge Anwendung der Obliegenheit des Berechtigten, die Verjährung eines Schadenersatzanspruchs nach § 1489 ABGB für künftige, aber schon vorhersehbare Teil- und Folgeschäden durch Erhebung einer Feststellungsklage zu unterbrechen (vgl RS0087613; RS0097976), lässt sich mit der vom unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz getragenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen infolge Missbräuchlichkeit einer Klausel nicht rechtfertigen. Daher ist damit eine durch Analogie zu schließende Gesetzeslücke für den Anwendungsbereich der Klausel-RL nicht zu begründen.

[32] Die Beklagte legt in der Revision auch nicht dar, aus welchen anderen Gründen ein bestimmter bestehender bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch (hier Preisdifferenz aus der Stromrechnung vom 23. 10. 2019) im Verhältnis zu zukünftig möglichen, diesem Anspruch ähnlichen Forderungen im Hinblick auf die Wertungen und den Zweck der Regelungen des Verjährungsrechts dem schadenersatzrechtlichen Primärschaden zu voraussehbaren Folgeschäden gleichen sollte.

[33] Zusammengefasst könnte die Verjährung einer Leistungskondiktion somit auch im Fall der Maßgeblichkeit der von der Beklagten angesprochenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Verjährung von Rückforderungsansprüchen im Zusammenhang mit missbräuchlichen Klauseln im Sinn der Klausel-RL frühestens mit dem Tag der Leistungserbringung beginnen. An der Entscheidung im vorliegenden Fall würde dies daher nichts ändern. Die Frage, ob diese (nur) im Anwendungsbereich des Unionsrechts, insbesondere der Klausel‑Richtlinie 93/13/EWG, maßgebliche Rechtsprechung hier zum Tragen käme, kann daher dahingestellt bleiben. Gleiches gilt damit für die Frage, ob die hier zu beurteilende Preiserhöhungsklausel nicht bloß intransparent, sondern auch missbräuchlich im Sinn der Klausel-RL ist.

[34] Auch die Frage, inwiefern andere Aspekte des nationalen Verjährungsrechts im Anwendungsbereich der Klausel-RL mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vereinbar sind und deren (denkbaren) rechtlichen Folgen für das nationale Recht sind hier nicht entscheidungsrelevant und nur theoretischer Natur.

[35] 3.5. Dass aus der angesprochenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht abgeleitet werden kann, dass die Verjährung eines Rückforderungsanspruchs auch dann jedenfalls schon mit der Kenntnis der Möglichkeit der Rückforderung zu beginnen hat, wenn der Anspruch zwar einem bereits bestehenden gleicht, aber erst danach entsteht und fällig wird, hat der Oberste Gerichtshof zwar noch nicht ausdrücklich ausgesprochen. Angesichts der Klarheit der Rechtslage wirft diese Beurteilung aber keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Das Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer bestimmten Frage begründet nämlich dann keine erhebliche Rechtsfrage, wenn diese anhand des Gesetzes, das selbst eine klare und eindeutige Regelung trifft, sowie den dazu in der Rechtsprechung vertretenen Grundsätzen zweifelsfrei gelöst werden kann und vom Berufungsgericht auch in diesem Sinn gelöst wurde (RS0042656; RS0102181). Dies ist hier der Fall. Legt der Rechtsmittelwerber insbesondere nicht nachvollziehbar dar, aus welchem Grund vernünftigerweise eine unmittelbar ohne jeden Zweifel nicht anwendbare Vorschrift sinngemäß Anwendung zu finden habe, liegt trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs keine erhebliche Rechtsfrage vor (RS0042656 [T20]).

[36] 4. Die Beklagte hält den Einwand, die Konsumentin habe durch die vorbehaltlose Bezahlung sämtlicher Rechnungen über mehrere Jahre hinweg und – als Rechtsanwältin – in Kenntnis der Rechtsprechung die von der Beklagten in Rechnung gestellten Entgelte anerkannt oder diesen erhöhten Entgelten schlüssig zugestimmt, zwar in seiner Revision aufrecht. Sie vermag aber nicht aufzuzeigen, dass dem Berufungsgericht bei dieser von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Beurteilung (vgl RS0109021 [T3; T5]; RS0081754 [T5]; RS0043253 [T14]) eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Genau genommen unternimmt sie nicht einmal den Versuch und setzt sich mit der – angesichts der Alltäglichkeit und Routine der Zahlung von Stromrechnungen nachvollziehbaren – Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Zahlungen der Konsumentin hätten hier nicht den für die Annahme eines Anerkenntnisses oder Zustimmung erforderlichen erkennbaren rechtsgeschäftlichen Zweck gehabt, einen bestehenden Streit endgültig zu erledigen (vgl 3 Ob 73/23s), inhaltlich erst gar nicht auseinander.

[37] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat auf die fehlende Zulässigkeit der Revision hingewiesen.

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[4]

RIS-Text – Auszug

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Painsi, Dr. Weixelbraun‑Mohr, Dr. Steger und Dr. Pfurtscheller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, *, vertreten durch die Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei E* GmbH, *, vertreten durch die BEURLE Rechtsanwalts GmbH & Co KG in Linz, wegen 119,58 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 109,51 EUR) gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 4. Dezember 2024, GZ 3 R 213/24v‑27, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 18. Juli 2024, GZ 15 C 877/23m-22, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

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[5]

RIS-Text – Auszug

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 602,54 EUR (darin enthalten 100,42 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

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[6]

RIS-Text – Auszug

[1] Der Kläger ist einer der im § 29 Abs 1 KSchG genannten Verbände. Die Beklagte ist ein Energielieferungsunternehmen.

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Zitiert von und Rechtsprechungslinie

Zitationsnetzwerk wird aus RIS-Fundstellen und Volltextauswertung aufgebaut.

Wichtige Punkte

  • Die Verjährung einer Leistungskondiktion beginnt grundsätzlich erst mit der Zahlung.
  • Rechnungslegung und Zahlung sind für den Verjährungsbeginn zu unterscheiden.
  • Ob für die Rückforderung eine dreijährige Frist gilt, blieb in diesem Revisionsverfahren offen.
  • Der OGH wies die Revision zurück; der Zuspruch von 109,51 EUR samt Zinsen blieb bestehen.

Häufige Fragen

Wann beginnt die Verjährung bei der Rückforderung überhöhter Stromentgelte?

Nach den dargestellten Grundsätzen für Leistungskondiktionen beginnt sie mit der Zahlung. Erst dann entsteht die Bereicherung und wird der Rückforderungsanspruch fällig. Die bloße Vorschreibung oder Fälligkeit des Stromentgelts reicht dafür nicht aus.

Hat der OGH eine dreijährige Verjährungsfrist für Strompreisrückforderungen bestätigt?

Nein. Die Beklagte bekämpfte die vom Berufungsgericht angenommene dreijährige Frist nicht. Der OGH ließ die Fristdauer deshalb offen. Die zuerkannten Ansprüche waren selbst unter Annahme dieser kurzen Frist nicht verjährt.

Warum wurde die Revision trotz Zulassung durch das Berufungsgericht zurückgewiesen?

Der OGH ist an den Zulassungsausspruch nicht gebunden. Die Beklagte zeigte keine erhebliche Rechtsfrage auf: Die Fristdauer war im konkreten Rechtsmittel nur theoretisch relevant, und der maßgebliche Verjährungsbeginn ließ sich anhand bestehender Rechtsprechung beurteilen.

Quelle und Hinweis

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